Entscheidungsvorlage - B 06/0021/WP16-1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat unterbreitet den Hauptversammlungen der GOB N.V. und der Avantis Services N.V. zur Wahl als Mitglied in den  Aufsichtsräten folgenden bindenden Vorschlag:

 

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

Entsprechend den bereits übersandten Erläuterungen scheidet ein Aufsichtsratsmitglied der GOB N.V.

und der Avantis Services N.V. nach den jeweiligen satzungsrechtlichen Regelungen u.a. mit Beendigung der Hauptversammlung, in der der Jahresabschluss des vierten Geschäftsjahres seiner Amtszeit behandelt wird, aus. 

 

Ursprünglich bestand seitens der Gesellschaften die Absicht, die Frist zur Feststellung der

Jahresabschlüsse der Gesellschaften für das Geschäftsjahr 2008 durch Beschluss der

Hauptversammlungen bis zum 31.12.2009 zu verlängern.

 

Nunmehr sind für den 30.11.2009 Hauptversammlungen beider Gesellschaften terminiert, in denen auf Empfehlung der jeweiligen Aufsichtsräte die Jahresabschlüsse 2008 festgestellt werden sollen. 

 

Mit Umlaufbeschluss vom 26.10.2004 wurde Ratsherrn Karl Schultheis das Mandat durch die

Hauptversammlungen der Gesellschaften übertragen. Das jeweilige Mandat endet mit Beendigung der

Hauptversammlungen beider Gesellschaften am 30.11.2009.

 

Nach Artikel 21 Abs. 3 der Satzung der GOB N.V. und Artikel 18 C Abs. 3 der Satzung der Avantis

Services N.V. kann ein ausscheidendes Mitglied ein weiteres Mal bestellt werden, solange es das Alter von siebzig Jahren nicht erreicht hat.

 

Bis zur Wahl durch die Hauptversammlungen am 30.11.2009 bleibt Ratsherr Schultheis ordentliches

Mitglied der Aufsichtsräte der GOB N.V. und Avantis Services N.V.

 

Gemäß Artikel 18 Abs. 2 der Satzung der GOB N.V. werden die Mitglieder des Aufsichtsrates von der

Hauptversammlung aufgrund eines bindenden Vorschlags der jeweiligen Aktionäre gewählt. Für die

Avantis Services N.V. gilt nach Artikel 18 Abs. 2 der Satzung die gleiche Regelung.   

 

Die Bestellung von stellvertretenden Mitgliedern der Aufsichtsräte ist in den Satzungen beider

Gesellschaften nicht vorgesehen.

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