Entscheidungsvorlage - A 61/0112/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte genehmigt die nachfolgende, vom Bezirksvorsteher Herrn März und Herrn Ferrari  am 03.03.2005 gefasste Dringlichkeitsentscheidung:

 

Gemäß § 36 Abs. 5 in Verbindung mit § 60 Ab. 1 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NW) empfehlen die beiden Unterzeichner als Bezirksvorsteher und als Mitglied der Bezirksvertretung Aachen-Mitte dem Rat zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung für die im Planbereich befindlichen Grundstücke eine Satzung zur Ausübung eines besonderen gemeindliches Vorkaufsrechts gemäß § 25 Satz 1 Nr. 2 BauGB zu beschließen.

gez.                                                                             gez.

März                          Ferrari

Bezirksvorsteher          Mitglied der Bezirksvertretung

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Der von Herrn Bezirksvorsteher März und Herrn Ferrari unterzeichneten Dringlichkeitsentscheidung lag folgende Erläuterung zugrunde:                     

 

„Das ehemalige Militärgelände Camp Gabrielle Petit, Hitfeld wurde von Anfang der 50er Jahre bis 1992 durch die belgischen Streitkräfte genutzt. Die ca. 43 ha große Fläche befindet sich großenteils im Wasserschutzgebiet Eicher Stollen. Der GEP stellt einen Allgemeinen Siedlungsbereich sowie einen allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich dar, der von einem  regionalen Grünzug und im Süden der Fläche durch einen Bereich zum Schutz der Natur überlagert ist.

Der FNP stellt die Fläche als Landwirtschaftliche Fläche dar.

 

Die ehemals militärisch genutzten Flächen Camp Hitfeld im Bereich A 44, Augustiner Wald, Augustiner Weg und Hitfelder Straße sollen entwickelt werden.

 

Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung beabsichtigt die Verwaltung, an den im dargestellten Bereich (siehe Anlage) eine Bebauungsplan aufzustellen und den Flächennutzungsplan entsprechend zu ändern. Über die planerischen Inhalte wird im Rahmen der Beratung über den Aufstellungsbeschluss entschieden werden.

Um Fehlentwicklungen, die einer geordneten städtebaulichen Entwicklung entgegenstehen zu vermeiden, ist hier eine besondere Dringlichkeit geboten.

Die Verwaltung schlägt daher weiterhin vor, für die im Geltungsbereich befindlichen Grundstücke ein Vorkaufsrecht gemäß § 25 Satz 1 Nr. 2  BauGB zu erlassen.

Die Vorkaufsrechtsatzung mit Lageplan ist als Anlage beigefügt.

Eine Anhörung der Bezirksvertretungen in einem regulären Sitzungstermin ist aufgrund der vorgesehenen Sitzungsfolge nicht möglich.

 

Die Verwaltung weist darauf hin, dass diese besondere Vorkaufsrechtssatzung die Stadt nicht verpflichtet, die Grundstücke in jedem Fall zu erwerben.“

 

 

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Anlagen

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