Kenntnisnahme - FB 61/0055/WP16
Grunddaten
- Betreff:
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Genehmigung der Dringlichkeitsentscheidung II. (vereinfachte) Änderung Bebauungsplan Nr. 607- Franzstraße / Alexianergraben -
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Kenntnisnahme
- Federführend:
- FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung
- Verfasst von:
- FB 61/20
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Aachen-Mitte
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Kenntnisnahme
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09.12.2009
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte genehmigt die nachfolgende, von Bezirksvorsteher Herrn Ferrari und dem Mitglied der Bezirksvertretung Aachen-Mitte Herrn März am 19.11.2009 gefasste Dringlichkeitsentscheidung:
Gemäß § 36 Abs. 5 in Verbindung mit § 60 Ab. 1 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NW) empfehlen die beiden Unterzeichner als Bezirksvorsteher und als Mitglied der Bezirksvertretung Aachen-Mitte dem Planungsausschuss die II. (vereinfachte) Änderung des Bebauungsplanes Nr. 607 für den Bereich - Franzstraße / Alexianergraben – zu beschließen.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Der von Herrn Bezirksvorsteher Ferrari und dem Mitglied der Bezirksvertretung Aachen-Mitte Herrn März am 19.11.2009 unterzeichneten Dringlichkeitsentscheidung lag folgende Erläuterung zugrunde:
Für den Bereich des Citycenters an der Franzstraße / Alexianergraben besteht der seit 1973 rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 607, der hier ein Kerngebiet festsetzt.
Im November wurde eine Bauvoranfrage eingereicht, die vorsieht, im 1. Obergeschoss ein „Entertainment-Center“ mit 4 Spielotheken einzurichten. Bei dieser Nutzung handelt es sich um eine so genannte Vergnügungsstätte, die in einem Kerngebiet gemäß § 7 BauNVO allgemein zulässig ist.
Der Rat der Stadt Aachen hat in seiner Sitzung am 28.06.1988 das „Entwicklungskonzept der Stadt Aachen betreffend die planungsrechtlich Regelung für die Genehmigung/ Ablehnung von Spielhallen und Vergnügungsstätten“ beschlossen. Planerische Zielsetzung dieses Konzeptes ist es, im Stadtgebiet Aachen Spielhallen in Besonderen Wohngebieten, Mischgebieten und Kerngebieten nicht zuzulassen. Vielmehr sollen diese nur in der Aachener Innenstadt in Teilbereichen der Peterstraße zwischen dem Hansemannplatz und der Kurhaus-/ Blondelstraße sowie der Monheimsallee zugelassen werden.
Entsprechend dieser Zielsetzung soll der Bebauungsplan Nr. 607 gemäß § 13 BauGB vereinfacht geändert werden, indem eine ergänzende Festsetzung zum Ausschluss von Vergnügungsstätten aufgenommen wird.
Um die Bauvoranfrage fristgerecht zurückstellen zu können, war es erforderlich, dass die Bezirksvertretung Aachen-Mitte den Beschluss in Form einer Dringlichkeitsentscheidung gefasst hat.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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135,3 kB
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