Kenntnisnahme - FB 01/0218/WP15
Grunddaten
- Betreff:
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Beschwerden an den Rat der Stadt Aachen gemäß § 24 GO NRW vom 28.06.2009, 01.07.2009 und 21.07.2009
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Kenntnisnahme
- Federführend:
- FB 01 - Fachbereich Bürger*innendialog und Verwaltungsleitung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Gestoppt
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Bürger- und Beschwerdeausschuss
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Kenntnisnahme
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29.09.2009
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Erläuterungen
Erläuterungen:
Die Anträge von Herrn Dietz zielen darauf ab, durch den Rat der Stadt dem früheren Reichspräsidenten Paul von Hindenburg, dem früheren Oberstadtdirektor Albert Servais sowie Herrn Dr. Kurt Pfeiffer die Ehrenbürgerschaft zu entziehen sowie die Albert-Servais-Allee umzubenennen.
1. Aberkennung von Ehrenbürgerschaften
Gemäß § 34 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann ein Rat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder die Entziehung des Ehrenbürgerrechtes beschließen. Nach § 41 Abs. 1, Buchstabe d der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gehören die Verleihung und die Entziehung des Ehrenbürgerrechtes und einer Ehrenbezeichnung in die ausschließliche Zuständigkeit des Rates. Von daher ist eine Zuständigkeit des Bürger- und Beschwerdeausschusses nicht gegeben.
Die Verwaltung weist jedoch daraufhin, dass inzwischen ein Ratsantrag eines einzelnen Ratsmitgliedes vorliegt, der die gleiche Zielsetzung zur Aberkennung der Ehrenbürgerschaft der genannten Personen aufweist. Dem Rat der Stadt wird die Verwaltung hierzu ihre Auffassung durch Beschlussvorlage zuleiten.
2. Straßenumbenennung
Das Recht zur Benennung von Straßen und Plätzen ist ein ureigenes Recht der demokratisch legitimierten Selbstverwaltungsorgane einer Gemeinde. Ortsrechtlich ist dieses Recht in Aachen in der Zuständigkeitsordnung geregelt. Hiernach können die Bezirksvertretungen, in bestimmten Fällen auch der Rat, Benennungen von Straßen vornehmen. Es ist eine historisch gewachsene Tradition, dass auch in der Stadt Aachen Namensgebungen von Straßen, Wegen und Plätzen nach natürlichen Personen erfolgen, die auf verschiedenen Gebieten besondere Verdienste erworben haben. Bei der Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen nach Persönlichkeiten aus dem politischen Leben oder auch nach Begriffen aus der Politik spiegelt sich das bisweilen sehr unterschiedliche Meinungsbild innerhalb der Gesellschaft wieder. Solche Benennungen fordern häufig zu Debatten über ihre Berechtigung oder über die Forderung nach Umbenennung schon benannter Straßen heraus. In besonders scharfer Form werden in der Regel solche Diskussionen immer dann geführt, wenn eine Verstrickung der jeweiligen Persönlichkeit in den Nationalsozialismus offenbar ist oder gemutmaßt wird.
In der Vergangenheit hat es verschiedentlich Diskussionen über Straßenbenennungen nach Persönlichkeiten gegeben, deren Lebensspanne auch die Zeit des Nationalsozialismus ganz oder teilweise mit einschloss. Hierzu wurde durch Beschluss des Hauptausschusses am 6.09.2006 eine Arbeitsgruppe eingerichtet, deren Ergebnisse dem Rat der Stadt vorgelegt wurden.
Bei der Einrichtung der Arbeitsgruppe waren die in der Beschlussvorlage der Verwaltung aufgeführten Kriterien für eine Umbenennung von Straßen Konsens zwischen allen Beteiligten. Im Einzelnen wurde ausgeführt:
Der Name einer Straße ist Zeugnis der städtischen Geschichte. Er dokumentiert, welche Ereignisse oder welche Personen die Stadt in früherer Zeit eines Gedenkens oder einer Ehrung für würdig befunden hat. Insofern lässt sich auch an den Straßennamen Stadtgeschichte ablesen. Umbenennungen sind stets Tilgungen des Gedenkens und könnten, wenn sie vorschnell vorgenommen werden, den Eindruck einer Verdrängung der geschichtlichen Zusammenhänge und Tatsachen hervorrufen.
Eine nachträgliche Umbenennung einer Straße sollte nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass es vorwerfbare Handlungen oder Äußerungen einer Person, nach der die Straße benannt ist, gibt, die so erheblich waren, dass die Aufrechterhaltung des historisch überlieferten Namens heute politisch und moralisch unvertretbar erscheinen. Bloße Zweifel sollte für eine Umbenennung nicht ausreichen. Zudem ist das Interesse von Anliegern und Dritten an dem Fortbestand des bestehenden Namens zu berücksichtigen. Allerdings kann die Achtung vor den Opfern von Gewalttaten in der Zeit des Kolonialismus, des Nationalsozialismus oder in sonstigen Zeiten verlangen, ein klares Bekenntnis für die Opfer durch Umbenennung einer Straße abzulegen.
Im Fall der Benennung einer Straße nach Albert Servais sind weder der Verwaltung noch der durch den Hauptausschuss eingerichteten Arbeitsgruppe zur Überprüfung des städtischen Straßenverzeichnisses Tatbestände bekannt, die es rechtfertigen würden, vor dem Hintergrund der vorzitierten Kriterien eine Umbenennung vorzunehmen.
Um jedoch der Vorgabe des Rates auch formal zu entsprechen, soll die Arbeitsgruppe mit der Frage befasst werden.