Entscheidungsvorlage - FB 68/0065/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Verkehrsausschuss beschließt die Abrechnung der als Anliegerstraße ausgebauten Erschließungsanlage – Föhrenweg - zum Zwecke der Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW.

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

Der Verkehrsausschuss des Rates der Stadt hat in seiner Sitzung am 17.03.2005 auf Grund

 

S           der §§ 1, 2 und 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21.10.1969 (GV. NW. S. 712/SGV NW 610) und seiner Änderungsgesetze sowie

S           der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Aachen vom 01.10.1971 in der Fassung des IV. Nachtrages vom 30.06.1988 (veröffentlicht in den Aachener Tageszeitungen am 12.07.1988)

 

folgenden Beschluss über die Abrechnung der Erschließungsanlage

 

„Föhrenweg”

gefasst:

 

Der „Föhrenweg” wurde in den Jahre 2001/2002 in den Teileinrichtungen Fahrbahn, Parkstreifen, Gehweg und Oberflächenentwässerung als Anliegerstraße neu ausgebaut. Die straßenbautechnische Abnahme erfolgte am 13.05.2002. Der Ausbau war notwendig, weil sich die jeweiligen Teileinrichtungen in einem sehr schlechten technischen Zustand befanden bzw. nicht vorhanden waren.

 

Die Fahrbahn, die vor dem Ausbau mit einem verschlissenen Asphaltüberzug auf einem ungenügenden Unterbau (Schottertragschicht ohne Frostschutzschicht) versehen war, erhielt einen Komplettausbau bestehend aus einem Splitt-Mastix-Belag auf Asphaltbinder, einer bituminösen Tragschicht und einer Frostschutzschicht.

 

Im Zuge des Ausbaus wurden erstmals Parkstreifen in Betonpflaster auf frostsicherem Unterbau als selbständige Teileinrichtung angelegt. Durch die Erweiterung um diese Teileinrichtung und die damit verbundene funktionale Neuaufteilung der Verkehrsfläche wurde eine höhere Verkehrssicherheit erreicht.

 

Die Gehwege, die mit einem schadhaften Asphaltbelag ohne ordnungsgemäßen Unterbau befestigt waren, erhielten einen Komplettausbau bestehend aus einem Plattenbelag auf frostsicherem Unterbau. Die Grundstücksein- und -ausfahrten wurden in Betonsteinpflaster angelegt.

 

Der aus dem Jahre 1963 stammende vorhandene Entwässerungskanal befand sich in einem sehr schlechten baulichen Zustand. Die Erneuerung war aus bautechnischen Gründen zwingend erforderlich. Eine beitragsrechtliche Auswirkung hat diese Neuverlegung jedoch nicht, da der Abschreibungszeitraum von ca. 75 Jahren nicht annähernd erreicht wurde. Die Ausbaukosten sind daher nicht beitragsfähig.

 

Da die vorhandenen Straßenentwässerungseinrichtungen ebenfalls defekt waren und nicht mehr den technischen Anforderungen entsprachen, wurden sie durch neue DIN-gerechte Abläufe ersetzt. Diese neuen Abläufe gewährleisten nunmehr für einen langen Zeitraum einen raschen und reibungslosen Abfluss des Oberflächenwassers.

 

Durch die Baumaßnahme hat sich die Erschließungssituation der angrenzenden Grundstücke insgesamt verbessert. Damit gehen wirtschaftliche Sondervorteile für die betreffenden Grundstückseigentümer einher. Zum Ausgleich dieser Vorteile sind gemäß § 8 KAG NW in Verbindung mit der städtischen Ausbaubeitragssatzung (SBS) Beiträge zu erhe­ben.

 

 

1.   Die Einstufung der Erschließungsanlage „Föhrenweg” erfolgt gemäß § 3 Abs.5 Buchstabe a) der städtischen Beitragssatzung als Anliegerstraße.

 

 

2.            Die beitragsfähigen Ausbaukosten betragen insgesamt   137.731,68 

 

              Hiervon entfallen auf

                     a) die Fahrbahn..................................................................................72.238,12 

                         Der beitragsfähige Aufwand beträgt nach Abzug der Kosten in Höhe von

                         8.155,92 € für die nicht anrechenbare Überbreite von 0,70 m (anrechenbare

                         Breite 5,50 m)................................................................................64.082,20 

 

                     a) den Parkstreifen.............................................................................11.503,38 

                         Der beitragsfähige Aufwand beträgt nach Abzug der Kosten in Höhe von

                         170,00 € für die nicht anrechenbare Überbreite von 0,03 m (anrechenbare

                         Breite 2,00 m) ...............................................................................11.333,38                       

 

                     d) den Gehweg .................................................................................53.783,20 

 

                     e) die Oberflächenentwässerung....................................................... 8.532,90 

 

 

3.        Der Anteil der Beitragspflichtigen am vorgenannten beitragsfähigen Aufwand beträgt für

 

a) die Fahrbahn 32.041,10  

                          (50%  gem. § 3  Abs. 3  Nr. 2 Buchst. a) der städt. Satzung)

                    

c) den Parkstreifen  6.800,03 

                          (60%  gem. § 3  Abs. 3  Nr. 2 Buchst. c) der städt. Satzung)

 

d) den Gehweg  32.269,92 

                          (60%  gem. § 3  Abs. 3  Nr. 2 Buchst. d) der städt. Satzung)

 

                      e) die Oberflächenentwässerung            4.266,45 

   (50%  gem. § 3  Abs. 3  Nr. 2 Buchst. e) der städt. Satzung)          

 

                     gekürzter beitragsfähiger Aufwand insgesamt...................................75.377,50 

 

 

4.   Der vorgenannte gekürzte beitragsfähige Aufwand ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke unter Berücksichtigung ihrer Größe und Ausnutzbarkeit = 24.852 m² zu verteilen (§ 4 der Beitragssatzung).

 

 

5.   Die Verteilung ergibt einen Beitragssatz von 3,03 € / m² Grundstücksfläche unter Berücksichtigung der Ausnutzbarkeit.

 

 

6.         Die Grundstücke, die von dem o. a. Straßenabschnitt erschlossen sind und auf die der beitragsfähige Aufwand zu verteilen ist (Abrechnungsgebiet), sind in einem Lageplan, der Bestandteil der Abrechnung ist, ausgewiesen.

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

Maßnahmebezogene Einnahmen

 

75.377,50 € Beiträge gem. § 8 KAG NW

 

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