Kenntnisnahme - FB 11/0216/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
StädteRegion Zusammenführung der ARGEn von Stadt und Kreis AachenRatsantrag Nr. 376/15 der SPD-Ratsfraktion vom 29.04.2009
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Kenntnisnahme
- Federführend:
- FB 11 - Fachbereich Personal, Organisation
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Personal- und Verwaltungsausschuss
|
Kenntnisnahme
|
|
|
19.08.2009
|
Erläuterungen
Erläuterungen:
Die SPD-Ratsfraktion beantragt mit Schreiben vom 29.04.2009 folgende Beschlussfassung:
„Die Zusammenführung der ARGEn von Stadt und Kreis Aachen im Rahmen der StädteRegion zum Oktober 2009 wird ausgesetzt, bis dass die durch das Bundesverfassungsgericht geforderten bundesgesetzlichen beziehungsweise grundgesetzlichen Voraussetzungen für einheitliche und verfassungsgemäße Verwaltungs- und Organisationsstrukturen geschaffen worden sind.“
Hierzu nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
- Geregelt wird im Aachen-Gesetz durch § 6 Abs. 1 i.V. mit § 1 Abs. 1 Nr. 5 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Aufgabenübertragung in die Städteregion Aachen (Anlage 2 des Gesetzes), dass die Aufgaben (der Stadt Aachen) als Trägerin der Grundsicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II i.V. mit § 1 des AG SGB II NRW auf die Städteregion übergehen. Dieser Aufgabenübergang erfolgt mit Inkrafttreten des Aachen-Gesetzes, also zum 21.10.2009. Dies entspricht auch der Regelung des § 1 Abs. 3 der vorgenannten öffentlich-rechtlichen Vereinbarung.
- Folge ist, dass mit Wirkung vom 21.10.2009 für das Gesamtgebiet der Städteregion Aachen nur noch ein kommunaler Träger der Grundsicherung für Arbeit im Sinne des SGB II i.V. § 1 AG SGB II NRW besteht: die Städteregion Aachen.
- Der Zuständigkeitsbereich der Arbeitsagentur Aachen als örtlicher Untergliederung der Bundesagentur umfasst die Gebiete der kreisfreien Stadt Aachen, des Kreises Aachen und des Kreises Heinsberg. In Fällen, in denen der Bereich eines kommunalen Trägers mehrere Agenturen für Arbeit umfasst, ist eine dieser Agenturen als federführend zu benennen. So war der gesetzgeberische Wille darauf gerichtet, dass die Bundesagentur für Arbeit – vertreten durch ihre örtliche Untergliederung – mit demselben kommunalen Träger der Grundsicherung nur jeweils eine Arbeitsgemeinschaft bilden soll. Mit der Bildung der Städteregion ist durch die dann erfolgende Aufgabenübertragung von der Stadt Aachen auf die Städteregion Aachen für den Gesamtbereich lediglich noch ein einziger kommunaler Träger der Grundsicherung für Arbeit gegeben.
Mit dem Aufgabenübergang von der Stadt Aachen auf die Städteregion werden zeitgleich die gegenwärtig noch bestehenden zwei Arbeitsgemeinschaften (Kreis Aachen mit Bundesagentur und Stadt Aachen mit der Bundesagentur, jeweils vertreten durch die Agentur für Arbeit Aachen) zu nur noch einer Arbeitsgemeinschaft (Städteregion Aachen mit der Bundesagentur, vertreten durch die Agentur für Arbeit Aachen) zusammengeschlossen.
Eine Aussetzung der Zusammenführung der ARGEN von Stadt Aachen und Kreis Aachen im Rahmen der StädteRegion ist daher rechtlich nicht möglich.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
37,4 kB
|