Entscheidungsvorlage - 0001/ A 50/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
Umsetzung des Sozialgesetzbuches (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitssuchende -;hier: Abschluss eines Vertrages zwischen der Agentur für Arbeit Aachen und der Stadt Aachen zur Gründung einer Arbeitsgemeinschaft gemäß § 44 b SGB II sowie zur Übertragung der kommunalen Aufgaben nach § 22 und 23 SGB II an diese Arbeitsgemeinschaft
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Soziales und Integration
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Hauptausschuss
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Kenntnisnahme
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03.11.2004
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Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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03.11.2004
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Auf
Vorschlag der Verwaltung empfiehlt der Hauptausschuss dem Rat die Gründung
einer Arbeitsgemeinschaft nach § 44 SGB II mit der Agentur für Arbeit Aachen
auf der Grundlage des vorgelegten Vertragsentwurfes. Gleichzeitig überträgt er
dieser Arbeitsgemeinschaft die Durchführung der städtischen Aufgaben nach §§ 22
und 23 SGB II.
Auf Vorschlag der Verwaltung und des
Hauptausschusses beschließt der Rat der Stadt Aachen die Gründung einer
Arbeitsgemeinschaft nach ' 44 SGB II mit der Agentur für
Arbeit Aachen auf der Grundlage des vorgelegten Vertragsentwurfes. Gleichzeitig
überträgt er dieser Arbeitsgemeinschaft die Durchführung der städtischen
Aufgaben nach '' 22 und 23 SGB II.
Dr.
Linden
Erläuterungen
Erläuterungen:
1.0 Ausgangssituation
Der
Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 07.Juli 2004 einstimmig seine
Bereitschaft bekundet, zur gemeinsamen Aufgabenerfüllung nach dem SGB II mit
der Agentur für Arbeit Aachen eine Arbeitsgemeinschaft nach § 44 b SGB II
bilden und ihr die Durchführung der städtischen Aufgaben nach §§ 22 und 23 SGB
II übertragen zu wollen. Für die bisher nicht im Rat der Stadt vertretenen Damen
und Herren sind die dieser Entscheidung zugrunde liegenden Beratungsunter-
/ lagen
beigefügt.
Die
Vertragsverhandlungen mit der Agentur für Arbeit Aachen konnten im Verlauf des
Monats Oktober 2004 abgeschlossen werden. Grundlage der Vertragsgespräche waren
die vom Ministerium für Wirtschaft und Arbeit des Landes Nordrhein-Westfalen
(MWA NW) in Zusammenarbeit mit dem Innenministerium sowie die von der
Regionaldirektion NRW (ehemaliges Landesarbeitsamt) erarbeiteten
Musterverträge. Von besonderer Bedeutung war in diesem Zusammenhang der Hinweis
des MWA NW, dass die jeweiligen Musterverträge mit den kommunalrechtlichen
Vorschriften übereinstimmen.
2.0 Die
wichtigsten Verhandlungsergebnisse
2.1 Rechtsform
der ARGE
Agentur für
Arbeit Aachen und die Verwaltung haben sich darauf verständigt, für Aachen die
ARGE in öffentlich-rechtlicher Form zu errichten. Auf der Grundlage der §§ 53
und 61 Satz 2 Sozialgesetzbuch –Verwaltungsverfahren – (SGB X) in Verbindung
mit §§ 705 ff BGB ist in Anlehnung an die Vorschriften zur Gesellschaft
bürgerlichen Rechts (GbR) von einer öffentlich-rechtlichen Gesellschaft, quasi
als Rechtsform eigener Art, auszugehen. Diese ist zwar nicht wie die
Leistungsträger eine juristische Person des öffentlichen Rechts, sie ist aber
ebenso wie die GbR Träger von Rechten und Pflichten. Durch diese
Teilrechtsfähigkeit der in ihr handelnden juristischen Personen (Agentur für
Arbeit als Anstalt und Stadt Aachen als Körperschaft des öffentlichen Rechts)
kann sie gemäß § 44 b SGB II Verwaltungsakte erlassen.
/ Der
Vertragsentwurf ist als Anlage 1 beigefügt.
2.2 Aufgaben
der ARGE
Die ARGE soll
alle Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitssuchende für die Vertragspartner
wahrnehmen, die ihr
- kraft
Gesetzes zugewiesen sind oder
- mittels
des anliegenden Vertrages übertragen werden sollen.
Gemäß
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 3 SGB II ist die Kommune für
- die Betreuung minderjähriger oder behinderter
Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen,
- die Schuldnerberatung,
- die psychosoziale Betreuung und
- die Suchtberatung
sachlich (und
finanziell) im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende zuständig. Da
diese Dienste aber im Rahmen der allgemeinen kommunalen Daseinsvorsorge allen
Bürgern/Bürgerinnen,
Einwohnern/Einwohnerinnen der Stadt Aachen und nicht nur den
Arbeitssuchenden
zur Verfügung stehen und weiterhin stehen sollen, hat die Verwaltung davon
Abstand genommen, diese sachlich ohnehin nicht teilbaren Aufgaben der ARGE zu
übertragen. Dies bedeutet, dass die ARGE diese Dienste im jeweils notwendigen
Umfang bei den zuständigen Verwaltungsdienststellen oder den von ihnen
beauftragten frei-gemeinnützigen Trägern abrufen wird. Dies bedingt aber, dass
die jeweiligen städtischen Fachdienststellen (bzw. ihre beauftragten
Kooperationspartner aus dem frei-gemeinnützigen Bereich) ihre Leistungsangebote
der sich ändernden Nachfrage aus der ARGE anpassen müssen.
2.3 Trägerversammlung
Der
Trägerversammlung, die paritätisch mit jeweils 3 Vertretern der Vertragspartner
besetzt ist, obliegt vor allem die Festlegung einer „Unternehmensstrategie“ der
ARGE, die notwendig ist, um die gesetzlichen Aufgaben optimal erfüllen zu
können. Sie trifft die strategischen Entscheidungen. Die
Vertreter/Vertreterinnen der Stadt, die in die Trägerversammlung entsandt
werden, werden vom Oberbürgermeister ernannt.
2.4 Geschäftsführung
Der
Geschäftsführer übernimmt die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der
ARGE, entscheidet über die fachliche Aufgabenerfüllung nach dem SGB II und übt
in diesem Zusammenhang die fachliche Weisungsbefugnis und das Direktionsrecht
über die Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der ARGE aus (siehe § 6 des
Vertragsentwurfes). Ihm obliegt gegenüber den Vertragspartnern auch die
Berichtspflicht über die Arbeit der ARGE.
2.5 Beirat
Zur Beratung
der Trägerversammlung wird ein Beirat gebildet. Ihm sollen neben Vertretern der
lokalen Arbeits- und Sozialpolitik, Verbände, Kammern, Innungen, Gewerkschaften
und Träger der freien Wohlfahrtspflege angehören. Die Berufung der
Beiratsmitglieder erfolgt durch die Trägerversammlung.
2.6 Räumliche
Unterbringung der ARGE
Die ARGE wird
räumlich innerhalb des Job-Centers der Agentur für Arbeit Aachen, Roermonder
Str. 51, untergebracht.
3.0 Aufbau der
ARGE
Der
Zielsetzung des Gesetzes entsprechend wurde für die ARGE eine Aufbau- und
Ablauforganisation gewählt, die sowohl in Bezug auf die berufliche Integration
als auch in leistungsrechtlicher Sicht eine effektive, vollständige und
zeitnahe Leistungsgewährung gewährleistet. Zur Vermeidung von
Effizienzverlusten wurden die Schnittstellen zwischen den einzelnen
Aufgabengebieten innerhalb der ARGE eindeutig definiert. Daneben findet im
Sinne eines begleitenden Controllings eine Wirkungsüberprüfung der Arbeitsabläufe
und ggf. eine Korrektur der Aufbau- und Ablauforganisation statt.
/ Das
mit der Agentur für Arbeit Aachen vereinbarte Organigramm der ARGE ist dieser
Vorlage als Anlage 2 beigefügt. Hierzu erfolgen ergänzend die
nachfolgenden Anmerkungen:
3.1 Eingangszone
Nach
Feststellung der sachlichen Zuständigkeit der ARGE und nach summarischer
Prüfung der Hilfsbedürftigkeit erfolgt in dieser Organisationseinheit auf der
Grundlage eines Kurzprofilings eine Differenzierung der Arbeitsuchenden nach
arbeitsmarktnahen oder –ferneren Personen und in Abhängigkeit hiervon die
Benennung des zukünftigen Ansprechpartners für den Arbeitssuchenden und die
Mitglieder seiner Bedarfsgemeinschaft.
3.2 Gewährung
von Leistungen zum Lebensunterhalt, Sozialgeld
Die ARGE
übernimmt für den Bereich der Gewährung der Geldleistungen die bewährte
Organisationsform des Sozialamtes, nämlich die Trennung zwischen der so
genannten „sichernden Hilfe“ und dem Fallmanagement.
Im sichernden
Bereich werden die Leistungsberechtigten zusammengeführt, denen nach dem
Ergebnis des Kurzprofilings in der Eingangszone (siehe Ziffer 3.1) gegenwärtig
eine Arbeit nicht zugemutet werden kann (z.B. wegen Kindererziehung) oder die
keine Defizite aufweisen und neben der Geldleistung nur einer Vermittlung, aber
keiner ergänzenden Betreuung bedürfen.
Eine
zentrale Rolle innerhalb der gesamten ARGE nimmt der Fallmanager ein. Er ist
nicht nur für die Gewährung finanzieller Leistungen an die ihm durch die
Eingangszone vermittelten Leistungsberechtigten verantwortlich, sondern er
kümmert sich vor allem um die Beseitigung der Ursachen, die der Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit des Leistungsberechtigten entgegenstehen. Dazu erstellt er
zusammen mit dem Leistungsberechtigten eine umfangreiche Sozialanamnese,
fördert und unterstützt seine Motivation zur Selbsthilfe, erstellt mit dem
Leistungsberechtigten (Teil)-Hilfepläne, überwacht die Einhaltung der darin
enthaltenen Vereinbarungen und ergreift erforderlichenfalls auch die von
Gesetzes wegen vorgesehenen Sanktionen.
Bei der
Umsetzung des Hilfeplanes und der Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit der
Leistungsberechtigten bedient sich der Fallmanager ggf. kompetenter Fachleute
(Fachdienststellen) als Dienstleister (z.B. Schuldnerberatung oder der
ARGE-internen Vermittlungskräfte). Als allein für den einzelnen
Hilfefall Verantwortlicher koordiniert er den Einsatz verschiedener
Dienstleister, überwacht den Erfolg ihrer Arbeit und steuert
erforderlichenfalls evtl. Fehlentwicklungen entgegen. Die Trennung zwischen
sichernder Leistungsgewährung und Fallmanagement ist nicht als starres, sondern
als durchlässiges System konzipiert, in dem Leistungsberechtigte je nach
Entwicklung ihrer persönlichen Situation sowohl in den einen als auch in den
anderen Bereich wechseln können. Dies wird zusätzlich dadurch unterstützt, dass
in den insgesamt 6 Teams „Leistungsgewährung“ sowohl sichernde Sachbearbeiter
als auch Fallmanager gemeinsam arbeiten.
Das 7. Team
„Leistungen zum Lebensunterhalt“ ist ausschließlich für die
Leistungsberechtigten zuständig, die aufgrund ihrer besonderen Nähe zum 1.
Arbeitsmarkt kein Fallmanagement benötigen und integrationsmäßig von dem
Vermittlungsteam für den 1. Arbeitsmarkt (siehe Ziffer 3.3) betreut werden.
Auch hier ist eine Durchlässigkeit zu den anderen Teams gewährleistet.
3.3 Eingliederung
in Arbeit
Innerhalb des
Arbeitsbereiches „Integration“ ist ein Team für die Vermittlung
Arbeitssuchender in den 1. Arbeitsmarkt zuständig. Ein zweites Team kümmert
sich um den 2. Arbeitsmarkt und organisiert die im öffentlichen Interesse
liegenden zusätzlichen Arbeiten (sogenannte 1-Euro-Jobs).
Bei ihrer
Vermittlungstätigkeit stützen sich die Integrationsmitarbeiter besonders auf
die Erkenntnisse des Fallmanagers zu den beruflichen Wünschen, Stärken und
Schwächen der einzelnen Leistungsberechtigten. Sie pflegen, auch unter
Beteiligung der Betroffenen, einen regelmäßigen Kontakt und
Informationsaustausch zu den Fallmanagern. Diese Kommunikation wird
datentechnisch unterstützt.
Die
personenbezogene Trennung des Vermittlungsgeschäftes zwischen sogenannten
Arbeitsmarkt- und Betreuungskunden folgt praktischen Erwägungen. Je nach
Entwicklung der individuellen und objektiven Rahmenbedingungen wechseln
Leistungsberechtigte von dem einen in den anderen Bereich.
3.4 Sonstige
Aufgaben
Die
Teams
- Widersprüche/Unterhaltsheranziehung
- allgemeine
Verwaltungsaufgaben/Controlling
runden
die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung nach dem SGB II innerhalb der ARGE ab.
4.0 Personalausstattung
der ARGE
Auf
der Grundlage von voraussichtlich 12.190 Leistungsfällen sind zur
ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung nach dem SGB II innerhalb der ARGE 165
Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen erforderlich.
Die
ARGE verfügt im Hinblick auf ihre vorgesehene Rechtsform über keine eigene
Personalhoheit. Arbeitsagentur und Stadt Aachen stellen daher das notwendige
Personal zur Verfügung, um die ARGE zur Wahrnehmung der ihr zugewiesenen bzw.
übertragenen Aufgaben zu befähigen.
Der
Geschäftsführer der ARGE übt zwar über alle seine Mitarbeiter die Fachaufsicht
und das Direktionsrecht aus, aber dadurch wird die gegenwärtige Rechtsstellung
der Beschäftigten gegenüber der Agentur oder der Stadt nicht tangiert. Sie
bleiben mit allen Rechten und Pflichten Mitarbeiter der entsendenden
Arbeitgeber bzw. Dienstherren.
Die
Stadt Aachen beabsichtigt in die ARGE mindestens die folgenden Funktionsträger
einzubringen:
- 1 Geschäftsführer
(für zunächst 5 Jahre)
- 8 Teamleiter
- 12 Mitarbeiter
für die Vermittlung Erwerbstätiger auf dem 2. Arbeitsmarkt
- 41 Fallmanager
- 4 Mitarbeiter
Info-Stelle
- 10 sichernde
Sachbearbeiter
- 8,5 Mitarbeiter
für die Bereiche Widersprüche und Unterhalt
84,5 Mitarbeiter
Die
Erstattung der Personalkosten für diese Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen erfolgt
aus dem der ARGE zur Verfügung stehenden Verwaltungskostenbudget (siehe Ziffer
5.0).
Die
aus der Personalgestellung resultierenden tatsächlichen Entlastungen für den
städtischen Haushalt lassen sich erst dann quantifizieren, wenn feststeht,
welche städtischen Mitarbeiter konkret in die ARGE wechseln werden. Bei der
Berechnung der Ersparnisse ist zu berücksichtigen, dass die Stadt wegen der ihr
gesetzlich zugewiesenen Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II
(Unterkunftskosten, einmalige Beihilfen) insgesamt 18,75 Mitarbeiter auf eigene
Rechnung in die ARGE einbringen muss, sodass Personalkosteneinsparungen für
netto 65,75 Mitarbeiter eintreten werden.
Die
voraussichtliche Personalkosteneinsparung wird vor Beginn der
Haushaltsplanberatungen 2005 über den Veränderungsdienst bekannt gegeben.
5.0 Finanzierung
der ARGE
Nach
den letzten Informationen aus dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
(BMWA) – Stand 11.08.2004 – werden der ARGE Stadt Aachen zur Erfüllung ihrer
Aufgaben nach dem SGB II die folgenden Finanzmittel zur Verfügung stehen:
Personal-
und Verwaltungskosten 11.800.000,00
€
Eingliederungsleistungen 21.900.000,00
€
33.700.000,00
€
Zusätzlich
hierzu trägt der Bund gem. § 46 SGB II die Aufwendungen der Grundsicherung für
Arbeitssuchende, die von der Bundesagentur für Arbeit erbracht werden
(Leistungen für den Lebensunterhalt). Die Stadt muss die von der Bundesagentur
vorgeleisteten Kosten der Unterkunft, der einmaligen Beihilfen und der
mehrtägigen Klassenfahrten erstatten.
Die genaue Höhe des städtischen
Anteils an den Transferleistungen wird rechtzeitig vor Beginn der
Haushaltsplanungen 2005 über den Veränderungsdienst bekannt gegeben.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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