Entscheidungsvorlage - FB 01/0011/WP16

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

entfällt

 

 

 

 

 

Dr. Linden

Reduzieren

Erläuterungen

Erläuterungen:

Der Rat regelt die Zusammensetzung der Ausschüsse und ihre Befugnisse - § 58 GO NW -.

 

Zu Mitgliedern der Ausschüsse, mit Ausnahme des Hauptausschusses, des Finanzausschusses und des Rechnungsprüfungsausschusses, können neben Ratsmitgliedern auch sachkundige Bürger, die dem Rat angehören können, bestellt werden. Die Zahl der sachkundigen Bürger darf die Zahl der Ratsmitglieder in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen.

 

Als Mitglieder mit beratender Stimme können den Ausschüssen volljährige sachkundige Einwohner angehören.

 

Haben sich die Ratsmitglieder zur Besetzung der Ausschüsse auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluss des Rates über die Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen des Rates und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los.

 

Auch die stellvertretenden Ausschussmitglieder müssen vom Rat gewählt werden, wobei die Reihenfolge der Vertretung zu regeln ist.

Soweit die Fraktionen wünschen, dass jedes Ratsmitglied, das einem Ausschuss nicht angehört, jedes Ausschussmitglied seiner Fraktion vertreten kann, empfiehlt sich nach Ziffer 4 der Verwaltungsvorschriften zu § 50 GO NW folgendes Verfahren:

 

Alle Ratsmitglieder werden in die Wahlvorschläge aufgenommen und der Rat einigt sich darauf, dass alle nicht als Mitglied eines Ausschusses gewählten Ratsmitglieder in einer bestimmten Reihenfolge als stellvertretende Ausschussmitglieder tätig werden können.

 

Fraktionen, die in einem Ausschuss nicht vertreten sind, sind nach § 58 Abs. 1, Sätze 7-10 GO NW berechtigt, für diesen Ausschuss ein Ratsmitglied oder einen sachkundigen Bürger, der dem Rat angehören kann, zu benennen. Das benannte Ratsmitglied oder der benannte sachkundige Bürger wird vom Rat zum Mitglied des Ausschusses bestellt.

Dies gilt nicht für den Kinder- und Jugendausschuss.

 

Sie wirken in dem Ausschuss mit beratender Stimme mit. Bei der Zusammensetzung und der Berechnung der Beschlussfähigkeit des Ausschusses werden sie nicht mitgezählt.

 

Jedem Ratsmitglied ist das Recht eingeräumt, mindestens einem Ausschuss mit beratender Stimme anzugehören.

Loading...