Entscheidungsvorlage - B 03/0145/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
9. Nachtrag zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage (Kanalanschlusssatzung) der Stadt Aachen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 60 - Vertrags-, Vergabe- und Fördermittelmanagement
- Beteiligt:
- FB 30 - Fachbereich Recht und Versicherung; FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung
- Verfasst von:
- Herr Schröders
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Mobilitätsausschuss
|
Anhörung/Empfehlung
|
|
|
20.08.2009
| |||
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt Aachen
|
Entscheidung
|
|
|
16.09.2009
|
Erläuterungen
Erläuterungen:
Die sukzessive Erschließung von Kleinsiedlungsgebieten an das öffentliche Kanalnetz ist teilweise nur durch ein Druckentwässerungssystem möglich, wenn keine natürliche Vorflut vorhanden ist.
Bislang ist die Ausübung des Anschlusszwanges für ein Druckentwässerungssystem, bei dem die Anschlussnehmer für den Anschluss ihrer Grundstücke spezielle Druckpumpen beschaffen und unterhalten müssen, in der städtischen Kanalanschlussatzung nicht explizit geregelt. Die Verwaltungspraxis zeigt, dass es aus Gründen der Rechtsklarheit für die Anschlussnehmer angezeigt ist, eine eindeutige Regelung in die Kanalanschlusssatzung aufzunehmen.
Das OVG Münster hat den Anschlusszwang an vorhandene öffentliche Druckentwässerungssysteme durch spezielle Druckpumpen, die vom Anschlussnehmer zu beschaffen und unterhalten sind, bestätigt (Urteil vom 18.06.1997, 22 A 1406/96).
9. Nachtrag
zur Satzung über
die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche
Abwasseranlage (Kanalanschlusssatzung)
der Stadt Aachen vom
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW.S. 666), der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) vom 18.01.2005 (BGBI. I S. 114), des § 18 a des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.08.2002 (BGBI. I S. 3245), der §§ 51 ff des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV. NRW. S. 926) sowie der §§ 4, 6 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712) jeweils in der z. Zt. geltenden Fassung hat der Rat in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen:
1.
§ 5 Absatz
8 wird wie folgt hinzugefügt:
Führt die Stadt aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen die Entwässerung mittels Druckrohrleitung durch, ist der Anschlussnehmer verpflichtet, auf seine Kosten eine Pumpstation mit einer für die Entwässerung ausreichend bemessenen Druckpumpe mit Scheideeinrichtung sowie die dazugehörige Druckrohrleitung bis zur Grundstücksgrenze herzustellen, zu betreiben, zu unterhalten, instand zusetzen und ggf. zu ändern und zu erneuern. Die Stadt kann in Einzelfällen vom Anschlussnehmer auch die Installation und den Betrieb und die Unterhaltung einer Druckrohrbelüftungsstation fordern. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, die Anlagen entsprechend den Herstellerangaben zu warten oder warten zu lassen.
2.
Dieser 9. Nachtrag tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft