Entscheidungsvorlage - FB 01/0042/WP16

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

1.              Der Rat der Stadt Aachen weist die Einsprüche die Einsprüche der Herren Licitra, Bahr, Kliege, Schnitzler und Reimann zurück.

 

2.               Die Wahl des Rates der Stadt Aachen vom 30.08.2009 wird gem. § 40 Abs. 1  KWahlG NRW mit dem vom Wahlausschuss am 11.09.2009 festgestellten und am 23.09.2009 amtlich bekannt gemachten Ergebnis für gültig erklärt.

 

3.              Die Wahl der Bezirksvertretungen der Aachener Stadtbezirke vom 30.08.2009 wird gem. § 40 Abs. 1  KWahlG NRW mit dem vom Wahlausschuss am 11.09.2009 festgestellten und am 23.09.2009 amtlich bekannt gemachten Ergebnis für gültig erklärt.

 

4.              Die Wahl des Oberbürgermeisters der Stadt Aachen vom 30.08.2009 wird gem. § 40 Abs. 1  KWahlG NRW mit dem vom Wahlausschuss am 11.09.2009 festgestellten und am 23.09.2009 amtlich bekannt gemachten Ergebnis für gültig erklärt.

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Erläuterungen

Gemäß §§ 40, 46a, 46b Kommunalwahlgesetz (KWahIG), §§ 60, 70, 75a Kommunalwahlordnung (KWahlO) hat der neue Rat der Stadt nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss unverzüglich über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahlen von Amts wegen in folgender Weise zu beschließen:

 

a)         Wird eine Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet, so ist das Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen.

 

b)         Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahlen oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlgebiet (Oberbürgermeisterwahl), im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste bzw. aus dem Listenwahlvorschlag von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die jeweilige Wahl in dem aus § 42 Abs. 1 KWahIG ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen 42 KWahIG).

 

c)         Wird die Feststellung eines Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen {§ 43 KWahlG). Ist die Neufeststellung nicht möglich, weil die Wahlunterlagen verlorengegangen sind oder wesentliche Mängel aufweisen, und kann dies im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlgebiet (Oberbürgermeisterwahl), im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste bzw. aus dem Listenwahlvorschlag von entscheidendem Einfluss sein, so gilt Buchstabe b entsprechend.

 

d)         Wird festgestellt, dass keiner der unter Buchstaben a bis c genannten Fälle vorliegt, so sind die Wahlen für gültig zu erklären.

 

Die Frist zur Erhebung von Einsprüchen wegen der unter Buchstaben a bis c genannten Fälle endete am 23.10.2009.

 

Insgesamt sind 5 Einsprüche fristgerecht eingegangen, die sich ausschließlich gegen die Gültigkeit der Wahl des Rates der Stadt Aachen richten.

 

Hiervon beziehen sich insgesamt 4 auf die Sitzverteilung im Rat der Stadt Aachen.

Ein Einspruch bezieht sich auf eine Plakatierung vor dem Wahllokal Schule Barbarastraße.

 

Zu den Einsprüchen über die Sitzverteilung liegt eine Stellungnahme des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24.09.2009 vor.

 

Frau Lammers vom Fachbereich Recht und Versicherung hat eine Stellungnahme zum Einspruch, der sich auf eine Plakatierung vor dem Wahllokal Schule Barbarastraße bezieht, abgegeben.

 

Zusätzlich zu den beigefügten Stellungnahmen wird Frau Lammers bei Bedarf in der Sitzung des Rates die Rechtssituation erläutern.

 

In seiner Sitzung am 04.12.2009 hat der Wahlprüfungsausschuss über die Einsprüche beraten. Über das Ergebnis wird mündlich in der Ratssitzung berichtet.

 

Die Mitglieder der Vertretung sind auch dann nicht gehindert, an der Entscheidung mitzuwirken, wenn sich die Feststellungen im Einzelfall auf ihre Wahl erstrecken (§ 40 Abs. 2 KwahlG).

 

Der Oberbürgermeister darf an der Entscheidung des Rates über die Gültigkeit seiner Wahl nicht mitwirken (§ 46e KwahlG).

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