Entscheidungsvorlage - 0011/ FB 01/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
Wahl der Ausschussmitglieder
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 01 - Fachbereich Bürger*innendialog und Verwaltungsleitung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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13.10.2004
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03.11.2004
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Erläuterungen
Erläuterungen:
Der Rat regelt die Zusammensetzung
der Ausschüsse und ihre Befugnisse
- § 58 GO NW -.
Zu Mitgliedern der Ausschüsse, mit
Ausnahme des Hauptausschusses, des Finanzausschusses und des
Rechnungsprüfungsausschusses, können neben Ratsmitgliedern auch sachkundige
Bürger, die dem Rat angehören können, bestellt werden. Die Zahl der
sachkundigen Bürger darf die Zahl der Ratsmitglieder in den einzelnen
Ausschüssen nicht erreichen.
Als Mitglieder mit beratender Stimme
können den Ausschüssen volljährige sachkundige Einwohner angehören.
Haben sich die Ratsmitglieder zur
Besetzung der Ausschüsse auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist
der einstimmige Beschluss des Rates über die Annahme dieses Wahlvorschlages
ausreichend. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach
den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die
Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen des Rates nach der
Reihenfolge der Höchstzahlen zu verteilen, die sich durch Teilung der auf die
Wahlvorschläge entfallenden Stimmenzahlen durch 1, 2, 3 usw. ergeben.
Auch die stellvertretenden
Ausschussmitglieder müssen vom Rat gewählt werden, wobei die Reihenfolge der
Vertretung zu regeln ist.
Soweit die Fraktionen wünschen, dass
jedes Ratsmitglied, das einem Ausschuss nicht angehört, jedes Ausschussmitglied
seiner Fraktion vertreten kann, empfiehlt sich nach Ziffer 4 der
Verwaltungsvorschriften zu § 50 GO NW folgendes Verfahren:
Alle Ratsmitglieder werden in die
Wahlvorschläge aufgenommen und der Rat einigt sich darauf, dass alle nicht als
Mitglied eines Ausschusses gewählten Ratsmitglieder in einer bestimmten
Reihenfolge als stellvertretende Ausschussmitglieder tätig werden können.
Fraktionen, die in einem Ausschuss
nicht vertreten sind, sind nach § 58 Abs. 1, Sätze 7-10
GO NRW berechtigt, für diesen
Ausschuss ein Ratsmitglied oder einen sachkundigen Bürger, der dem Rat
angehören kann, zu benennen. Das benannte Ratsmitglied oder der benannte
sachkundige Bürger wird vom Rat zum Mitglied des Ausschusses bestellt.
Dies gilt nicht für den
Jugendhilfeausschuss.
Sie wirken in dem Ausschuss mit
beratender Stimme mit. Bei der Zusammensetzung und der Berechnung der
Beschlussfähigkeit des Ausschusses werden sie nicht mitgezählt.
Jedem Ratsmitglied ist das Recht
eingeräumt, mindestens einem Ausschuss mit beratender Stimme anzugehören.
Der Rat
der Stadt hat in seiner konstituierenden Sitzung am 13.10.2004 zunächst nur die
Mitglieder des Hauptausschusses und des Wahlprüfungsausschusses benannt.
Die
Mitglieder der weiteren 18 Ausschüsse des Rates der Stadt müssen noch benannt
werden.
Ratsherr
Müller hat für die Sitzung am 13.10.2004 gemäß § 58 Abs. 1 GO NW vorgeschlagen,
ihn mit beratender Stimme in den Sozial- und Gesundheitsausschuss zu berufen.
Ratsherr
Treude wird beratendes Mitglied im Hauptausschuss.