Entscheidungsvorlage - FB 68/0065/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
Abrechnung der als Anliegerstraße ausgebauten Erschließunganlage -Föhrenweg- gemäß § 8 KAG NW zum Zwecke der Erhebung von Beiträgen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 60 - Vertrags-, Vergabe- und Fördermittelmanagement
- Verfasst von:
- B 03/20
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Mobilitätsausschuss
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Entscheidung
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17.03.2005
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Erläuterungen
Erläuterungen:
Der Verkehrsausschuss des Rates der Stadt hat in seiner Sitzung am 17.03.2005 auf Grund
S
der §§
1, 2 und 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom
21.10.1969 (GV. NW. S. 712/SGV NW 610) und seiner Änderungsgesetze sowie
S
der
Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW für straßenbauliche
Maßnahmen der Stadt Aachen vom 01.10.1971 in der Fassung des IV. Nachtrages vom
30.06.1988 (veröffentlicht in den Aachener Tageszeitungen am 12.07.1988)
folgenden Beschluss über die Abrechnung der Erschließungsanlage
„Föhrenweg”
gefasst:
Der „Föhrenweg” wurde in den Jahre 2001/2002 in den Teileinrichtungen Fahrbahn, Parkstreifen, Gehweg und Oberflächenentwässerung als Anliegerstraße neu ausgebaut. Die straßenbautechnische Abnahme erfolgte am 13.05.2002. Der Ausbau war notwendig, weil sich die jeweiligen Teileinrichtungen in einem sehr schlechten technischen Zustand befanden bzw. nicht vorhanden waren.
Die
Fahrbahn, die vor dem Ausbau mit einem verschlissenen Asphaltüberzug auf
einem ungenügenden Unterbau (Schottertragschicht ohne Frostschutzschicht)
versehen war, erhielt einen Komplettausbau bestehend aus einem
Splitt-Mastix-Belag auf Asphaltbinder, einer bituminösen Tragschicht und einer
Frostschutzschicht.
Im Zuge des Ausbaus wurden erstmals Parkstreifen in Betonpflaster auf frostsicherem Unterbau als selbständige Teileinrichtung angelegt. Durch die Erweiterung um diese Teileinrichtung und die damit verbundene funktionale Neuaufteilung der Verkehrsfläche wurde eine höhere Verkehrssicherheit erreicht.
Die Gehwege, die mit einem schadhaften Asphaltbelag ohne ordnungsgemäßen Unterbau befestigt waren, erhielten einen Komplettausbau bestehend aus einem Plattenbelag auf frostsicherem Unterbau. Die Grundstücksein- und -ausfahrten wurden in Betonsteinpflaster angelegt.
Der aus dem Jahre 1963 stammende vorhandene Entwässerungskanal befand sich in einem sehr schlechten baulichen Zustand. Die Erneuerung war aus bautechnischen Gründen zwingend erforderlich. Eine beitragsrechtliche Auswirkung hat diese Neuverlegung jedoch nicht, da der Abschreibungszeitraum von ca. 75 Jahren nicht annähernd erreicht wurde. Die Ausbaukosten sind daher nicht beitragsfähig.
Da die vorhandenen Straßenentwässerungseinrichtungen ebenfalls defekt waren und nicht mehr den technischen Anforderungen entsprachen, wurden sie durch neue DIN-gerechte Abläufe ersetzt. Diese neuen Abläufe gewährleisten nunmehr für einen langen Zeitraum einen raschen und reibungslosen Abfluss des Oberflächenwassers.
Durch die Baumaßnahme hat sich die Erschließungssituation der angrenzenden Grundstücke insgesamt verbessert. Damit gehen wirtschaftliche Sondervorteile für die betreffenden Grundstückseigentümer einher. Zum Ausgleich dieser Vorteile sind gemäß § 8 KAG NW in Verbindung mit der städtischen Ausbaubeitragssatzung (SBS) Beiträge zu erheben.
1. Die
Einstufung der Erschließungsanlage „Föhrenweg” erfolgt gemäß § 3 Abs.5
Buchstabe a) der städtischen Beitragssatzung als Anliegerstraße.
2. Die beitragsfähigen Ausbaukosten betragen insgesamt 137.731,68 €
Hiervon entfallen auf
a) die Fahrbahn..................................................................................72.238,12 €
Der beitragsfähige Aufwand beträgt nach Abzug der Kosten in Höhe von
8.155,92 € für die nicht anrechenbare Überbreite von 0,70 m (anrechenbare
Breite 5,50
m)................................................................................64.082,20 €
a)
den
Parkstreifen.............................................................................11.503,38 €
Der beitragsfähige Aufwand beträgt nach Abzug der Kosten in Höhe von
170,00 € für die nicht anrechenbare Überbreite von 0,03 m (anrechenbare
Breite 2,00 m) ...............................................................................11.333,38 €
d) den Gehweg .................................................................................53.783,20 €
e)
die
Oberflächenentwässerung....................................................... 8.532,90 €
3. Der Anteil der Beitragspflichtigen am vorgenannten beitragsfähigen Aufwand beträgt für
a) die Fahrbahn 32.041,10 €
(50% gem. § 3 Abs. 3 Nr. 2
Buchst. a) der städt. Satzung)
c) den Parkstreifen 6.800,03 €
(60% gem. § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. c) der städt. Satzung)
d) den Gehweg 32.269,92 €
(60% gem. § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. d) der städt. Satzung)
e) die Oberflächenentwässerung 4.266,45 €
(50% gem. § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. e) der städt. Satzung)
gekürzter beitragsfähiger Aufwand insgesamt...................................75.377,50 €
4. Der vorgenannte gekürzte beitragsfähige Aufwand ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke unter Berücksichtigung ihrer Größe und Ausnutzbarkeit = 24.852 m² zu verteilen (§ 4 der Beitragssatzung).
5. Die Verteilung ergibt einen Beitragssatz von 3,03 € / m² Grundstücksfläche unter Berücksichtigung der Ausnutzbarkeit.
6. Die
Grundstücke, die von dem o. a. Straßenabschnitt erschlossen sind und auf die
der beitragsfähige Aufwand zu verteilen ist (Abrechnungsgebiet), sind in einem
Lageplan, der Bestandteil der Abrechnung ist, ausgewiesen.