Entscheidungsvorlage - FB 01/0030/WP16
Grunddaten
- Betreff:
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Ratsantrag des Ratsherrn Schnitzler vom 22.10.2009 hier: Unvereinbarkeit von Amt und Mandat
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 01 - Fachbereich Bürger*innendialog und Verwaltungsleitung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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18.11.2009
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Erläuterungen
Erläuterungen:
Ratsherr Schnitzler hat mit Schreiben vom 22.10.2009 beantragt, dass der Oberbürgermeister als Hauptverwaltungsbeamter bei der Vergabe von Sitzen
- als Mitglied eines Verwaltungsrats und
- vergleichbaren Entscheidung tragenden Positionen oder
- als Vorstandsmitglied
mit sofortiger Wirkung nicht mehr berücksichtigt wird.
Zur Begründung führt er aus, dass nach § 13 des Kommunalwahlgesetzes NRW Beamte (z.B. Oberbürgermeister als Hauptverwaltungsbeamter), die im Dienst einer Körperschaft stehen, nicht der Vertretung ihrer Anstellungskörperschaft angehören könnten und damit auch nicht wählbar seien. Daraus sei abzuleiten, dass eine derartige Verbindung auch nach der erfolgten Wahl nicht statthaft sei.
Rechtslage:
Unvereinbarkeitsregelungen wie die des § 13 Abs. 1 KWahlG NRW sollen Interessenkollisionen verhindern, die dadurch entstehen könnten, dass die gleichzeitige Wahrnehmung eines Mandats und bestimmter hauptberuflicher Tätigkeiten zu unterschiedlichen Positionen führen.
Eine derartige Interessenkollision ist aber bereits aufgrund der gesetzlich bestimmten Kontrollpflicht der Stadt Aachen nach § 113 GO NRW ausgeschlossen.
Die Stadt Aachen ist nach § 113 Abs. 3 GO NRW verpflichtet, Mitglieder in den Aufsichtsrat der Unternehmen oder Einrichtungen, an denen die Stadt Aachen unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, zu entsenden. Bei mehreren Aufsichtsratsmitgliedern gehört auf jeden Fall der Oberbürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagener Bediensteter der Gemeinde zu den Entsandten.
Sofern die Stadt Aachen mehr als einen Vertreter in andere Organen von gemeindlichen Beteiligungen entsendet, muss nach § 113 Abs. 2 Satz 2 ebenfalls der Oberbürgermeister selbst oder ein von ihm vorgeschlagener Bediensteter der Gemeinde zu den vom Rat entsandten Vertretern gehören.
Hierdurch ist sichergestellt, dass die Stadt Aachen maßgeblichen Einfluss gegenüber Unternehmen oder Einrichtungen, deren sie sich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben bedient, ausüben und somit die Interessen der Gemeinde verfolgen kann (vgl. § 113 Abs. 1 GO NRW).
Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen ist die Mitgliedschaft des Oberbürgermeisters der Stadt Aachen in Aufsichtsräten bzw. anderen Kontrollgremien nicht nur unbedenklich, sondern zwingend geboten.
Die Anträge des Ratsherrn Schnitzler, den Oberbürgermeister mit sofortiger Wirkung nicht bei der Vergabe von Sitzen als Mitglied eines Verwaltungsrates und Vorstandes bzw. als Mitglied eines vergleichbaren Organs zu berücksichtigen, sind daher abzulehnen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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116,2 kB
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