Entscheidungsvorlage - B 06/0025/WP15-1
Grunddaten
- Betreff:
-
Nachtrag: Änderung der Satzung des Sparkassenzweckverbandes Kreis Aachen-Stadt Aachen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Beteiligungscontrolling
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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24.06.2009
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Erläuterungen
Erläuterungen:
Auf Wunsch des Kreises Aachen wird in die neue Satzung des Sparkassenzweckverbandes Kreis Aachen-Stadt Aachen folgende Regelung aufgenommen:
In § 4 Abs. 2 Satz 1 wird die Passage „oder aus dem Kreis der Hauptverwaltungsbeamten“ ersetzt durch die Passage „oder aus den Dienstkräften des Verbandsmitgliedes“.
Dadurch wird die Möglichkeit eröffnet, auch Dienstkräfte der Verwaltung als Delegierte in die Verbandsversammlung zu entsenden. Dieser Rahmen des zur Mitgliedschaft berechtigten Personenkreises ist durch § 15 Abs. 2 Satz 1 GkG gesetzlich verankert.
Erst durch diese Satzungsregelung wird die zukünftige StädteRegion grundsätzlich in die Lage versetzt, eine quantitativ ausreichende Anzahl von Personen entsprechend dem Wahlergebnis aus dem früheren Kreisgebiet gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 der Zweckverbandssatzung nF in die Verbandsversammlung entsenden zu können.
Die der Beschlussvorlage beigefügte Anlage ist in § 5 Abs. 1 im übrigen noch um den in der Synopse enthaltenen Satz „Die Positionen sind von den Zweckverbandsmitgliedern abwechseln zu besetzen“ vollständigkeitshalber zu ergänzen.
In der Ratsvorlage wird zu der Satzungsänderung in § 13 Abs. 1 erläutert, dass der der Stadt Aachen wirtschaftlich zustehende Ausschüttungsbetrag zahlungsvereinfachend und anrechenbar auf die Städteregionsumlage direkt an die Städteregion ausgezahlt wird. Gemeint ist hiermit, dass der städtische Anteil an der Ausschüttung der Sparkasse in die städtische Finanzierung der Städteregion einfliesst, also eine entsprechende Finanzierungsverbindlichkeit der Stadt gegenüber der Städteregion mindert. Die Beschlussvorlage des Kreises Aachen enthält diese zusätzliche Erläuterung nicht.