Entscheidungsvorlage - B 03/0003/WP16

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte nimmt die Entwurfsplanung für die Herstellung der Weststraße von Halifaxstraße bis Wendehammer einschließlich Beleuchtung und Stützwand sowie für die erforderlichen Anpassungsarbeiten am Asphaltweg zur Kenntnis und empfiehlt dem Mobilitätsausschuss, die Entwurfsplanung der Ingenieurgesellschaft Kempen Krause von Oktober 2009, Proj.-Nr. 08 - 336 Blätter 4 - 7 zum Gegenstand des Ausbauvertrages zwischen der Ausbauträgerin und der Stadt Aachen zu machen. Die Pläne sind Bestandteil des Beschlusses.

 

Der Mobilitätsausschuss nimmt die Entwurfsplanung für die Herstellung der Weststraße von Halifaxstraße bis Wendehammer einschließlich Beleuchtung und Stützwand sowie für die erforderlichen Anpassungsarbeiten am Asphaltweg zur Kenntnis und beschließt, die Entwurfsplanung der Ingenieurgesellschaft Kempen Krause von Oktober 2009, Proj.-Nr. 08 - 336 Blätter 4 - 7 zum Gegenstand des Ausbauvertrages zwischen der Ausbauträgerin und der Stadt Aachen zu machen. Die Pläne sind Bestandteil des Beschlusses.

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

Die Ausbauträgerin bebaut zzt. das Grundstück Weststraße o. Nr., Gemarkung Aachen, Flur 10, Flurstück 829. Zur Sicherung der verkehrstechnischen Erschließung (ein Mischhwasserkanal ist bereits vorhanden) hat sie sich vor Erteilung der Baugenehmigung vertraglich verpflichtet, die vorhandene unzureichende Baustraße in Abstimmung mit der Stadt und den Versorgungsträgerin bis zur Bezugsfertigstellung des Gebäudes zu erweitern und mit einem Wendehammer zu versehen. Nachdem sich nunmehr herausgestellt hat, dass bei einem zukünftigen Endausbau die vorhandene Bausubstanz der Baustraße einschließlich der geforderten neuen Erweiterungen aufgenommen werden muss, ist die vorgenannte Ertüchtigung wirtschaftlich nicht sinnvoll. Die Ausbauträgerin ist daher mit der Bitte an die Stadt herangetreten, statt der Ertüchtigung die Weststraße im Bereich von Halifaxstraße bis Wendehammer endgültig herstellen zu dürfen. Dies bedarf des Abschlusses eines entsprechenden Ausbauvertrages.

 

Grundlage des Ausbaus ist die Planung der Ingenieurgesellschaft Kempen Krause von Oktober 2009, Proj.-Nr. 08 - 336 Blätter 4 - 7 -3. Diese Planung wurde mit der Stadt - Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen – sowie der STAWAG abgestimmt.

 

Die Fahrbahn wird im Wesentlichen in einer Breite von 6,00 m ausgebaut. Im Anschluss an den bereits ausgebauten Abschnitt unter der Brücke Halifaxstraße beträgt die Breite zunächst 7,69 m, die Fahrbahn verjüngt sich bis hinter den nachfolgenden Kurvenbereich auf die Regelbreite. Außerdem erhält die Kurve vor dem Wendehammer eine Verbreiterung auf 6,77 m. Der Wendehammer wird in einer Breite von 16,00 m ausgebaut. Die Befestigung erfolgt in einer 4 cm starken Asphaltdeckschicht auf 4 cm Asphaltbinder, 14 cm Asphalttragschicht und 38 cm Frostschutzschicht 0/60 (Gesamtaufbau 60 cm). Die Fahrbahn wird zu beiden Seiten durch Betonpflasterläufer (Basamentsteine) 16/24/14 auf 15 cm Unterbeton C 16/20 und Hochbordsteine 15/30 bzw. im Bereich der Grundstücksein- und –ausfahrten  Rundbordsteine 15/15 auf 15 cm Unterbeton C 16/20 mit 10 cm Rückenstütze C 16/20 begrenzt. Auf der östlichen Seite wird ein einseitiger Gehweg von 2,00 m bzw. im Anschluss an den bereits ausgebauten Abschnitt von zunächst 1,86 m Breite angelegt. Er erhält einen 40 cm starken Gesamtaufbau bestehend aus Betonplatten 30/30/8 auf einem 3-5 cm starken Brechsand-Splittgemisch 0/5, 15 cm HGT und 14 cm Frostschutzschicht 0/60. Die Grundstücksein- und –ausfahrten werden in Betonsteinpflaster 20/10/10 befestigt, wobei die Ein- und Ausfahrt am südlichen Ende des Wendehammers mit abgesenkten Hochbordsteinen gegen die Fahrbahn und mit Tiefbordsteinen gegen das Privatgrundstück abgegrenzt wird. Im Kurvenbereich nach der Brücke Halifaxstraße ist es notwendig, den Gehweg mit einer 0,5 m bis 1,5 m hohe Stützwand gegen das ansteigende Gelände abzusichern. Im übrigen Bereich wird der Gehweg durch Tiefbordsteine 8/20 auf 10 cm Unterbeton C 16/20 mit 10 cm Rückenstütze C 16/20 gegen die Privatgrundstücke abgegrenzt. Westlich der Fahrbahn wird eine 50 cm breite Mulde als Sickerstreifen angelegt. Am Ende des Wendehammers erhält das auf der östlichen Seite gelegene städtische Grundstück Gemarkung, Aachen, Flur 10, Flurstück 800 eine Grundstücksein- und –ausfahrt entsprechend den Ein- und Ausfahrten der gegenüberliegenden Seite. Die Entwässerungseinrichtungen für die Oberflächenentwässerung sowie die Beleuchtung werden angepasst und ergänzt. Darüber hinaus sind Anpassungsarbeiten am Übergang Wendehammer/Asphaltweg erforderlich. Am Übergang Wendehammer /Asphaltweg verhindert ein herausnehmbarer Poller unerwünschte Verkehrsbewegungen.

 

Die Kosten des nach dem noch abzuschließenden Ausbauvertrag herzustellenden Teilstückes der Weststraße im Bereich von Halifaxstraße bis Wendehammer einschließlich Beleuchtung und Stützwand sowie für die erforderlichen Anpassungsarbeiten am Asphaltweg werden von der Ausbauträgerin getragen und finanziert. Vorbehaltlich der Mittelbereitstellung im Haushalt werden der Ausbauträgerin lediglich die auf die Fremdanlieger entfallenden Erschließungsbeiträge erstattet, die jedoch durch entsprechende Einnahmen vollumfänglich gedeckt werden.

 

Nach mängelfreier Abnahme der hergestellten öffentlichen Verkehrsfläche übernimmt die Stadt diese in ihre Baulast. Die Widmung der öffentlichen Verkehrsfläche erfolgt gemäß § 6 Straßen- und Wegegesetz NW.

 

 

Die Verwaltung schlägt der Bezirksvertretung Aachen-Mitte vor, die Ausbauplanung für die Herstellung der Weststraße von Halifaxstraße bis Wendehammer einschließlich Beleuchtung und Stützwand sowie für die erforderlichen Anpassungsarbeiten am Asphaltweg zur Kenntnis zu nehmen und dem Mobilitätsausschuss zu empfehlen die Ausbauplanung der Ingenieurgesellschaft Kempen Krause von Oktober 2009, Proj.-Nr. 08 - 336 Blätter 4 - 7 zum Gegenstand des Ausbauvertrages zwischen der Ausbauträgerin und der Stadt Aachen zu machen. Die Pläne sind Bestandteil des Beschlusses.

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

Erschließungsbeiträge gem. § 127 ff BauGB

 

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Anlagen

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