Entscheidungsvorlage - 0001/ A 50/WP15

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Auf Vorschlag der Verwaltung empfiehlt der Hauptausschuss dem Rat die Gründung einer Arbeitsgemeinschaft nach § 44 SGB II mit der Agentur für Arbeit Aachen auf der Grundlage des vorgelegten Vertragsentwurfes. Gleichzeitig überträgt er dieser Arbeitsgemeinschaft die Durchführung der städtischen Aufgaben nach §§ 22 und 23 SGB II.

 

Auf Vorschlag der Verwaltung und des Hauptausschusses beschließt der Rat der Stadt Aachen die Gründung einer Arbeitsgemeinschaft nach ' 44 SGB II mit der Agentur für Arbeit Aachen auf der Grundlage des vorgelegten Vertragsentwurfes. Gleichzeitig überträgt er dieser Arbeitsgemeinschaft die Durchführung der städtischen Aufgaben nach '' 22 und 23 SGB II.

 

 

 

 

Dr. Linden

Reduzieren

Erläuterungen

Erläuterungen:

 

 

1.0            Ausgangssituation

             Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 07.Juli 2004 einstimmig seine Bereitschaft bekundet, zur gemeinsamen Aufgabenerfüllung nach dem SGB II mit der Agentur für Arbeit Aachen eine Arbeitsgemeinschaft nach § 44 b SGB II bilden und ihr die Durchführung der städtischen Aufgaben nach §§ 22 und 23 SGB II übertragen zu wollen. Für die bisher nicht im Rat der Stadt vertretenen Damen und Herren sind die dieser Entscheidung zugrunde liegenden Beratungsunter-

/            lagen beigefügt.

 

             Die Vertragsverhandlungen mit der Agentur für Arbeit Aachen konnten im Verlauf des Monats Oktober 2004 abgeschlossen werden. Grundlage der Vertragsgespräche waren die vom Ministerium für Wirtschaft und Arbeit des Landes Nordrhein-Westfalen (MWA NW) in Zusammenarbeit mit dem Innenministerium sowie die von der Regionaldirektion NRW (ehemaliges Landesarbeitsamt) erarbeiteten Musterverträge. Von besonderer Bedeutung war in diesem Zusammenhang der Hinweis des MWA NW, dass die jeweiligen Musterverträge mit den kommunalrechtlichen Vorschriften übereinstimmen.

 

 

2.0        Die wichtigsten Verhandlungsergebnisse

 

2.1            Rechtsform der ARGE

Agentur für Arbeit Aachen und die Verwaltung haben sich darauf verständigt, für Aachen die ARGE in öffentlich-rechtlicher Form zu errichten. Auf der Grundlage der §§ 53 und 61 Satz 2 Sozialgesetzbuch –Verwaltungsverfahren – (SGB X) in Verbindung mit §§ 705 ff BGB ist in Anlehnung an die Vorschriften zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) von einer öffentlich-rechtlichen Gesellschaft, quasi als Rechtsform eigener Art, auszugehen. Diese ist zwar nicht wie die Leistungsträger eine juristische Person des öffentlichen Rechts, sie ist aber ebenso wie die GbR Träger von Rechten und Pflichten. Durch diese Teilrechtsfähigkeit der in ihr handelnden juristischen Personen (Agentur für Arbeit als Anstalt und Stadt Aachen als Körperschaft des öffentlichen Rechts) kann sie gemäß § 44 b SGB II Verwaltungsakte erlassen.

 

/            Der Vertragsentwurf ist als Anlage 1 beigefügt.

 

2.2            Aufgaben der ARGE

Die ARGE soll alle Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitssuchende für die Vertragspartner wahrnehmen, die ihr

 

                         -            kraft Gesetzes zugewiesen sind oder

                         -            mittels des anliegenden Vertrages übertragen werden sollen.

 

                         Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 3 SGB II ist die Kommune für

 

- die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen,

 

- die Schuldnerberatung,

 

- die psychosoziale Betreuung und

 

- die Suchtberatung

 

sachlich (und finanziell) im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende zuständig. Da diese Dienste aber im Rahmen der allgemeinen kommunalen Daseinsvorsorge allen

Bürgern/Bürgerinnen, Einwohnern/Einwohnerinnen der Stadt Aachen und nicht nur den

Arbeitssuchenden zur Verfügung stehen und weiterhin stehen sollen, hat die Verwaltung davon Abstand genommen, diese sachlich ohnehin nicht teilbaren Aufgaben der ARGE zu übertragen. Dies bedeutet, dass die ARGE diese Dienste im jeweils notwendigen Umfang bei den zuständigen Verwaltungsdienststellen oder den von ihnen beauftragten frei-gemeinnützigen Trägern abrufen wird. Dies bedingt aber, dass die jeweiligen städtischen Fachdienststellen (bzw. ihre beauftragten Kooperationspartner aus dem frei-gemeinnützigen Bereich) ihre Leistungsangebote der sich ändernden Nachfrage aus der ARGE anpassen müssen.

 

2.3            Trägerversammlung

Der Trägerversammlung, die paritätisch mit jeweils 3 Vertretern der Vertragspartner besetzt ist, obliegt vor allem die Festlegung einer „Unternehmensstrategie“ der ARGE, die notwendig ist, um die gesetzlichen Aufgaben optimal erfüllen zu können. Sie trifft die strategischen Entscheidungen. Die Vertreter/Vertreterinnen der Stadt, die in die Trägerversammlung entsandt werden, werden vom Oberbürgermeister ernannt.

 

2.4   Geschäftsführung

Der Geschäftsführer übernimmt die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der ARGE, entscheidet über die fachliche Aufgabenerfüllung nach dem SGB II und übt in diesem Zusammenhang die fachliche Weisungsbefugnis und das Direktionsrecht über die Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der ARGE aus (siehe § 6 des Vertragsentwurfes). Ihm obliegt gegenüber den Vertragspartnern auch die Berichtspflicht über die Arbeit der ARGE.

 

2.5            Beirat

Zur Beratung der Trägerversammlung wird ein Beirat gebildet. Ihm sollen neben Vertretern der lokalen Arbeits- und Sozialpolitik, Verbände, Kammern, Innungen, Gewerkschaften und Träger der freien Wohlfahrtspflege angehören. Die Berufung der Beiratsmitglieder erfolgt durch die Trägerversammlung.

 

2.6            Räumliche Unterbringung der ARGE

Die ARGE wird räumlich innerhalb des Job-Centers der Agentur für Arbeit Aachen, Roermonder Str. 51, untergebracht. 

 

 

3.0       Aufbau der ARGE

            Der Zielsetzung des Gesetzes entsprechend wurde für die ARGE eine Aufbau- und Ablauforganisation gewählt, die sowohl in Bezug auf die berufliche Integration als auch in leistungsrechtlicher Sicht eine effektive, vollständige und zeitnahe Leistungsgewährung gewährleistet. Zur Vermeidung von Effizienzverlusten wurden die Schnittstellen zwischen den einzelnen Aufgabengebieten innerhalb der ARGE eindeutig definiert. Daneben findet im Sinne eines begleitenden Controllings eine Wirkungsüberprüfung der Arbeitsabläufe und ggf. eine Korrektur der Aufbau- und Ablauforganisation statt.

 

/           Das mit der Agentur für Arbeit Aachen vereinbarte Organigramm der ARGE ist dieser Vorlage als Anlage 2 beigefügt. Hierzu erfolgen ergänzend die nachfolgenden Anmerkungen:

 

3.1            Eingangszone

Nach Feststellung der sachlichen Zuständigkeit der ARGE und nach summarischer Prüfung der Hilfsbedürftigkeit erfolgt in dieser Organisationseinheit auf der Grundlage eines Kurzprofilings eine Differenzierung der Arbeitsuchenden nach arbeitsmarktnahen oder –ferneren Personen und in Abhängigkeit hiervon die Benennung des zukünftigen Ansprechpartners für den Arbeitssuchenden und die Mitglieder seiner Bedarfsgemeinschaft.


 

3.2            Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt, Sozialgeld

Die ARGE übernimmt für den Bereich der Gewährung der Geldleistungen die bewährte Organisationsform des Sozialamtes, nämlich die Trennung zwischen der so genannten „sichernden Hilfe“ und dem Fallmanagement.

Im sichernden Bereich werden die Leistungsberechtigten zusammengeführt, denen nach dem Ergebnis des Kurzprofilings in der Eingangszone (siehe Ziffer 3.1) gegenwärtig eine Arbeit nicht zugemutet werden kann (z.B. wegen Kindererziehung) oder die keine Defizite aufweisen und neben der Geldleistung nur einer Vermittlung, aber keiner ergänzenden Betreuung bedürfen.

 

Eine zentrale Rolle innerhalb der gesamten ARGE nimmt der Fallmanager ein. Er ist nicht nur für die Gewährung finanzieller Leistungen an die ihm durch die Eingangszone vermittelten Leistungsberechtigten verantwortlich, sondern er kümmert sich vor allem um die Beseitigung der Ursachen, die der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit des Leistungsberechtigten entgegenstehen. Dazu erstellt er zusammen mit dem Leistungsberechtigten eine umfangreiche Sozialanamnese, fördert und unterstützt seine Motivation zur Selbsthilfe, erstellt mit dem Leistungsberechtigten (Teil)-Hilfepläne, überwacht die Einhaltung der darin enthaltenen Vereinbarungen und ergreift erforderlichenfalls auch die von Gesetzes wegen vorgesehenen Sanktionen.

Bei der Umsetzung des Hilfeplanes und der Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit der Leistungsberechtigten bedient sich der Fallmanager ggf. kompetenter Fachleute (Fachdienststellen) als Dienstleister (z.B. Schuldnerberatung oder der ARGE-internen Vermittlungskräfte). Als allein für den einzelnen Hilfefall Verantwortlicher koordiniert er den Einsatz verschiedener Dienstleister, überwacht den Erfolg ihrer Arbeit und steuert erforderlichenfalls evtl. Fehlentwicklungen entgegen. Die Trennung zwischen sichernder Leistungsgewährung und Fallmanagement ist nicht als starres, sondern als durchlässiges System konzipiert, in dem Leistungsberechtigte je nach Entwicklung ihrer persönlichen Situation sowohl in den einen als auch in den anderen Bereich wechseln können. Dies wird zusätzlich dadurch unterstützt, dass in den insgesamt 6 Teams „Leistungsgewährung“ sowohl sichernde Sachbearbeiter als auch Fallmanager gemeinsam arbeiten.

 

Das 7. Team „Leistungen zum Lebensunterhalt“ ist ausschließlich für die Leistungsberechtigten zuständig, die aufgrund ihrer besonderen Nähe zum 1. Arbeitsmarkt kein Fallmanagement benötigen und integrationsmäßig von dem Vermittlungsteam für den 1. Arbeitsmarkt (siehe Ziffer 3.3) betreut werden. Auch hier ist eine Durchlässigkeit zu den anderen Teams gewährleistet.

 

3.3            Eingliederung in Arbeit

Innerhalb des Arbeitsbereiches „Integration“ ist ein Team für die Vermittlung Arbeitssuchender in den 1. Arbeitsmarkt zuständig. Ein zweites Team kümmert sich um den 2. Arbeitsmarkt und organisiert die im öffentlichen Interesse liegenden zusätzlichen Arbeiten (sogenannte 1-Euro-Jobs).

 

Bei ihrer Vermittlungstätigkeit stützen sich die Integrationsmitarbeiter besonders auf die Erkenntnisse des Fallmanagers zu den beruflichen Wünschen, Stärken und Schwächen der einzelnen Leistungsberechtigten. Sie pflegen, auch unter Beteiligung der Betroffenen, einen regelmäßigen Kontakt und Informationsaustausch zu den Fallmanagern. Diese Kommunikation wird datentechnisch unterstützt.

 

Die personenbezogene Trennung des Vermittlungsgeschäftes zwischen sogenannten Arbeitsmarkt- und Betreuungskunden folgt praktischen Erwägungen. Je nach Entwicklung der individuellen und objektiven Rahmenbedingungen wechseln Leistungsberechtigte von dem einen in den anderen Bereich.


 

3.4            Sonstige Aufgaben

                        Die Teams

 

                        -            Widersprüche/Unterhaltsheranziehung

 

                        -            allgemeine Verwaltungsaufgaben/Controlling

 

                        runden die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung nach dem SGB II innerhalb der ARGE ab.

 

 

4.0            Personalausstattung der ARGE

            Auf der Grundlage von voraussichtlich 12.190 Leistungsfällen sind zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung nach dem SGB II innerhalb der ARGE 165 Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen erforderlich.

 

            Die ARGE verfügt im Hinblick auf ihre vorgesehene Rechtsform über keine eigene Personalhoheit. Arbeitsagentur und Stadt Aachen stellen daher das notwendige Personal zur Verfügung, um die ARGE zur Wahrnehmung der ihr zugewiesenen bzw. übertragenen Aufgaben zu befähigen.

            Der Geschäftsführer der ARGE übt zwar über alle seine Mitarbeiter die Fachaufsicht und das Direktionsrecht aus, aber dadurch wird die gegenwärtige Rechtsstellung der Beschäftigten gegenüber der Agentur oder der Stadt nicht tangiert. Sie bleiben mit allen Rechten und Pflichten Mitarbeiter der entsendenden Arbeitgeber bzw. Dienstherren.

 

            Die Stadt Aachen beabsichtigt in die ARGE mindestens die folgenden Funktionsträger einzubringen:

 

            -             1            Geschäftsführer (für zunächst 5 Jahre)

 

            -             8            Teamleiter

 

            -            12            Mitarbeiter für die Vermittlung Erwerbstätiger auf dem 2. Arbeitsmarkt

 

            -            41            Fallmanager

 

            -             4            Mitarbeiter Info-Stelle

 

            -            10            sichernde Sachbearbeiter

 

            -             8,5            Mitarbeiter für die Bereiche Widersprüche und Unterhalt

 

                        84,5            Mitarbeiter

 

            Die Erstattung der Personalkosten für diese Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen erfolgt aus dem der ARGE zur Verfügung stehenden Verwaltungskostenbudget (siehe Ziffer 5.0).

            Die aus der Personalgestellung resultierenden tatsächlichen Entlastungen für den städtischen Haushalt lassen sich erst dann quantifizieren, wenn feststeht, welche städtischen Mitarbeiter konkret in die ARGE wechseln werden. Bei der Berechnung der Ersparnisse ist zu berücksichtigen, dass die Stadt wegen der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II (Unterkunftskosten, einmalige Beihilfen) insgesamt 18,75 Mitarbeiter auf eigene Rechnung in die ARGE einbringen muss, sodass Personalkosteneinsparungen für netto 65,75 Mitarbeiter eintreten werden.

            Die voraussichtliche Personalkosteneinsparung wird vor Beginn der Haushaltsplanberatungen 2005 über den Veränderungsdienst bekannt gegeben.

 

 

5.0            Finanzierung der ARGE

            Nach den letzten Informationen aus dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) – Stand 11.08.2004 – werden der ARGE Stadt Aachen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem SGB II die folgenden Finanzmittel zur Verfügung stehen:

 

            Personal- und Verwaltungskosten                    11.800.000,00 €

            Eingliederungsleistungen                                    21.900.000,00 €

                                                                                                33.700.000,00 €

 

            Zusätzlich hierzu trägt der Bund gem. § 46 SGB II die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende, die von der Bundesagentur für Arbeit erbracht werden (Leistungen für den Lebensunterhalt). Die Stadt muss die von der Bundesagentur vorgeleisteten Kosten der Unterkunft, der einmaligen Beihilfen und der mehrtägigen Klassenfahrten erstatten.

            Die genaue Höhe des städtischen Anteils an den Transferleistungen wird rechtzeitig vor Beginn der Haushaltsplanungen 2005 über den Veränderungsdienst bekannt gegeben.

 

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...