Entscheidungsvorlage - 0001/ A 30/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

1.         Der Rat schlägt die 16 in der Vorschlagsliste für das Sozialgericht Aachen genannten             Personen zur Wahl durch den Wahlausschuss des Gerichts vor.

 

2.          Der Rat schlägt die 2 in der Vorschlagsliste für das Landessozialgericht Nordrhein-            Westfalen in Essen genannten Personen zur Wahl durch den Wahlausschuss des             Gerichts vor.

 

3.         Der Rat schlägt die 2 in der beigefügten Liste  für das Oberverwaltungsgericht des Landes             Nordrhein-Westfalen in Müns­ter genannten Personen zur Wahl durch den Wahlausschuss             des Gerichts nachträglich vor.

 

 

 

 

Dr. Linden

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

a + b) Vorschlagsliste für die Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter beim Sozialgericht Aachen und beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in Essen

 

Ab dem 01.01.2005 werden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit auch über Angelegenheiten der Sozialhilfe entscheiden (vgl. dazu § 51 Abs. 1 Nr. 6 a des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - in der Fassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch - BGBL., Teil I, Seite 3022, 3065, 3071).

 

Gemäß § 13 SGG werden die ehrenamtlichen Richter/innen aufgrund von Vorschlagslisten für 5 Jahre berufen. Nach § 14 Abs. 5 SGG in der Fassung des Entwurfs des 7. SGG ÄndG werden dabei die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter/innen, die in den Senaten für Angelegenheiten des § 51 Abs. 1 Nr. 6 a SGG mitwirken, von den Kreisen und kreisfreien Städten aufgestellt. Die ehrenamtlichen Richter/innen wirken bei der mündlichen Verhandlung und der Urteilsfindung mit den gleichen Rechten wie die Berufsrichter/innen mit.

 

Nach der entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 22 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) können zu ehrenamtlichen Richter/innen nicht berufen werden: Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind. Zum öffentlichen Dienst zählt auch die Tätigkeit bei Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts (z. B.: Sparkassen,Landesbank NW, Innungskrankenkasse, Ärztekammer, Landschaftsverband). Gleiches gilt für leitende Angestellte von Gesellschaften, die sich mehrheitlich in öffentlicher Hand befinden und Angestellte von Rats- bzw. Kreistagsfraktionen.

 

Aufgrund dessen ist für die Vorlage einer Vorschlagsliste beim Sozialgericht und beim Landessozialgericht zu sorgen. Für die Aufnahme in die Vorschlagsliste ist gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Zustimmung von mindestens 2/3 der gesetzlichen Mitgliederzahl des Rates der Stadt Aachen erforderlich. Aus den Vorschlagslisten werden die bei den Gerichten bestehenden Wahlausschüsse die ehrenamtlichen Richter/innen wählen.

 

Die Vorschlagsliste soll die doppelte Anzahl der zu wählenden ehrenamtlichen Richter/innen enthalten. Für das Landessozialgericht Essen sind 2 und für das Sozialgericht Aachen 16 Personen zu benennen. Die Vorschlagsliste für die Wahl der ehrenamtlichen Richter/innen beim Sozialgericht Aachen ist bis zum 31.10.2004 einzureichen, während die Vorschlagsliste für das Landessozialgericht Essen bis zum 20.11.2004 vorzulegen ist.

 

Die Vorschlagslisten für das Sozialgericht Aachen und das Landessozialgericht sind als Anlage beigefügt.

 

Alle in den Listen aufgeführten Personen haben schriftlich ihre Bereitschaft erklärt, im Falle einer Wahl, das Amt eines/r ehrenamtlichen Richters/in zu übernehmen.

 

c)            Vorschlagsliste für die Wahl der ehrenamtlichen Verwaltungsrichter/innen beim             Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster

            hier:            Nachbenennung von 2 Personen

 

 

Die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) schreibt vor, dass von den Kreisen und kreisfreien Städten in jedem 4. Jahr eine Vorschlagsliste für die ehrenamtlichen Richter/innen aufzustellen ist. Die ehrenamtlichen Richter/innen wirken bei der mündlichen Verhandlung und der Urteilsfindung mit den gleichen Rechten wie die Berufsrichter/innen mit. Da die Amtszeit der derzeitigen ehrenamtlichen Richter/innen beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ausläuft, ist für die Vorlage einer neuen Vorschlagsliste  zu sorgen. Für die Aufnahme in die Vorschlagsliste ist die Zustimmung von mindestens 2/3 der gesetzlichen Mitgliederzahl des Rates der Stadt Aachen erforderlich. Aus der Vorschlagsliste werden die bei den Gerichten bestehenden Wahlausschüsse die ehrenamtlichen Richter/innen wählen.

 

Die Vorschlagsliste soll die doppelte Anzahl der zu wählenden ehrenamtlichen Richter/innen enthalten. Für das Oberverwaltungsgericht Münster waren 4 Personen zu benennen.

 

Gemäß Ratsvorschlag vom 23.06.2004 wurden dem Oberverwaltungsgericht Münster jedoch 2 Personen vorgeschlagen, die nach der entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 22 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung nicht zu ehrenamtlichen Richtern/innen berufen werden können. Denn zu ehrenamtlichen Richtern/innen können nicht berufen werden: Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind. Zum öffentlichen Dienst zählt auch die Tätigkeit bei Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts (z.B.: Sparkasse, Landesbank NRW, Innungskrankenkasse, Ärztekammer, Landschaftsverband). Gleiches gilt für leitende Angestellte von Gesellschaften, die sich mehrheitlich in öffentlicher Hand befinden und Angestellte von Rats- bzw. Kreistags-Fraktionen.

 

Es wird daher vorgeschlagen, die in der als Anlage beigefügten Liste aufgeführten 2 Personen, die in der Vorschlagsliste zur Ratssitzung vom 23.06.2004 aufgeführt, aber nicht berücksichtigt wurden, nachzubenennen.

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Anlagen

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