Entscheidungsvorlage - FB 37/0001/WP16

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Umweltausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, den in der Anlage beigefügten 9. Nachtrag zur Gebührenordnung für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Stadt Aachen zu beschließen.

Der 9. Nachtrag ist Bestandteil dieses Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.

 

 

Der Rat der Stadt Aachen beschließt den in der Anlage beigefügten 9. Nachtrag  zur Gebührenordnung für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Stadt Aachen.

Der 9. Nachtrag ist Bestandteil dieses Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.

 

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Erläuterungen

Die Stadt Aachen erhebt für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes (Einsätze für die Behandlung und Beförderung von Notfallpatienten [RTW], für die Inanspruchnahme des Notarztes [NEF] und für die Durchführung von Krankentransporten [KTW]) Benutzungsgebühren auf Grundlage der Gebührenordnung für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Stadt Aachen vom 07.12.1988 in der Fassung des 8. Nachtrages vom 13.12.2006.

Die geänderte Sachlage nach Bildung der StädteRegion macht eine Änderung der Gebührenordnung erforderlich. Darüber hinaus sollen die Gebührentarife an die voraussichtliche Kosten- und Erlösentwicklung angeglichen werden.

 

 

Leitstelle

Nach Bildung der StädteRegion sind die beiden Leitstellen von Stadt und Kreis Aachen zu einer Städteregionalen Leitstelle zusammengefasst worden. Träger ist die StädteRegion, mit der Durchführung der Leitstellenaufgaben nach § 7 Abs. 1 RettG, § 1 Abs. 4 und § 21 FSHG ist die Stadt Aachen (Berufsfeuerwehr) beauftragt. Die hierdurch bei der Stadt Aachen entstehenden, nachzuweisenden, angemessenen Aufwendungen werden der StädteRegion in Rechnung gestellt (§ 3 Nr. 3 der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Aachen und dem Kreis Aachen zum Vermögensübergang und zur Regelung der Finanzbeziehungen).

Die von der Stadt Aachen vorfinanzierten Kosten (Gesamtkosten der Leitstelle) werden künftig zu 100 % von der StädteRegion an die Stadt Aachen erstattet. Die Erstattung erfolgt monatlich als Abschlagszahlung, am Ende des Jahres sind die tatsächlichen Kosten abzurechnen. Die Refinanzierung der Gesamtkosten, die der StädteRegion entstehen, erfolgt z.T. über die Leitstellengebühr. Diese beinhaltet die - für den Rettungsdienst erbrachten - Leistungen der Leitstelle. Zuständig für die Kalkulation der Leitstellengebühr und die Erstellung der Satzung - die Leitstellengebühr betreffend - ist der Träger der Leitstelle, die StädteRegion Aachen.

 

Bislang waren diese Leitstellengebühren in der Stadt Aachen in den Gebührensätzen für RTW, NEF und KTW enthalten. Künftig muss die Stadt Aachen die Leitstellengebühr in der Gebührenordnung (und in den Gebührenbescheiden) separat ausweisen. Dabei soll auf die - nach der Gebührensatzung der StädteRegion - jeweils gültige Leitstellengebühr verwiesen werden, auch um zukünftig Satzungsänderungen zu vermeiden,  wenn sich im Laufe des Jahres die Leitstellengebühr ändern sollte.

 

Die Leitstellengebühr in der Stadt Aachen wird ab 21.10.2009 erhoben auf Grundlage der Gebührensatzung für die StädteRegion Aachen für den Rettungsdienst und die Leitstelle vom 12.11.2009.

In § 4 der Satzung wurde die Leitstellengebühr für die Stadt Aachen wie folgt festgelegt:

 

Gebührentatbestand

Gebühr 2010 (gültig ab 21.10.2009)

RTW Stadt Aachen

29,00 €

KTW Stadt Aachen

20,00 €

NEF Stadt Aachen

10,00 €

 

 

Rettungsdienst

 

Nach Bildung der StädteRegion wurde diese auch Träger des Rettungsdienstes. Durch die Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen Kreis und Stadt Aachen über die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem RettG NRW für das Gebiet der Stadt Aachen vom 02.04.2009 mandatiert der Kreis Aachen als Rechtsvorgänger der StädteRegion die Stadt Aachen mit Wirkung vom 21.10.2009, folgende Aufgaben des Rettungswesens für das Gebiet der Stadt Aachen wahrzunehmen und erteilt der Stadt für diese Aufgaben Generalvollmacht, für die StädteRegion zu handeln:

a)      Bedarfsgerechte, flächendeckende Versorgung der Bevölkerung der Stadt Aachen mit Leistungen der Notfallrettung einschließlich Notarztdienst und Krankentransport gem. § 6 bs. 1 RettG NRW, dies umfasst

-          Festlegung der Hilfsfristen und Behandlungsstandards der Notfallrettung, des bodengebundenen Notarztdienstes und des Krankentransportes

-          Festlegung der Standorte der Rettungswachen

-          Festlegung der Anzahl der Rettungsmittel (Grund- und Spitzenbedarf)

-          Festlegung des Anteils der Berufsfeuerwehr an den rettungsdienstlichen Leistungen in kombinierten Feuer- und Rettungswachen

-          Festlegung des Anteils der an Private maximal zu vergebenden Leistungen

-          Notaufnahmeregelung der Krankenhäuser

b)      Ärztliche Leitung Rettungsdienst zur Qualitätssicherung gem. § 12 Abs. 2 RettG NRW; dies umfasst

-          Festlegung der Qualifikation

-          Bestellung der ärztlichen Leitung

c)       Leitende Notärzte gem. § 7 Abs. 3 RettG NRW, dies umfasst

-          Festlegung der Hilfsfristen

-          Festlegung der Qualifikation

-          Bestellung der Leitenden Notärzte

d)      Planung von medizinischen Großschadensfällen gem. § 7 Abs. 3 RettG NRW; dies umfasst

-          Festlegung und Umsetzung des MANV-Konzeptes

-          Festlegung des rettungsdienstlichen Sonderbedarfs

-          Beteiligung der Einsatzeinheiten des Katastrophenschutzes

-          Festlegung der Qualifikation und Benennung der OrgL

e)      Genehmigung der Notfallrettung und des Krankentransportes durch Unternehmen gem. § 18 RettG NRW

f)        Prüfung und Bemessung des bei Veranstaltungen erforderlichen Rettungsmittel- und Sanitätsdienstbedarfs

g)      Vertretung in der Gesundheitskonferenz und im Krankenhausbeirat der Stadt Aachen

h)      Mitwirkung bei der Krankenhausalarmplanung

i)         Mitarbeit in Arbeitskreisen der EUREGIO sowie bei Dienstbesprechungen der Bezirksregierung

 

Die Stadt Aachen nimmt diese Aufgaben für das Gebiet der Stadt Aachen wahr, die StädteRegion für das Gebiet des ehemaligen Kreises Aachen.

 

Daneben bleibt die Stadt Aachen als kreisfreie Stadt Träger von Rettungswachen  und gem. § 6 Abs. 2 RettG NRW – wie große und mittlere kreisangehörige Städte – Träger rettungsdienstlicher Aufgaben. Hierzu gehören insbesondere:

a)      administrative Aufgaben; diese umfassen

-          Ausschreibung und Vergabe der rettungsdienstlichen Leistungen

-          Erstellung der Gebührenbedarfsberechnung

-          Festlegung der Gebührenstruktur (Zeitabhängigkeit, Zuschläge etc.)

-          Erstellung und Fortschreibung der Gebührensatzung für den Rettungsdienst der Stadt Aachen

-          Gebührenabrechnung

-          Erstellung des BAB

-          Beschaffung der Fahrzeuge und Geräte des Rettungsdienstes

b)      Ausbildung; dies umfasst

-          Betrieb der Rettungsassistentenschule

-          Betrieb von Lehrrettungswachen

-          Bestellung von Lehrrettungsassistenten.

 

 

Bedarfsplanung

 

Der Rat der Stadt Aachen hat am 06.05.2009 den Rettungsdienstbedarfsplan 2010 der Stadt Aachen beschlossen, welcher die Grundlage für die Versorgung der Bevölkerung  mit rettungsdienstlichen Leistungen im Versorgungsgebiet der Stadt Aachen bildet.

 

 

Gebühren Rettungsdienst

 

Eine Anpassung der Gebühren für den Rettungsdienst der Stadt Aachen ist zuletzt zum 01.01.2007 erfolgt. Mit diesen Gebührensätzen konnte auf Grundlage der jeweiligen Gebührenbedarfsberechnungen (GBB)  im Jahr 2008 und zu Beginn des Jahres 2009 auf eine Anpassung/Erhöhung der Gebühren verzichtet werden, da die voraussichtlichen Kosten des Rettungsdienstes durch das erwartete Gebührenaufkommen und sonstige Einnahmen abgedeckt worden sind. Die GBB des  Jahres 2008 wurde 2009 vom Fachbereich Rechnungsprüfung der Stadt Aachen überprüft und dem Rechnungsprüfungsausschuss in der Sitzung am 09.09.2009 zur Kenntnisnahme vorgelegt.

 

Die Erstellung der Gebührenbedarfsberechnung 2010 (Anlage 2) erfolgte unter Berücksichtigung der  vorbeschriebenen geänderten Sachlage. Bei den Personalkosten wurde der prozentuale Anteil der Funktionsstellen, die in die Gebührenbedarfsberechnung für den Rettungsdienst enthalten sind, angepasst, d.h. um die Anteile gekürzt, die jetzt in der GBB für die Leitstellengebühr der StädteRegion Aachen berücksichtigt werden. Eine entsprechende Anpassung erfolgte bei den Sachkosten und den kalkulatorischen Kosten.

Auf Grundlage des Rettungsdienstbedarfsplanes 2010 für die Stadt Aachen erfolgte im Jahr 2009 die öffentliche Ausschreibung für die Übertragung von Aufgaben nach § 13 RettG NRW zur Durchführung der Notfallrettung und des Krankentransportdienstes. Die Ergebnisse des Ausschreibungsverfahrens wurden bei der Erstellung der GBB 2010 berücksichtigt.

 

Gebührenentwicklung  Rettungsdienst der Stadt Aachen:

 

Jahr

RTW

NEF

KTW

Grundgebühr

Anschlussgebühr

Grundgebühr

Anschlussgebühr

2006

151,41 €

50,47 €

254,15 €

83,25 €

27,75 €

2007

158,94 €

52,98 €

254,15 €

86,10 €

28,70 €

2008

158,94 €

52,98 €

254,15 €

86,10 €

28,70 €

2009

158,94 €

52,98 €

254,15 €

86,10 €

28,10 €

2010,

gültig ab 21.10.09

132,90 €

44,30 €

237,50 €

73,20 €

24,40 €

 

Die Gebührensätze der Jahre 2006 – 2009 beinhalten neben den Gebühren für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes auch die Leitstellengebühren.

 

 

Beteiligung Krankenkassen

 

Der Erörterungstermin mit den Vertretern der Krankenkassen fand am 08.10.2009 statt. Einvernehmen gem. § 14 Abs. 2 RettG NRW wurde erzielt, die Bestätigung erfolgte mit Schreiben der Krankenkassen vom 16.10.2009.

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

 

Maßnahme:

Änderung Gebührenordnung für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Stadt Aachen

Investitionskosten

 

keine

Folgekosten

 

 

keine

 

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Anlagen

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