Kenntnisnahme - BA 0/0002/WP16

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

entfällt.

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

Die Wahl der Bezirksvorsteherin / des Bezirksvorstehers und der/s Stellvertreterin/s bzw. der Stellvertreter richtet sich nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S 666) mit späteren Änderungen.

 

Gemäß § 36 Abs. 3 i. V. m. § 67 Abs. 2 - 5 GO NW wählt die Bezirksvertretung aus ihrer Mitte unter der Leitung des Altersvorsitzenden ohne Aussprache die Bezirksvorsteherin / den Bezirksvorsteher und eine/n oder mehrere Stellvertreter/innen. Es wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang geheim abgestimmt. § 50 Abs. 3 Satz 3 GO NW findet entsprechend Anwendung. Hiernach sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen nach der Reihenfolge der Höchstzahlen zu verteilen, die sich durch Teilung der auf die Wahlvor­schläge  entfallenden Stimmenzahlen durch 1, 2, 3 usw. ergeben.

 

Bezirksvorsteher/in ist, wer an erster Stelle des Wahlvorschlages steht, auf den die erste Höchstzahl entfällt, erster Stellvertreter/in ist, wer an vorderster noch nicht in Anspruch genommener Stelle des Wahlvorschlages steht, auf den die zweite Höchstzahl entfällt, zweiter Stellvertreter/in ist, wer an vorderster noch nicht in Anspruch genommener Stelle des Wahlvorschlages steht, auf den die dritte Höchstzahl entfällt usw.. Zwischen Wahlvorschlägen mit gleichen Höchstzahlen findet eine Stichwahl statt; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

 

 

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