Empfehlungsvorlage (inaktiv) - B 03/0144/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Bezirksvertretung Aachen-Brand nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.

Sie empfiehlt dem Rat den Erlass einer Satzung über die förmliche Festsetzung des Sanierungsgebietes AAachen-Brand@ als Satzung zu beschließen.

 

Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.

Er empfiehlt dem Rat den Erlass einer Satzung über die förmliche Festsetzung des Sanierungsgebietes

AAachen-Brand@ als Satzung zu beschließen.

 

Der Rat der Stadt Aachen beschließt die Satzung über die förmliche Festsetzung des Sanierungsgebietes

AAachen-Brand@.

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Grundsätzlich sind bei der Durchführung von Fördermaßnahmen nach den Bestimmungen der Stadterneuerung und einer Förderung durch den Bund nach den Vorschriften des Baugesetzbuches Ratsbeschlüsse

1. über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen gem. § 141 Abs. 3 Baugesetzbuch und

2. über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes gem. § 142 Baugesetzbuch erforderlich.

Diese Beschlüsse werden von den Zuschussgebern gefordert.

 

Gem. § 141 Abs. 2 BauGB kann auf die vorbereitenden Untersuchungen verzichtet werden, wenn bereits hinreichende Beurteilungsgrundlagen vorliegen.

Für den Bereich „Aachen-Brand “ liegen ausreichende Beurteilungsunterlagen vor. Diese bestehen insbesondere aus der „Rahmenplanung Brand“, die auf Empfehlung der Bezirksvertretung Brand, des Verkehrsauschusses und des Umweltausschusses am 05.02.2009 durch den Planungsausschuss beschlossen wurde.

 

Es ist somit nur noch erforderlich, die notwendigen Beschlüsse über die förmliche Festsetzung als Sanierungsgebiet zu fassen. Der entsprechende Satzungsentwurf nebst Übersichtsplan, der Bestandteil der Satzung werden soll, sind der Vorlage beigefügt.

 

Gem. § 142 Abs. 4 Baugesetzbuch kann die Anwendung des dritten Abschnittes des Baugesetzbuches (§ 152 bis 156a) ausgeschlossen werden und das vereinfachte Sanierungsverfahren zur Anwendung kommen, da keine Ausgleichs- oder Entschädigungsleistungen zu gewähren sind. Aus diesem Grunde kann in der Satzung die Genehmigungspflicht nach § 144 BauGB insgesamt ausgeschlossen werden.

 

Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, dem Rat der Stadt zu empfehlen, die als Anlage beigefügte Satzung zu beschließen.

 

 

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Auswirkungen

 

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Anlagen

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