Entscheidungsvorlage - FB 01/0042/WP16
Grunddaten
- Betreff:
-
Beschlüsse des Rates der Stadt Aachen über die Gültigkeit der Wahl des Oberbürgermeisters der Stadt Aachen, der Wahl des Rates der Stadt Aachen und der Wahl der Bezirksvertretungen der Aachener Stadtbezirke vom 30.08.2009
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 01 - Fachbereich Bürger*innendialog und Verwaltungsleitung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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16.12.2009
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Beschlussvorschlag
1. Der Rat der Stadt Aachen weist die Einsprüche die Einsprüche der Herren Licitra, Bahr, Kliege, Schnitzler und Reimann zurück.
2. Die Wahl des Rates der Stadt Aachen vom 30.08.2009 wird gem. § 40 Abs. 1 KWahlG NRW mit dem vom Wahlausschuss am 11.09.2009 festgestellten und am 23.09.2009 amtlich bekannt gemachten Ergebnis für gültig erklärt.
3. Die Wahl der Bezirksvertretungen der Aachener Stadtbezirke vom 30.08.2009 wird gem. § 40 Abs. 1 KWahlG NRW mit dem vom Wahlausschuss am 11.09.2009 festgestellten und am 23.09.2009 amtlich bekannt gemachten Ergebnis für gültig erklärt.
4. Die Wahl des Oberbürgermeisters der Stadt Aachen vom 30.08.2009 wird gem. § 40 Abs. 1 KWahlG NRW mit dem vom Wahlausschuss am 11.09.2009 festgestellten und am 23.09.2009 amtlich bekannt gemachten Ergebnis für gültig erklärt.
Erläuterungen
Gemäß §§ 40, 46a, 46b Kommunalwahlgesetz (KWahIG), §§ 60,
70, 75a Kommunalwahlordnung (KWahlO)
hat der neue Rat der Stadt nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss
unverzüglich über die Einsprüche sowie über
die Gültigkeit der Wahlen von Amts wegen
in folgender Weise zu beschließen:
a) Wird
eine Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines
Vertreters für ungültig erachtet, so ist das Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen.
b) Wird
festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahlen oder bei der
Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden
Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlgebiet (Oberbürgermeisterwahl), im
Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze
aus der Reserveliste bzw. aus dem Listenwahlvorschlag von entscheidendem
Einfluss gewesen sein können,
so ist die jeweilige Wahl in dem aus § 42 Abs. 1 KWahIG ersichtlichen Umfang für
ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen (§ 42 KWahIG).
c) Wird
die Feststellung eines
Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen {§ 43 KWahlG). Ist
die Neufeststellung nicht möglich, weil die Wahlunterlagen verlorengegangen sind oder wesentliche Mängel aufweisen,
und kann dies im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlgebiet (Oberbürgermeisterwahl), im Wahlbezirk
oder auf die Zuteilung der Sitze
aus der Reserveliste bzw. aus dem Listenwahlvorschlag von entscheidendem Einfluss sein, so gilt Buchstabe b entsprechend.
d) Wird
festgestellt, dass keiner der unter Buchstaben a bis c genannten Fälle
vorliegt, so sind die Wahlen für gültig zu erklären.
Die Frist zur Erhebung von Einsprüchen wegen der unter
Buchstaben a bis c genannten Fälle endete am 23.10.2009.
Insgesamt sind 5
Einsprüche fristgerecht eingegangen, die sich ausschließlich gegen die
Gültigkeit der Wahl des Rates der Stadt Aachen richten.
Hiervon beziehen sich insgesamt
4 auf
die Sitzverteilung im Rat der Stadt
Aachen.
Ein Einspruch bezieht
sich auf eine Plakatierung vor dem Wahllokal Schule Barbarastraße.
Zu den Einsprüchen über
die Sitzverteilung liegt eine Stellungnahme des Innenministeriums des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 24.09.2009 vor.
Frau Lammers vom
Fachbereich Recht und Versicherung hat eine Stellungnahme zum Einspruch, der
sich auf eine Plakatierung vor dem Wahllokal Schule Barbarastraße bezieht,
abgegeben.
Zusätzlich zu den beigefügten Stellungnahmen wird
Frau Lammers bei Bedarf in der Sitzung des Rates die Rechtssituation erläutern.
In seiner Sitzung am 04.12.2009 hat der
Wahlprüfungsausschuss über die Einsprüche beraten. Über das Ergebnis wird
mündlich in der Ratssitzung berichtet.
Die Mitglieder der Vertretung sind auch dann nicht
gehindert, an der Entscheidung mitzuwirken, wenn sich die Feststellungen im
Einzelfall auf ihre Wahl erstrecken (§ 40 Abs. 2 KwahlG).
Der Oberbürgermeister darf an der Entscheidung des Rates über die Gültigkeit seiner Wahl nicht mitwirken (§ 46e KwahlG).