Anhörung - B 03/0146/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Verkehrsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen die beigefügte Satzung zu beschließen. Die Anlage ist Bestandteil dieses Beschlusses.

 

Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen die beigefügte Satzung zu beschließen. Die Anlage ist Bestandteil dieses Beschlusses.

 

 

Der Rat beschließt die beigefügte Satzung. Die Anlage ist Bestandteil dieses Beschlusses.

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

Die Erschließungsanlage „Holzgraben ab einschl. Hsnr. 6 und 11, Büchel von Peterstraße bis Mefferdatisstraße, Dahmengraben und Bädersteig“ wurde nachmalig als Fußgängergeschäftsstraße gem. § 4 Abs. 5 Buchstabe e) hergestellt. Es ist beabsichtigt, für diese beitragsfähige Maßnahme nach § 8 KAG NW Straßenbaubeiträge zu erheben.

Gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 5 der städtischen Beitragssatzung sind für Fußgängergeschäftsstraßen

- die Anteile der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand sowie

- die anrechenbaren Breiten

gesondert durch eine Einzelsatzung festzulegen.

 

Da eine Fußgängergeschäftsstraße den Anliegern den gleichen maßnahmebedingten und grundstücksbezogenen Sondervorteil im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG vermittelt wie eine Hauptgeschäftsstraße ihren Anliegern und der Straßenbaubeitrag der Abgeltung dieser Sondervorteile dient, sollten sich sowohl die anrechenbare Breite als  auch der Anteil der Beitragspflichtigen an den Festsetzungen der Straßenbaubeitragssatzung für Hauptgeschäftsstraßen orientieren.

 

 

Aus diesem Grunde wird vorgeschlagen,

 

  • die anrechenbare Breite der Erschließungsanlage „Holzgraben ab einschl. Hsnr. 6 und 11, Büchel von Peterstraße bis Mefferdatisstraße, Dahmengraben und Bädersteig“ auf 12,00 m (vergleichbar mit 2 Gehwegen von je 6,00 m Breite) und

 

  • der Anteil der Beitragspflichtigen auf 70 % (wie bei einer Hauptgeschäftsstraße)

 

festzusetzen.

 

 

Da seitens der Verwaltung beabsichtigt ist, noch in diesem Jahr die Beitragserhebung durchzuführen, im Rahmen der regulären Beratungsfolge dies jedoch zeitlich nicht mehr gewährleistet wäre, wurde ausnahmsweise hiervon abgewichen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


S A T Z U N G

über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) für die nachmalige Herstellung der Erschließungsanlage „Holzgraben ab einschl. Hsnr. 6 und 11,

 Büchel von Peterstraße bis Mefferdatisstraße, Dahmengraben und Bädersteig“ als Fußgängergeschäftsstraße

vom ..............................

 

 

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) und des § 8 Kommunalabgabengesetz

für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712) in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der

Stadt Aachen vom 21.12.2007, jeweils in der derzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Aachen am ...................... folgende Satzung beschlossen:

 

 

§ 1

 

1.                   Die Erschließungsanlage „Holzgraben ab einschl. Hsnr.6 und 11, Büchel von Peterstraße bis Mefferdatisstraße, Dahmengraben und Bädersteig“ ist gem. § 4 Abs. 5 Buchstabe e) der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Aachen vom 21.12.2007 als Fußgängergeschäftsstraße einzustufen.

 

2.                   Der Plan, der den abzurechnenden Bereich der Fußgängergeschäftsstraße “Holzgraben ab einschl. Hsnr.6 und 11, Büchel von Peterstraße bis Mefferdatisstraße, Dahmengraben und Bädersteig“ schraffiert darstellt, ist Bestandteil dieser Satzung.

 

 

§ 2

 

Für die als Fußgängergeschäftsstraße dienende öffentliche Verkehrsfläche wird gem.

§ 4 Abs. 3 Nr. 5 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Aachen vom 21.12.2007

 

 

·         der Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand auf 70 v. H. und

·         die anrechenbare Breite der Erschließungsanlage auf 12,00 m

 

 

 

festgesetzt.

 

 

§ 3

 

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

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Auswirkungen

 

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Anlagen

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