Empfehlungsvorlage (inaktiv) - E 18/0007/WP16

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, den V. Nachtrag zur Friedhofssatzung der Stadt Aachen vom 12.03.1997 zu beschließen

 

Der Rat der Stadt Aachen beschließt auf Empfehlung des Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb den V. Nachtrag zur Friedhofssatzung der Stadt Aachen vom 12.03.1997

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Erläuterungen

Erläuterungen:

1.) Die europäische Dienstleistungsrichtlinie (EU-DL-RL) soll einen Rechtsrahmen schaffen,

der die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr zwischen den

Mitgliedstaaten garantiert. Erreicht werden soll mit der Richtlinie die Vereinfachung

von Verwaltungsverfahren sowie der Abbau von Hindernissen für Dienstleistungsunternehmen.

Die uneingeschränkte Nutzung des Binnenmarktes insbesondere für kleine

und mittlere Unternehmen soll gewährleistet werden.

 

Um insbesondere den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr zu fördern, sieht

die Richtlinie vor, dass für den Marktzugang, die Marktausübung und die Kontrolle die

Regelungen des Herkunftslandes maßgeblich sind. Dabei dürfen die Mitgliedsstaaten

den ausländischen Dienstleistungserbringer, der grenzüberschreitend seine Dienstleistungen

anbietet, nicht dazu verpflichten, eine Niederlassung zu unterhalten, bei den

zuständigen Stellen eine Genehmigung zu beantragen oder bestimmte vertragliche

Vereinbarungen zwischen Dienstleistungserbringer und Dienstleistungsempfänger abzuschließen.

Auch die Verwendung von bestimmten Ausrüstungsgegenständen/

Materialien darf keine Anforderung an den Dienstleistungserbringer sein. Ausnahmen

von diesen Grundsätzen gibt es lediglich aus Gründen der öffentlichen Ordnung

und Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder des Schutzes der Umwelt.

 

Die EU-DL-RL umfasst alle Dienstleistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht

werden, und zwar gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche und freiberufliche Tätigkeiten.

 

Bezüglich der Friedhofssatzung der Stadt Aachen besteht eine Berichtspflicht gegenüber der europäischen Kommission, da sie Dienstleistungsrelevante Regelungen enthält ( Genehmigungspflicht, Erfordernis einer Berechtigungskarte )

Bezogen auf grenzüberschreitend tätige Dienstleister erscheint eine Rechtfertigung des Genehmigungserfordernisses sowie der Pflicht zum Führen einer Berechtigungskarte zweifelhaft. Eine entsprechende Änderung der Friedhofssatzung mit einer Privilegierung der grenzüberschreitend Tätigen führte zu eine unterschiedlichen Behandlung inländischer und ausländischer Dienstleister, was den ansässigen Gewerbetreibenden schwer vermittelbar sein dürfte.

Der Verzicht auf jegliche Kontrolle bei allen Dienstleistungen erscheint aus Sicherheitsgründen als zu weitgehend. Deshalb wird die Aufnahme einer Anzeigepflicht vorgeschlagen, wie sie zuletzt auch in die Musterfriedhofssatzung des Städtetages Nordrhein-Westfalen (Stand: 01.08.2009) aufgenommen wurde.

 

Es wird deshalb eine Änderung der Friedhofssatzung vorgeschlagen bei der auf  der Genehmigungspflicht sowie die Ausweispflicht verzichtet wird. Vergleichbar der Gewerbeordnung könnte eine Anzeigepflicht aufgenommen werden. Bereits jetzt ist in § 8 Abs. 7 die Möglichkeit vorgesehen, Gewerbetreibenden die Zulassung auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid zu

entziehen. Diese Regelung wird umformuliert als Ermächtigungsgrundlage für eine zeitweise oder dauernde Untersagung gewerblicher Tätigkeit auf den Friedhöfen.

 

§ 8 Gewerbetreibende wird die folgt geändert

Alt

 

Neu

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen zur gewerbsmäßigen Ausführung von Arbeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch den Aachener Stadtbetrieb.

 

(2) Auf schriftlichen Antrag werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die

 

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und

 

b) für sich oder ihre Geschäftsführer bzw. die für die Ausführung der Arbeiten fachlich verantwortlichen Mitarbeiter die gewerberechtlichen sowie handwerksrechtlichen Voraussetzungen für ihren Beruf erfüllen.

 

(3) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellen einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für jeden Beschäftigten beim Aachener Stadtbetrieb einen Ausweis zu beantragen. Die Zulassungen sind auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung gilt unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs für 1 Jahr und ist jeweils zum 1. April für ein weiteres Jahr zu verlängern. Die Zulassung der Gewerbetreibenden kann auch für einen Einzelfall erfolgen. Zulassungskarten und Ausweise sind nicht übertragbar.

 

 

 

 

(4)Die Gewerbetreibenden und ihre Beschäftigten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu befolgen. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Beschäftigten durch ihre Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen und stellen die Stadt Aachen insoweit von allen Ansprüchen frei. Fahrzeuge dürfen für Auf- und Abfahrten nur die dafür bezeichneten Einfahrten benutzen. Gewerbliche Arbeiten dürfen auf den Friedhöfen nur während der vom Aachener Stadtbetrieb festgesetzten Zeiten montags bis freitags bis 17.00 Uhr, samstags in der Zeit vom 01.03. bis 31.10. bis 12.00 Uhr, durchgeführt werden. Aus Witterungsgründen können Friedhofsteile vorübergehend für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t gesperrt werden.

 

(5) Werkzeug und Material darf nur während der Arbeitszeit und nur dort gelagert werden, wo es nicht hinderlich ist. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen Abraum nur an den ihnen zugewiesenen Stellen lagern. Maschinen und Werkzeuge dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

 

 

(6) Werden bei Arbeiten durch Gewerbetreibende Sargteile oder Gebeinreste gefunden, so ist dies unverzüglich der örtlichen Friedhofsverwaltung anzuzeigen.

 

(7) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Satzung verstoßen haben, oder bei denen die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann der Aachener Stadtbetrieb, nach vorheriger Anhörung des Gewerbetreibenden sowie der Berufsvertretung, die Zulassung auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Hat ein Beschäftigter (§ 8 Abs. 3) wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Satzung verstoßen, kann der Aachener Stadtbetrieb dem betreffenden Gewerbetreibenden die weitere Tätigkeit des Beschäftigten auf den Friedhöfen auf Zeit oder Dauer untersagen.

 

 

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende müssen das gewerbsmäßige Ausführen von Arbeiten auf den Friedhöfen der Stadt Aachen vor Beginn der Arbeiten beim Aachener Stadtbetrieb anzeigen.

 

(2) Für das Befahren aller dieser Satzung unterliegenden  Friedhöfe zu gewerblichen Zwecken ist eine jährliche Auffahrtgebühr zu entrichten. Diese beinhaltet das Auffahren mit einem Betriebsfahrzeug, für jedes weitere Fahrzeug wird eine zusätzliche Gebühr fällig, darüber hinaus besteht die Möglichkeit  Einzelauffahrtkarten zu erwerben. Die Höhe der Gebühr ist der jeweils gültigen Gebührensatzung zu entnehmen. 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beschäftigten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu befolgen. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Beschäftigten durch ihre Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen Fahrzeuge dürfen für Auf- und Abfahrten nur die dafür bezeichneten Einfahrten benutzen. Gewerbliche Arbeiten dürfen auf den Friedhöfen nur während der vom Aachener Stadtbetrieb festgesetzten Zeiten montags bis freitags bis 17.00 Uhr, samstags in der Zeit vom 01.03. bis 31.10. bis 12.00 Uhr, durchgeführt werden. Friedhofsteile können vorübergehend für Fahrzeuge gesperrt werden.

 

 

 

 

 

 

(4) Werkzeug und Material darf nur während der Arbeitszeit und nur dort gelagert werden, wo es nicht hinderlich ist. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen nur Abfall oder Abraum, der unmittelbar durch Arbeiten auf dem jeweiligen Friedhof angefallen ist lagern; die Lagerung ist nur an den ihnen hierfür zugewiesenen Stellen zulässig. Maschinen und Werkzeuge dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

 

(5) Werden bei Arbeiten durch Gewerbetreibende Sargteile oder Gebeinreste gefunden, so ist dies unverzüglich der örtlichen Friedhofsverwaltung anzuzeigen.

 

 

(6) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Satzung verstoßen haben, kann der Aachener Stadtbetrieb, nach vorheriger Anhörung des Gewerbetreibenden, die Ausübung von Arbeiten auf den Friedhöfen auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid untersagen. Hat ein Beschäftigter wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Satzung verstoßen, kann der Aachener Stadtbetrieb dem betreffenden Gewerbetreibenden die weitere Tätigkeit des Beschäftigten auf den Friedhöfen auf Zeit oder Dauer untersagen.

 

 

 

 

 

 

(7) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der europäischen Union oder in einem anderen Vertragssaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland vorübergehend tätig sind, können das Verwaltungsverfahren nach dieser Satzung über eine einheitliche Stelle nach dem Landesverwaltungsverfahrensgesetz NRW abwickeln.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

V. Nachtrag zur Friedhofssatzung der Stadt Aachen

Der Rat der Stadt Aachen hat in seiner Sitzung vom 16.12.2009 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.05.1994 (GO NW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30.06.2009 (GV NW S. 380) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (BestG NW) vom 17.06.2003 (GV NW S. 313) folgenden V. Nachtrag zur Friedhofssatzung der Stadt Aachen vom 12.03.1997 beschlossen.

 

§ 8 Gewerbetreibende

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende müssen das gewerbsmäßige Ausführen von Arbeiten auf den Friedhöfen der Stadt Aachen vor Beginn der Arbeiten beim Aachener Stadtbetrieb anzeigen.

 

(2) Für das Befahren aller dieser Satzung unterliegenden  Friedhöfe zu gewerblichen Zwecken ist eine jährliche Auffahrtgebühr zu entrichten. Diese beinhaltet das Auffahren mit einem Betriebsfahrzeug, für jedes weitere Fahrzeug wird eine zusätzliche Gebühr fällig, darüber hinaus besteht die Möglichkeit  Einzelauffahrtkarten zu erwerben. Die Höhe der Gebühr ist der jeweils gültigen Gebührensatzung zu entnehmen. 

 

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beschäftigten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu befolgen. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Beschäftigten durch ihre Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen Fahrzeuge dürfen für Auf- und Abfahrten nur die dafür bezeichneten Einfahrten benutzen. Gewerbliche Arbeiten dürfen auf den Friedhöfen nur während der vom Aachener Stadtbetrieb festgesetzten Zeiten montags bis freitags bis 17.00 Uhr, samstags in der Zeit vom 01.03. bis 31.10. bis 12.00 Uhr, durchgeführt werden. Friedhofsteile können vorübergehend für Fahrzeuge gesperrt werden.

 

(4) Werkzeug und Material darf nur während der Arbeitszeit und nur dort gelagert werden, wo es nicht hinderlich ist. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen nur Abfall oder Abraum, der unmittelbar durch Arbeiten auf dem jeweiligen Friedhof angefallen ist lagern; die Lagerung ist nur an den ihnen zugewiesenen Stellen zulässig. Maschinen und Werkzeuge dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

 

(5) Werden bei Arbeiten durch Gewerbetreibende Sargteile oder Gebeinreste gefunden, so ist dies unverzüglich der örtlichen Friedhofsverwaltung anzuzeigen.

 

(6) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Satzung verstoßen haben, kann der Aachener Stadtbetrieb, nach vorheriger Anhörung des Gewerbetreibenden, die Ausübung von Arbeiten auf den Friedhöfen auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid untersagen. Hat ein Beschäftigter wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Satzung verstoßen, kann der Aachener Stadtbetrieb dem betreffenden Gewerbetreibenden die weitere Tätigkeit des Beschäftigten auf den Friedhöfen auf Zeit oder Dauer untersagen.

 

(7) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der europäischen Union oder in einem anderen Vertragssaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland vorübergehend tätig sind, können das Verwaltungsverfahren nach dieser Satzung über eine einheitliche Stelle nach dem Landesverwaltungsverfahrensgesetz NRW abwickeln.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der vorstehende V. Nachtrag der Friedhofssatzung der Stadt Aachen vom 12.03.1997 wurde in der Sitzung des Rates der Stadt am 16. Dezember 2009 beschlossen.

 

 

Aachen, den 16. Dezember 2009

 

 

 

( Philipp )

Oberbürgermeister

 

 

( Lütgens )

Schriftführer

 

Vorstehender vom Rat der Stadt beschlossener V. Nachtrag ist ordnungsgemäß zustande gekommen.

 

Aachen, den 16. Dezember 2009

 

 

( Philipp )Dr. Linden

Oberbürgermeister

 

Vorstehender V. Nachtrag zur Friedhofssatzung der Stadt Aachen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden können, es sei denn

 

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;

 

b) diese Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht wurde;

 

c) der Oberbürgermeister den Satzungsbeschluss vorher beanstandet hat

 

 oder

 

d)  der Form- oder Verfahrensfehler gegenüber der Stadt vorher gerügt ist und dabei die  verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet wurde, die den Mangel ergibt.

 

 

 

Aachen, den 16. Dezember 2009

 

 

( Philipp )

Oberbürgermeister

 

  

Der Wortlaut des V. Nachtrages zur Friedhofssatzung der Stadt Aachen  stimmt mit dem Ratsbeschluss vom 16. Dezember 2009 überein.

 

Es wird bestätigt, dass die Bestimmungen der §§ 2 (1) und (2) der Bekanntmachungsverordnung vom 07.04.1981 entsprechend angewandt worden sind.

 

Aachen, den 16. Dezember 2009

 

 

( Philipp )

Oberbürgermeister

 

 

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