Entscheidungsvorlage - B 03/0001/WP16

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Rat der Stadt:

Der Rat der Stadt beschließt den 12. Nachtrag zur Gebührensatzung zur Kanalanschlusssatzung der Stadt Aachen.

Die Satzung sowie die Gebührenbedarfsberechnung 2010 sind Bestandteil des Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

Erläuterungen zur Gebührenbedarfsberechnung 2010

 

Gebührenhöhe

 

Es ist erforderlich, die Gebührensätze in ' 3 Abs. 8 und 9 sowie § 4 Abs. 6 der Kanalgebührensatzung zum 1.1.2010  wie folgt neu festzusetzen:

 

 

Zu ' 3 (8) Die Schmutzwassergebühr ist von i  2,58  auf i  2,56 zu senken.

 

Zu ' 3 (9) Die Teilanschlussgebühr ist von i 1,45 auf i  1,43 zu senken.

 

Zu § 4 (6) Die Niederschlagswassergebühr ist von € 1,03 auf € 1,00 zu senken.

 

 

Die vorliegende Gebührenbedarfsberechnung  für den Entwässerungshaushalt 2010 würde  bei unveränderten Gebührensätzen und bei einem Kostenvolumen von insgesamt  58.157.600 i einen Überschuss in Höhe von 1.043.030 i ausweisen.

Diese Summe liegt innerhalb der von den Verwaltungsgerichten tolerierten Grenze i.H.v. 3% des Gesamtkostenvolumens (3% = 1.744.728 €).

Da jedoch in den vorangegangenen Jahren jegliche Kostensteigerung bzw. jeglicher Wenigerverbrauch beim Frischwasserbezug unmittelbar zu einer Gebührenanhebung geführt hat, soll nun auch der erwartete Überschuss zu der eingangs genannten Gebührensenkung führen.

Zusätzlich zu den gesenkten Gebührensätzen wird voraussichtlich eine Überdeckung von ca. 340.000 € verbleiben. Dies entspricht 0,58% des Gesamtgebührenvolumens.

Da die Gebührenausgleichsrücklage für die Kanalgebühren bereits seit Ende 2002 keinen Bestand mehr hat, ist beabsichtigt die entstehende Überdeckung, soweit sie tatsächlich erwirtschaftet wird, der Rücklage zuzuführen.

Dadurch würde sich für die Zukunft eine Möglichkeit bieten etwaige negative Entwicklungen, wie z. B. Kostensteigerungen, zumindest teilweise kompensieren zu können.

 

Die Wasserverbräuche werden sich nach jahrelanger Verringerung für 2010, wie voriges Jahr angekündigt, annähernd stabilisieren.

Weiterhin werden die gebührenrelevanten Kosten der Rechnungsperiode von 59,9 Mio. € um 1.757.981 € auf 58,1 Mio. € sinken. Das entspricht einer Kosteneinsparung von 2,93 %.

 


Betriebsführungsentgelt STAWAG

Das Betriebsführungsentgelt (BFE) wurde im Rahmen der vertraglich vereinbarten Preisgleitklausel um lediglich 71.580 € angepasst.

 

Wasserverbandsbeitrag

Der an den Wasserverband (WVER) zu zahlende Beitrag ergibt sich aus den wasser-verbandsrechtlichen Vorschriften und den vom WVER beschlossenen Veranlagungsregeln.

Für 2010 beträgt der prognostizierte Gesamtbeitrag 27.689.703 €. Er sinkt somit um 716.130 € gegenüber dem Vorjahr.

 

Kalkulatorische Kosten

Die kalkulatorischen Abschreibungen haben sich gegenüber dem Vorjahr um 187.000 € erhöht, während sich die kalkulatorischen Zinsen gegenüber dem Vorjahr um 670.000 € verringert haben.

Dies liegt einerseits an der indexbasierten Abschreibung, wobei der Index für Ortskanäle nur sehr moderat gestiegen ist, und andererseits an dem weiterhin sinkendem kalkulatorischen Zinssatz.

 

 

Die Vergleichswerte aus dem Jahr 2009 sind der Kostenaufstellung zur Gebührenbedarfsberechnung 2010 gegenübergestellt, so dass die einzelnen Veränderungen der Positionen verdeutlicht werden.

 

 

 

 

Anlage/n:

Kostenübersicht und -zuordnung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

12 .   N A C H T R A G

zur Gebührensatzung zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage (Kanalanschlusssatzung) der Stadt Aachen

vom

 

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), der §§ 1, 2, 4, 6, 10 und 20 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712) der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.Januar 2005 (BGB l. I S. 114) und der §§ 64 ff. des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), jeweils in der derzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am ………………………

folgende Satzung beschlossen:

 

1.

§ 3 (8)  erhält folgende Fassung:

 

Die Schmutzwassergebühr beträgt je Kubikmeter Schmutzwasser jährlich 2,56.

 

 

2.

§ 3 (9) erhält folgende Fassung:

 

Sofern für einzelne Grundstücke oder einzelne Ortsteile vor Einleiten der Abwässer in

die öffentliche Abwasseranlage eine Vorklärung der Abwässer vorgenommen wird und die Einleitung in die Kanalisation erfolgt, die nicht an eine Abwasserreinigungsanlage angeschlossen ist (Teilanschluss), beträgt die Schmutzwassergebühr je Kubikmeter Schmutzwasser jährlich € 1,43.

 

 

3.

 

4 (6) erhält folgende Fassung:

 

Die Niederschlagswassergebühr beträgt je Quadratmeter angeschlossene Fläche 1,00.

 

 

4.

 

 

Dieser 12. Nachtrag tritt am 01.01.2010 in Kraft.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

 

Die zum 01.01.2010 vorgeschlagenen Gebührensätze sind kostendeckend.

 

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Anlagen

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