Entscheidungsvorlage - A 61/0107/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidunghier: Erlass einer Satzung über ein besonderes gemeindliches Vorkaufsrecht gemäß § 25 BauGB
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster / Walheim
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Entscheidung
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16.03.2005
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster/Walheim
genehmigt die nachfolgende von Herrn Bezirksvorsteher Büchel und Herrn
Krott am 22.02.2005 gefasste
Dringlichkeitsentscheidung:
Gemäß ' 36 Abs. 5 in
Verbindung mit ' 60 Abs. 1 der Gemeindeordnung des Landes
Nordrhein-Westfalen (GO NW) empfehlen die beiden Unterzeichner als
Bezirksvorsteher und als Mitglied der Bezirksvertretung Aachen-Mitte dem Rat
zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung für die im
Planbereich befindlichen Grundstücke eine Satzung zur Ausübung eines besonderen
gemeindlichen Vorkaufsrechts gemäß ' 25
Satz 1 Nr. 2 BauGB zu beschließen.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Der von Herrn Bezirksvorsteher Büchel und Herrn Krott
unterzeichnete Dringlichkeitsentscheidung lag folgende Erläuterung zugrunde:
Das ehemalige Militärgelände Camp Gabrielle Petit,
Hitfeld wurde von Anfang der 50er Jahre bis 1992 durch die belgischen
Streitkräfte genutzt. Die ca. 43 ha große Fläche befindet sich größenteils im
Wasserschutzgebiet Eicher Stollen. Der GEP stellt einen allgemeinen
Siedlungsbereich sowie einen allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich dar, der
von einem regionalen Grünzug und
im Süden der Fläche durch einen Bereich zum Schutz der Natur überlagert ist.
Der FNP stellt die Fläche als landwirtschaftliche
Fläche dar.
Die ehemals militärisch genutzten Flächen Camp Hitfeld
im Bereich A 44, Augustiner Wald, Augustiner Weg und Hitfelder Straße sollen
entwickelt werden.
Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen
Entwicklung beabsichtigt die Verwaltung, an den im dargestellten Bereich (siehe
Anlage) einen Bebauungsplan aufzustellen und den Flächennutzungsplan
entsprechend zu ändern. Über die planerischen Inhalte wird im Rahmen der
Beratung über den Aufstellungsbeschluss entschieden werden.
Um Fehlentwicklungen, die einer geordneten städtebaulichen
Entwicklung entgegenstehen, zu vermeiden, ist hier eine besondere Dringlichkeit
geboten.
Die Verwaltung schlägt daher weiterhin vor, für die im
Geltungsbereich befindlichen Grundstücke ein Vorkaufsrecht gemäß ' 25 Satz 1 Nr. 2
BauGB zu erlassen.
Die Vorkaufsrechtssatzung mit Lageplan ist als Anlage
beigefügt.
Eine Anhörung der Bezirksvertretungen in einem
regulären Sitzungstermin ist aufgrund der vorgesehenen Sitzungsfolge nicht
möglich.
Die Verwaltung weist darauf hin, dass diese besondere Vorkaufsrechtssatzung
die Stadt nicht verpflichtet, die Grundstücke in jedem Fall zu erwerben.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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155,8 kB
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2
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(wie Dokument)
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158,8 kB
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3
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(wie Dokument)
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46,5 kB
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