Entscheidungsvorlage - FB 40/0009/WP16

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Bezirksvertretung _____________________________­___ beschließt für die Dauer ihrer Wahlzeit

 

a)              als stimmberechtigtes Mitglied gemäß § 61 Abs. 2 Satz 2 SchulG

 

              -              den Vorsitzenden der Bezirksvertretung ____________________ und für den Verhinderungsfall seinen Vertreter,

 

b)              als beratende Mitglieder gemäß § 61 Abs. 2 Satz 3 SchulG

 

              1.              Herrn/Frau ________________________

                            (Stellvertreter/in ________________________)

 

              2.              Herrn/Frau ________________________

                            (Stellvertreter/in ________________________)

 

              3.              Herrn/Frau ________________________

                            (Stellvertreter/in ________________________)

 

              für die jeweilige erweiterte Schulkonferenz zu benennen.

 

Diese Regelung gilt auch im Falle der Besetzung der stellvertretenden Schulleitung.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

§ 61 Schulgesetz sieht vor, dass die Schulkonferenz die Schulleiterin oder den Schulleiter in geheimer Ab­stimmung aus den von der oberen Schulaufsichtsbehörde (Bezirksregierung) benannten Personen wählt. Gewählt und damit vorgeschlagen ist, wer die Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Stimmen er­hält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet zwischen den Personen, die die höchste Stim­men­zahl erreicht haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist, wer in dieser Stichwahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt (§ 61 Abs. 3 SchulG).

 

Hierfür wird die Schulkonferenz um ein stimmberechtigtes Mitglied erweitert, das der Schulträger ent­sendet. Bis zu drei weitere Vertreterinnen oder Vertreter des Schulträgers - die nach § 61 Abs. 2 SchulG nicht der Schule angehören dürfen - können beratend teilnehmen. Die Vertreterinnen oder Ver­treter des Schulträgers sind als Mitglieder der Schulkonferenz nach § 62 Abs. 5 SchulG nicht an Wei­sungen gebunden.

 

Gemäß § 30 a Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Aachen in der Fassung des 8. Nachtrages überträgt der Rat das Recht, eine Person als stimmberechtigtes Mitglied und bis zu drei beratende Ver­tre­te­rin­nen und Vertreter bei der Wahl der Schulleiterin oder des Schulleiters in die Schulkonferenz zu ent­senden,

 

a)              bei Schulen von im wesentlichen bezirklicher Bedeutung der zuständigen Bezirksvertretung

b)              bei Schulen von überbezirklicher Bedeutung dem Schulausschuss.

 

Das Schulgesetz enthält derzeit keine Regelung zur Bestellung der stellvertretenden Schul­lei­tun­gen. Bis zu einer gesetzlichen Regelung wird jedoch seitens der Bezirksregierung Köln das v.g. Ver­fah­ren analog angewandt. Von daher schlägt die Verwaltung vor, dies von vorneherein in die Ver­fah­rens­regelung mit einzubeziehen.

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

 

Maßnahme:

_________________________________

 

 

_________________________________

Investitionskosten

 

__________€

a.

Im Haushalt?

ja/nein

__________€

b.

Maßnahme über 150 T€: Liegt eine Wirtschaftlichkeitsberechnung vor?

ja/nein

 

c.

Wenn bei a. nein: Deckung?

 

 

 

Maßnahme:

 

 

__________€

 

 

 

 

 

d.

Zuschüsse

 

 

__________€

 

 

 

 

 

Folgekosten

 

 

 

Aufwand

 

 

 

 

Personalkosten

 

__________€

 

Sachkosten

 

 

__________€

 

Abschreibung

 

__________€

a.

Im Haushalt?

ja/nein

__________€

b.

Wenn bei a. nein: Deckung?

 

 

 

Maßnahme:

 

 

__________€

 

 

 

 

 

c.

Zuschüsse

 

 

__________€

 

 

 

 

 

Konsumtiv

 

 

 

a.

Im Haushalt?

ja/nein

__________€

b.

Konsolidierung?

ja/nein

__________€

c.

Personalkosten

 

__________€

d.

Sachkosten

 

 

__________€

e.

Wenn bei a. nein: Deckung?

 

 

 

Maßnahme

 

 

__________€

 

 

 

 

 

f.

Dauer

 

Jahre

 

g.

Zuschüsse

 

 

__________€

 

 

Keine finanziellen Auswirkungen.

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