Kenntnisnahme - B 06/0029/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
Trägerkapital Sparkasse Aachen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Kenntnisnahme
- Federführend:
- Beteiligungscontrolling
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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Kenntnisnahme
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19.08.2009
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Erläuterungen
Erläuterungen:
Die Sparkasse Aachen hat die Stadtverwaltung am 29.07.2009 informiert, dass der Verwaltungsrat einstimmig die Entschließung beschlossen habe, bei der Sparkasse Aachen kein Trägerkapital zu bilden. Ein gleichlautender Beschluss werde für die noch zu terminierende Verbandsversammlung herbeigeführt.
Am 29. November 2008 ist das neue Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen (SpkG) in Kraft getreten. § 7 Abs. 1 SpkG ermöglicht die Bildung von Trägerkapital durch Einlagen und/oder Umwandlung von Teilen der Sicherheitsrücklage. Dieses Kapital ist weder übertragbar noch sonst frei nutzbar. Über die Einführung von Trägerkapital entscheidet der Verwaltungsrat nach vorheriger Zustimmung des Trägers.
Diese Regelung wurde ungeachtet starker Bedenken der nordrhein-westfälischen Sparkassen, Sparkassenverbände und kommunalen Spitzenverbände in das Sparkassengesetz aufgenommen. Das Wesen des Trägerkapitals ist unklar, da Trägerkapital als Eigenkapitalinstrument im Kreditwesengesetz nicht enthalten ist. Auch wenn das Trägerkapital im Sparkassengesetz als nicht übertragbar definiert wird, ist nicht auszuschließen, dass es später doch handelbar gemacht werden muss, zum Beispiel durch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs. Letztlich könnte Trägerkapital einer Privatisierung von Sparkassen Vorschub leisten.
Ein Bedarf für Trägerkapital ist nicht ersichtlich, zumal die Zugehörigkeit der Sparkasse zu ihrem Träger im neuen Sparkassengesetz klargestellt wird (§§ 1, 8, 25 SpkG).
Der Rat der Stadt ist in dieser Angelegenheit nicht unmittelbar zuständig, so dass die Entschließung nicht seiner gesonderten Beschlussfassung bedarf. Die Verwaltung empfiehlt sehr wohl, die Intention der Sparkasse gegen die Bildung von Trägerkapital im Rahmen der o. a. Beschlussempfehlung zu unterstützen.
Nach § 1 Abs. 1 der (geltenden) Satzung des Sparkassenzweckverbandes Kreis Aachen - Stadt Aachen bilden der Kreis Aachen und die Stadt Aachen den „Sparkassenzweckverband Kreis Aachen - Stadt Aachen“. Der Sparkassenzweckverband ist Träger der Sparkasse Aachen. Der Verwaltungsrat kann nach vorheriger Zustimmung des Trägers jederzeit über der Bildung von Trägerkapital gem § 7 SpkG entscheiden.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen: |
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Maßnahme: | ___________________________________________________________ | |||
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Investitionskosten |
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a. | Im Haushalt? | ja/nein | ___________€ | |
b. | Maßnahme über 150 T€: Liegt eine Wirtschaftlichkeitsberechnung vor? | ja/nein |
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c. | Wenn bei a. nein: Deckung? |
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| Maßnahme: |
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d. | Zuschüsse |
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Folgekosten |
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Aufwand |
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| Personalkosten |
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| Sachkosten |
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| Abschreibung |
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a. | Im Haushalt? | ja/nein | ____________€ | |
b. | Wenn bei a. nein: Deckung? |
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| Maßnahme: |
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c. | Zuschüsse |
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Konsumtiv |
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a. | Im Haushalt? | ja/nein | ___________€ | |
b. | Konsolidierung? | ja/nein | ___________€ | |
c. | Personalkosten |
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d. | Sachkosten |
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| ____________€ |
e. | Wenn bei a. nein: Deckung? |
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| Maßnahme |
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f. | Dauer |
| Jahre |
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g. | Zuschüsse |
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