Entscheidungsvorlage - B 06/0025/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Satzung des Sparkassenzweckverbandes Kreis Aachen-Stadt Aachen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Beteiligungscontrolling
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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24.06.2009
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Erläuterungen
Erläuterungen:
Aufgrund der Bildung der Städteregion zum 21.10.2009 ist die Änderung der Satzung des Sparkassenzweckverbandes Kreis Aachen-Stadt Aachen erforderlich geworden.
Der Vorlage liegen die geänderte Satzung und eine synoptische Gegenüberstellung zum bisherigen Satzungstext bei.
Da die Städteregion dem Kreis Aachen als Zweckverbandsmitglied nachfolgt, wird in der Satzung die Bezeichnung Kreis Aachen durch Städteregion Aachen ersetzt.
In § 3 Abs. 2 der öffentlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Aachen und dem Kreis Aachen zum Vermögensübergang und zur Regelung der Finanzbeziehung vom 17.12.2007, die durch das Städte-region Aachen-Gesetz in § 2 Abs. 3 dieses Gesetzes bestätigt wird, haben Stadt und Kreis festgelegt, dass der Zweckverband Sparkasse Aachen bestehen bleibt und die Ausschüttung der Sparkasse künftig in vollem Umfange der Städteregion zufließen soll.
Vor diesem Hintergrund wurde § 13 Abs. 1 der Zweckverbandsatzung dahingehend ergänzt, dass der der Stadt Aachen jeweils zugeteilte Betrag ab dem 01.01.2010 direkt der Städteregion Aachen zu-fließt.
Der gemäß § 13 Abs. 1 der Satzung wirtschaftlich der Stadt Aachen zustehende Ausschüttungsbe-trag wird dabei zahlungsvereinfachend und anrechenbar auf die Städteregionsumlage direkt an die Städteregion ausgezahlt.
Ebenfalls bezugnehmend auf § 3 (2) der örV wird in der neuen Satzung unter § 4 (1) geregelt, dass die Vertreter der Städteregion in der Verbandsversammlung ausschließlich aus dem bisherigen Gebiet des Kreises Aachen entsandt werden.
Darüber hinaus wurden erforderliche Anpassungen aufgrund der Änderung des Sparkassengesetzes und der Gemeindeordnung vorgenommen.
So wurde die Zitierung der Vorschriften des Sparkassengesetzes in § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 und 3, § 4 Abs. 3 § 6 Abs. 1, 2 und 4, § 13 Abs. 1 der Satzung an die aktuellen inhaltsgleichen Regelungen des Sparkassengesetzes angepasst.
Die Verwendung des Begriffs „Träger“ anstelle des Begriffs „Gewährträger“ in § 2 Abs. 1 ergibt sich ebenfalls aus der Änderung des Sparkassengesetzes. Hier wurde früher der Begriff „Gewährträger“ verwendet. Die jetzige Verwendung des Begriffs „Träger“ entspricht der aktuellen Gesetzeslage.
Der ehemalige § 6 Abs. 1 d), der die Wahl der Mitglieder des Kreditausschusses regelte, entfällt, da das neue Sparkassengesetz den Kreditausschuss als Organ der Sparkasse nicht mehr vorsieht.
Im Hinblick auf die maßgeblichen Vorgaben der Gemeindeordnung wurde § 4 Abs. 3 S. 2 der Satzung ersatzlos gestrichen. Dies führt dazu, dass die Regelungen der Gemeindeordnung für die Nachbeset-zung von Mitgliedern im Sinne der §§ 63 Abs. 2 und 113 GO NRW, die vor Ablauf der Wahlzeit aus-geschieden sind, Anwendung findet.
Die bisherige Regelung, die vorsah, dass für den Fall des Ausscheidens eines im Wege der Verhält-niswahl gewählten Mitgliedes oder stellvertretenden Mitgliedes der Verbandsversammlung vor Ablauf der Wahlzeit die Nachbesetzung durch die Gruppe, die den Ausscheidenden zu Wahl vorgeschlagen hatte, bestimmt wird, widerspricht der Regelung in § 50 Abs. 4 GO NRW,
Scheidet nur eine Person aus, so wählt der Rat gemäß § 50 Abs. 4 S. 3 GO NRW den Nachfolger für die restliche Zeit nach § 50 Abs. 2 GO NRW.
Scheiden dagegen zwei oder mehr Personen vorzeitig aus dem Gremium, für das sie bestellt oder vorgeschlagen worden waren, aus und sind für diese mehrere Nachfolger zu wählen, ist gemäß § 50 Abs. 4 S. 2 GO NRW das Verfahren nach § 50 Abs. 3 GO NRW entsprechend anzuwenden.
Dies bedeutet, dass die Nachbesetzung mehrerer Personen nach den Grundsätzen der Verhältnis-wahl und die Nachbesetzung einer Person nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zu erfolgen hat.
Die erforderliche Anpassung der Satzung an die Gemeindeordnung führt dazu, dass bei Ausscheiden eines Mitgliedes der Verbandsversammlung der Nachfolger nunmehr nicht mehr nur von der Gruppe bestimmt werden kann, die den Ausscheidenden zur Wahl vorgeschlagen hatte. Erforderlich ist viel-mehr eine Entscheidung des Rates, die je nach Anzahl der nach zu besetzenden Mitgliedern nach dem Grundsatz der Mehrheitswahl oder Verhältniswahl erfolgt.
Die Änderung der Satzung erfordert gemäß § 14 Abs. 1 der Satzung i.V.m. mit § 20 Abs. 1 GkG NRW einen Beschluss der Verbandsversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen-zahl und der Zustimmung der Vertretungen der Verbandsmitglieder.
Der Kreistag wird voraussichtlich in seiner Sitzung am 25.06.09 mit einer wortgleichen Vorlage über seine Zustimmung zur Änderung der Satzung des Sparkassenzweckverbandes entscheiden.
Sofern die Verbandsmitglieder der Änderung der Satzung zustimmen, wird die Zweckverbandsver-sammlung in einer Sondersitzung über die Änderung der Satzung entscheiden und sie der Bezirksre-gierung vorlegen. Im Anschluss hieran wird die Satzung entsprechend den Vorgaben der §§ 20 Abs, 4, 11 Abs. 1 GkG NRW veröffentlicht.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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