Entscheidungsvorlage - FB 40/0002/WP16

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt lehnt eine Änderung der Satzung des Jugendamtes im Hinblick auf die Erweiterung um fünf weitere sachkundige Frauen und Männer, die von den Ratsfraktionen vorgeschlagen werden, ab.

Die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen, durch welche Organisationen ein Vorschlag für ein/e Vertreter/in der islamischen Religionsgemeinschaft erfolgen kann.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Die Fraktion Die Linke, Fraktion im Rat der Stadt Aachen, beantragt mit Tagesordnungsantrag vom 30.10.2009 für die Ratssitzung am 18.11.2009, die Satzung des Jugendamtes dahingehend zu ändern, dass der Kinder- und Jugendausschuss um folgende Mitglieder erweitert wird:

-                      ein/e Vertreter/in der islamischen Religionsgemeinschaft, die/der von der zuständigen Stelle der Religionsgemeinschaft bestellt wird

-                      fünf weitere sachkundige Frauen und Männer, die von den Ratsfraktionen vorgeschlagen werden (ein Vorschlag pro Fraktion) und vom Rat der Stadt nach den Bestimmungen des AG-KJHG NRW sowie der GO NRW Gewählt werden.

 

Hierzu teilt der Fachbereich Recht und Versicherung (FB 30) in seiner Stellungnahme vom 06.11.2009 mit, dass ein Anspruch auf die entsprechende Erweiterung der beratenden Mitglieder nicht besteht.

Diesbezüglich wird auf eine Stellungnahme des Fachbereichs Recht und Versicherung zu einer Ratsanfrage der Fraktion "Die Linke" vom 11.09.2007 verwiesen, die in der Anlage beigefügt ist.

 

§ 5 Abs. 1 AG-KJHG NRW enthält eine abschließende Regelung hinsichtlich der beratenden Mitglieder, denen in der Satzung des Jugendamtes eine Mitgliedschaft einzuräumen ist.

Diese wurden in der aktuellen Jugendamtssatzung bereits berücksichtigt.

 

Sofern darüber hinaus z.B. ein Vertreter der islamischen Religionsgemeinschaft oder je ein Vertreter der Fraktionen als beratendes Mitglied zugelassen wird, so kann dies allenfalls auf der Grundlage von § 5 Abs. 3 AG-KJHG NRW erfolgen. Hiernach liegt es im Ermessen des Satzungsgebers, ob und welche weiteren im Bereich Jugendhilfe sachkundigen Frauen und Männer dem KJA als beratende Mitglieder angehören können.

 

Vor dem Hintergrund, dass dem KJA mit 15 stimmberechtigten und 13 beratenden Mitgliedern bereits 28 Mitglieder angehören, sollte von diesem Ermessen hinsichtlich einer Erweiterung der beratenden Mitglieder eher restriktiv Gebrauch gemacht werden.

 

Sofern die Aufnahme eines Vertreters der islamischen Religionsgemeinschaft gewünscht ist, bestehen diesbezüglich insbesondere vor dem Hintergrund der bereits beteiligten anderen Religionsgemeinschaften keine juristischen Bedenken. Erforderlich ist die Aufnahme nicht. Insbesondere ergibt sich aus dem Umstand, dass die anderweitigen Religionsgemeinschaften Vertreter als beratende Mitglieder zu benennen haben, keine Ermessensreduzierung auf Null hinsichtlich einer Aufnahme eines islamischen Vertreters.

Bereits bei Inkrafttreten des AG KJHG war der Islam als Religion in Deutschland nicht unerheblich verbreitet. Dennoch hat der Gesetzgeber davon Abstand genommen, einen Vertreter der islamischen Religionsgemeinschaft verpflichtend im KJA aufzunehmen.

Ein Grund hierfür könnte darin liegen, dass mangels zentraler Organisation die Benennung eines Vertreters schwierig erschien.

 

Bezüglich des Begehrens fünf weitere beratende Mitglieder durch die Fraktionen benennen zu lassen, bestehen seitens des FB 30 rechtliche Bedenken.

Zwar kann die Stadt über § 5 ABS. 3 AG KJHG weitere sachkundige Personen als beratende Mitglieder im KJA zulassen. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um sachkundige Personen handelt, mithin Personen, bei denen grundsätzlich spezifische Erfahrungen in Fragen der Kinder- und Jugendhilfe vorliegen oder eine besondere Beziehung zu Belangen der Kinder- und Jugendhilfe bestehen.

Darüber hinaus müssen bei der Ermessensentscheidung Sinn und Zweck der Beteiligung beratender Mitglieder berücksichtigt werden. Diese haben u.a. die Aufgabe der beratenden Unterstützung in kinder- und jugendhilferechtlichen Fragestellungen.

Diese Zielrichtung lässt sich dem Antrag allerdings nicht entnehmen. Hier geht es vielmehr darum, allen Fraktionen ein Rederecht im KJA einzuräumen.

Der KJA ist jedoch kein verkleinertes Spiegelbild des Rates, sondern Teil des Jugendamtes als hoheitlicher Verwaltung, in der die politische Repräsentation und Mitwirkung zu Gunsten fachlicher Kompetenz und nur vermittelter demokratischer Legitimation zurückgedrängt werden.

Die generelle Aufnahme eines Vertreters jeder Fraktion ohne die Zweckrichtung die fachliche Kompetenz des KJA im Bereich Kinder- und Jugendhilfe zu optimieren, ist nach Ansicht des FB 30 problematisch. Für die Zulässigkeit dieses Vorhabens müsste ein spezieller Bezug zur Kinder- und Jugendhilfe hergestellt werden.

 

Gegen eine Änderung der Satzung des Jugendamtes dahingehend, dass zukünftig ein sachkundiger Einwohner der islamischen Religionsgemeinschaft als beratendes Mitglied dem Kinder- und Jugendausschuss angehört, hat die Verwaltung keine Einwände. Vor einer Satzungsänderung sollte jedoch geprüft werden, ob und in welcher Weise dieser durch die in Aachen vertretenen Organisationen des islamischen Glaubens benannt werden könnte.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

Keine

Maßnahme:

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___________________________________________________________

Investitionskosten

 

__________€

a.

Im Haushalt?

ja/nein

_________€

b.

Maßnahme über 150 T€: Liegt eine Wirtschaftlichkeitsberechnung vor?

ja/nein

 

c.

Wenn bei a. nein: Deckung?

 

 

 

Maßnahme:

 

 

__________€

 

 

 

 

 

d.

Zuschüsse

 

 

__________€

 

 

 

 

 

Folgekosten

 

 

 

Aufwand

 

 

 

 

Personalkosten

 

__________€

 

Sachkosten

 

 

__________€

 

Abschreibung

 

__________€

a.

Im Haushalt?

ja/nein

__________€

b.

Wenn bei a. nein: Deckung?

 

 

 

Maßnahme:

 

 

__________€

 

 

 

 

 

c.

Zuschüsse

 

 

__________€

 

 

 

 

 

Konsumtiv

 

 

 

a.

Im Haushalt?

ja/nein

_________€

b.

Konsolidierung?

ja/nein

_________€

c.

Personalkosten

 

__________€

d.

Sachkosten

 

 

__________€

e.

Wenn bei a. nein: Deckung?

 

 

 

Maßnahme

 

 

__________€

 

 

 

 

 

f.

Dauer

 

Jahre

 

g.

Zuschüsse

 

 

__________€

 

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Anlagen

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