Kenntnisnahme - FB 61/1184/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
Belastung des südlichen Außenrings durch zunehmenden SchwerlastverkehrRatsantrag der CDU- Fraktion vom 11.05.2009, Nr. 381/15
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Kenntnisnahme
- Federführend:
- FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung
- Verfasst von:
- FB 61/80
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Mobilitätsausschuss
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Kenntnisnahme
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20.08.2009
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Erledigt
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Bezirksvertretung Aachen-Mitte
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Kenntnisnahme
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26.08.2009
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Erläuterungen
Erläuterungen:
Der Ratsantrag der CDU-Fraktion vom 11.05.2009 berücksichtigt 6 Einzelpunkte, zu denen die Verwaltung wie folgt Stellung nimmt:
Zu 1:
Mit Schreiben vom 17.09.2008 hat eine Anwaltskanzlei in Vertretung für 4 Anwohner von St. Vither Straße und Siegelallee verkehrslenkende Maßnahmen zur Reduzierung des Schwerlastverkehrs in der St. Vither Straße und der Siegelallee beantragt. Es wurde die Anordnung von Verkehrsverboten für Schwerlastverkehr über 12 t zulässiges Gesamtgewicht mit dem Zusatz “Lieferverkehr frei” gefordert. Die entsprechende Beschilderung (Zeichen 253 StVO und den Zusätzen nach Zeichen1052-35 (12 t) sowie Zeichen 1026-35 StVO (Lieferverkehr frei)) sollte laut Antrag an der Eupener Straße in Fahrtrichtung Innenstadt auf Höhe des Augustinerweges, am Beginn der St. Vither Straße in Fahrtrichtung Siegelallee und am Beginn der Siegelallee in Fahrtrichtung St. Vither Straße aufgestellt werden. Neben dieser Sperrung wurden hilfsweise andere Verkehrsbeschränkungen, z.B. Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 50 km/h für den außerhalb der geschlossenen Ortslage befindlichen Teil der Eupener Straße und den anbaufreien Abschnitt der Adenauerallee gefordert.
Mit Bescheiden vom 28.01.2009 wurden die beantragten Maßnahmen nach Anhörung des Landesbetriebes Straßenbau NRW, der Polizei und der Bezirksregierung Köln abgelehnt. Gegen diese Entscheidung wurde von der Anwaltskanzlei Klage beim Verwaltungsgericht Aachen eingereicht. Eine gerichtliche Entscheidung ist bislang nicht getroffen worden. Da der Rechtsstreit noch nicht abgeschlossen ist, wird die Verwaltung zur Zeit nicht auf Einzelheiten des Verfahrens eingehen.
Straßen werden nach ihrer Verkehrsbedeutung in Straßengruppen eingeteilt. Nach § 3 Abs. 2 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG-NW) sind Landesstraßen Straßen mit mindestens regionaler Verkehrsbedeutung, die den durchgehenden Verkehrsverbindungen dienen oder zu dienen bestimmt sind. Sie sollen untereinander und zusammen mit den Bundesfernstraßen ein zusammenhängendes Netz bilden. Bei der Eupener Straße handelt es sich um die Bundesstraße 57. Der südliche Außenring einschließlich der St. Vither Straße ist als Landesstraße (L 260) klassifiziert. Dem entsprechend werden auf diesen verhältnismäßig leistungsfähigen Straßen genauso wie auf allen anderen klassifizierten Straßen Durchgangsverkehre gebündelt. Die Klassifizierung der Bundes- und Landesstraßen erfolgt durch die Landesregierung in Abstimmung mit dem Bundesverkehrsministerium nach Beteiligung der örtlichen Behörden.
Zur Zeit besteht keine Möglichkeit, einzelne Straßen für den Schwerlastverkehr zu sperren, ohne diese Fahrzeuge auf andere innerstädtische Straßen zu verlagern oder bestimmte Bereiche vom Straßennetz abzubinden. Eine weitergehende Verlagerung des LKW- Verkehrs von den klassifizierten Straßen auf nachgeordnete Straßen des Straßennetzes ist nicht zu vertreten.
Von der Bundesregierung wurde nach Einführung der LKW_ Maut auf Autobahnen die 15. Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrsordnung vom 22.12.2005 in Kraft gesetzt. Damit erhalten die Straßenverkehrsbehörden die Möglichkeiten, auf bestimmten Straßen Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs anzuordnen, soweit dadurch erhebliche Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung von der Maut nach dem Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge hervorgerufen worden sind, beseitigt oder abgemildert werden können.
Das Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein- Westfalen hat mit Erlass vom 09.03.2006 festgelegt, wie die Maßnahmen zur Vermeidung des Mautausweichverkehres durchgeführt werden. Demnach werden sehr strenge Vorgaben gemacht. Gleichzeitig werden die von der Landesregierung für derartige Maßnahmen denkbaren Strecken vorgegeben. In jedem Fall ist ein Nachweis erforderlich, dass es sich tatsächlich um erheblichen Mautausweichverkehr handelt. In der Praxis dürfte dies nur mit Vorher-/ Nachherzählungen zu erbringen sein. Diese liegen weder für die Eupener Straße noch für die St. Vither Straße vor.
Die Sperrung einer Straße für den Durchgangsverkehr zur Vermeidung bzw. Verringerung des Mautausweichverkehrs erfasst nicht die Anliegerverkehre und die Zielverkehre (Güterkraftverkehr) in einem Gebiet innerhalb eines Umkreises von 75km, gerechnet in der Luftlinie vom Mittelpunkt des zu Beginn der Fahrt ersten Beladeortes des jeweiligen Fahrzeuges (Ortsmittelpunkt). Letztlich kann bei Eintritt in den Geltungsbereich der Verordnung nur eine Wertung ab dem Grenzübertritt vorgenommen werden.
Nach hiesiger Einschätzung lässt sich eine mögliche Erhöhung des LKW- Aufkommens auf den Bundes- und Landesstraßen im Bereich der Stadt Aachen nur auf regionale Verkehre zurückführen. Es ist unwahrscheinlich, dass Fahrzeuge im internationalen Fernverkehr vor der deutschen Grenze die Autobahn (z.B. E 40 in Eynatten) verlassen, um über lange Strecken auf Bundes- und Landesstraßen weiter zu fahren. Da bei Sperrung einer Straße für den Durchgangsverkehr die Ausschilderung einer Umleitungsstrecke über die Autobahn zwingend erforderlich ist, müsste für eine Beschränkung im hiesigen Raum zwingend eine Einigung mit den belgischen oder niederländischen Behörden erreicht werden. Die Anordnungsbefugnis für die deutsche Autobahn liegt bei der Bezirksregierung Köln.
Die Sperrung einer Straße für den Schwerlastverkehr im Sinne der 15. Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrsordnung (Mautausweichverkehr) steht laut Erlass der Landesregierung wegen des großräumigen Zusammenhangs unter dem Zustimmungsvorbehalt der Bezirksregierung. Hierzu wird auf die aktuelle Stellungnahme der Bezirksregierung Köln vom 06.07.2009 hingewiesen (s.Anlage!).
Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, den Außenring in seiner heutigen Funktion zu erhalten, um die notwendigen örtlichen und regionalen Verkehre und damit auch den Schwerlastverkehr abzuwickeln. Dies dient der Erhaltung des Wirtschaftsstandortes Aachen und der Versorgung der Bevölkerung mit Waren. Allerdings wird nicht verkannt, dass die Anwohner des Außenringes und anderer klassifizierter Straßen im Stadtgebiet eine höhere Verkehrsbelastung erdulden müssen als Bewohner anderer Straßen.
Zu 2:
Da der o.a. Antrag hauptsachlich auf eine Sperrung von Eupener Straße, St. Vither Straße und Siegelallee für den Schwerlastverkehr über 12 t zulässiges Gesamtgewicht mit dem Zusatz “Lieferverkehr frei” gerichtet war, wurden mit den Erläuterungen der Verwaltung zu Punkt 1 bereits auf die Sperrung mit dem Zusatz „Durchgangsverkehr frei“ ausführlich eingegangen. Für eine Sperrung im Sinne der 15. Änderung der Straßenverkehrsordnung liegen weder die Voraussetzungen noch die erforderliche Zustimmung der Bezirksregierung Köln vor.
Zu 3:
Die Verwaltung sieht aufgrund der Netzkonzeption keine Möglichkeit, den Schwerlastverkehr auf dem Außenring zu reduzieren, ohne andere innerstädtische Straßen mit entsprechendem Mehrverkehr zu belasten.
Zu 4:
Nach aktuellen Informationen wird eine Aufstufung des südlichen Außenrings von der L260 zur Bundesstraße nicht mehr angestrebt.
Zu 5:
Wie bereits ausgeführt führen Entlastungen des südlichen Außenringes zu entsprechenden Mehrbelastungen auf anderen Straßenstrecken, da es sich bei den Schwerlastverkehren nicht um unterdrückbare Freizeitverkehr handelt, sondern ihnen ein konkretes Bedürfnis zum Warentransport zugrunde liegt. Im Zusammenhang mit der Prüfung des LKW- Führungskonzept müssen daher alle Auswirkungen geprüft werden, bevor eine Festlegung erfolgt.
Zu 6:
Über die Vorlage kann wunschgemäß in der Augustsitzung des Verkehrsausschusses beraten werden.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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115,1 kB
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2
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(wie Dokument)
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98,5 kB
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3
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(wie Dokument)
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100,2 kB
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