Entscheidungsvorlage - FB 32/0001/WP16

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

 

Auf Vorschlag der Verwaltung beschließt der Rat der Stadt den beiliegenden Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen vom 10.12.2008 als Ordnungsbehördliche Verordnung.

 

 

 

 

Philipp

Reduzieren

Erläuterungen

Erläuterungen:

Mit Schreiben vom 09.09.2009 beantragt die Interessengemeinschaft Handel, Handwerk und Gewerbe Haaren e.V. (IHHG Haaren e.V.) ergänzend zur Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen vom 10.12.2008, einen verkaufsoffenen Sonntag für den Stadtbezirk Aachen-Haaren zuzulassen, und zwar den 29.11.2009.

 

Die Sonntagsöffnung der Ladengeschäfte ist nach § 6 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG) an höchstens fünf Stunden möglich. Von der Freigabe sind drei Adventssonntage, die Weihnachtsfeiertage, der Ostersonntag, der Pfingstsonntag sowie die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NRW ausgenommen (§ 6 Abs. 4 LÖG).

 

Nach dem Beschluss des Rates der Stadt vom 14.02.2007 sind vor Vorlage der jeweiligen Ordnungsbehördlichen Verordnung Stellungnahmen der Kirchen und Gewerkschaften hierzu einzuholen.

 

Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di sieht keinen Grund, von ihrer prinzipiellen Position abzuweichen, zusätzliche Ladenöffnungszeiten an Sonntagen abzulehnen und verweist auf die enormen Arbeitsbelastungen der Beschäftigten im Einzelhandel.

 

Der Kirchenkreis Aachen verweist ausdrücklich auf die Stellungnahmen der vergangenen Jahre und stimmt aus kirchlicher Sicht der beantragten Ladenöffnungszeit nicht zu.

 

Das Bischöfliche Generalvikariat spricht sich ausdrücklich gegen eine Freigabe der Ladenöffnungszeiten am Adventssonntag aus.

 

Für den Stadtbezirk Aachen-Haaren wurde in 2009 bisher kein Sonn- oder Feiertag zur Ladenöffnung freigegeben. Auch nach Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen vom 10.12.2008 wird in keinem Stadtbezirk bzw. –teil die gesetzliche Vorgabe von höchstens vier verkaufsoffenen Sonntagen und die mögliche Höchstöffnungsdauer von fünf Stunden überschritten. Des Weiteren ist kein von der Ladenöffnung ausgenommener Sonn- bzw. Feiertag in dem vorliegenden Antrag enthalten. Eine besondere Begründung für verkaufsoffene Sonntage ist nach dem neuen LÖG nicht mehr erforderlich.

Reduzieren

Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...