Entscheidungsvorlage - BA 1/0024/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

1.         Die Bezirksvertretung Aachen-Brand beschließt, auf dem Friedhof Kolpingstraße die Grabmalbestimmungen/Belegungspläne so zu ändern, dass Wahlgrabstätten auf den Fluren 22 und 41 nachträglich mit Einfassungen versehen werden können.

2.             Grundsätzlich sollen beantragte Ausnahmen – nach der Maßgabe des § 46 der Friedhofssatzung – zukünftig wohlwollend geprüft werden.

3.         Die Grabstätten auf Flur 39 unterliegen keiner besonderen Gestaltungsanforderung, die Verwaltung soll deshalb intensiver – vor der Bestattung - vermitteln, dass in diesem Bereich besondere Wünsche realisiert werden können.

4.             Außerdem ist Flur 47/2 als zusätzlicher Erweiterungsbereich für Flur 39 – ebenfalls gestaltungsfrei – auszuweisen

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

Nach der geltenden Friedhofssatzung der Stadt Aachen sind “Grabstätten so zu gestalten und der Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes gewahrt wird”.

 

Nach § 28 Abs. 4 ist es „grundsätzlich nicht gestattet, Grabstätten mit Einfassungen in irgendwelcher Art zu versehen…

Ausnahmen werden durch Belegungspläne (Grabmalbestimmungen) geregelt.“

 

Nach der Zuständigkeitsordnung ist die Bezirksvertretung für diese Ausnahme zuständig.

 

Die Bezirksvertretung Aachen-Brand hat in ihrer Sitzung am 19.01.2005 einstimmig beschlossen, die Grabmalbestimmungen/Belegungspläne so zu ändern, dass alle Gräber - sofern gewünscht - mit Einfassungen versehen werden können.

 

Zur Umsetzung dieses Beschlusses bedarf es einiger Konkretisierungen:

 

A.         Die Bezirksvertretung Aachen-Brand hat 2004 beschlossen, Urnenrasenreihengräber auf dem Friedhof anzulegen.

An der Realisierung wird seitens der Fachverwaltung gearbeitet. Die Fertigstellung für Flur 18 wird im Frühjahr 2005 erfolgen.

Dabei handelt es sich um eine pflegeextensive - und dadurch für den Bürger kostengünstigere Grabart.

Voraussetzung hierfür ist, dass die Rasenfläche mittels eines Großrasenmähergerätes gepflegt wird.

Die entsprechende Fläche darf hierzu nicht durch Aufbauten, Kränze u. a. zergliedert werden.

 

Damit ist auszuschließen, dass diese Gräber mit einer Einfassung versehen werden.

 

B.             Urnenreihengräber werden mit 80 cm x 100 cm angelegt, Urnenwahlgräber mit 1 m x 1 m.

            Einfassungen würden die ohnehin „kleinen“ Gräber optisch noch kleiner erscheinen lassen.

 

Deshalb wird vorgeschlagen, Urnengräber grundsätzlich nicht mit einer Einfassung zu       versehen.


C.         Zurzeit besteht auf dem Friedhof Kolpingstraße - neben den Urnengräbern - im Wesentlichen eine Auswahl von 4 üblichen Grabstättenarten bezüglich der Einfassung:

 

a) Reihengräber ohne Einfassung

b) Reihengräber mit Einfassung

c) Wahlgräber ohne Einfassung

d) Wahlgräber mit Einfassung

 

Rasenreihengräber – mit Gedenkplatten – sind auf dem Friedhof Brand nicht vorhanden (Einfassungen wären auch hier nicht zu empfehlen).

 

Die Angehörigen werden i. d. R. vom Bestatter (Firma) auf alle Möglichkeiten hingewiesen und die Zuordnung der Grabstätte wird  daraufhin bestimmt.

            D. h., wenn ein Grab mit Einfassung gewünscht ist, erhält der Bevollmächtigte selbstverständlich, eine entsprechende Flur-Nr. zugewiesen.

            Das Gleiche gilt, wenn jemand ein Grab ohne Einfassung wünscht.

 

            Die Gebühren unterscheiden sich dadurch nicht!

 

Die Vorteile dieser Regelung bestehen darin, dass alle Grabstätten mit den jeweiligen Nachbargrabstätten

 

a)                  gleichberechtigten Anforderungen unterliegen,

           

b)                  es bei keinem Grab so aussieht, als könne sich jemand keine Einfassung leisten,

 

c)                  die Pflege durch das städtische Personal sich leichter gestaltet, da bei Gräbern mit Einfassung besondere Achtsamkeit und Zusatzarbeiten erforderlich sind,

 

d)                  Eine gärtnerische Gestaltung des Friedhofbereiches erleichtert wird.

 

Einfassungen sind grundsätzlich in Naturstein (so genannter) Belgischer Granit oder in gleichem Material wie das Grabdenkmal herzustellen.

 

D.         Der Friedhof Brand verfügt über das separat ausgewiesene Flurstück 39.

Für diesen Bereich sind keinerlei Einschränkungen vorgesehen.

            D. h., die Gestaltung der Grabstätte ist völlig frei. Die erste Bestattung erfolgte hier 1991.

Hier können Grabstätten mit oder ohne Einfassung angelegt werden.

Hier besteht auch die Möglichkeit, Urnengräber frei zu gestalten.

 

Es sind ausreichend freie Flächen vorhanden.

Dies wird von der Verwaltung - ohne zusätzliche Gebühren - entsprechend angeboten.

Die Belegung ist jedoch zögerlich.

            Eine Erweiterung des Bereiches in unmittelbarer Nähe ist möglich.

 

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den Wünschen der Angehörigen vor der Bestattung im Zusammenhang mit der Auswahl bei Grabstätten auf dem Friedhof Brand entsprochen werden kann.

Die Verwaltung wird die in Brand üblichen Bestatter deshalb noch mal schriftlich und verstärkt auf diese Möglichkeit hinweisen.

 

Schwierigkeiten ergeben sich erfahrungsgemäß erst dann, wenn nach der Bestattung plötzlich andere Wünsche aufkommen, als vorher schriftlich vereinbart wurden.

 

Um allen Anliegen gerecht zu werden, wird vorgeschlagen, eine weitere Flur (47/2) - in unmittelbarer Nähe der Flur 39 – als zusätzlichen gestaltungsfreien Bereich für Reihen- und Wahlgräber einzurichten.

 

 

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