Entscheidungsvorlage - FB 01/0045/WP16
Grunddaten
- Betreff:
-
Wahl des Kreiswahlausschusses für die Landtagswahl am 09.05.2010
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 01 - Fachbereich Bürger*innendialog und Verwaltungsleitung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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|
Rat der Stadt Aachen
|
Entscheidung
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|
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16.12.2009
|
Erläuterungen
Erläuterungen:
Nach den Vorschriften des Landeswahlgesetzes (LWahlG)
und der Landeswahlordnung (LWahlO) sind verschiedene mit der Landtagswahl
verbundene Aufgaben im Wahlkreis von einem Kreiswahlausschuss wahrzunehmen.
Insbesondere hat der Kreiswahlausschuss gem. § 10 Abs. 4 LWahlG über die
Zulassung der Kreiswahlvorschläge zu beschließen und das Wahlergebnis im
Wahlkreis festzustellen.
Für die Landtagswahl am
09.05.2010 ist das Stadtgebiet nach dem Wahlkreisgesetz in 2 Wahlkreise
unterteilt, und zwar in die Wahlkreise 1 Aachen I und 2 Aachen II. Gem. § 10
Abs. 1 LWahlG kann jedoch für beide Wahlkreise ein gemeinsamer
Kreiswahlausschuss gebildet werden.
Der Kreiswahlausschuss
besteht aus dem Kreiswahlleiter als Vorsitzendem und 6 Beisitzern; eine
Benennung oder Bestellung weiterer Mitglieder ist nicht zulässig (§ 10 Abs. 3 LWahlG).
Für jeden Beisitzer soll gem. § 3 Abs. 1 LWahlO ein Stellvertreter gewählt
werden.
Die Beisitzer/innen des Kreiswahlausschusses sind vom
Rat der Stadt, sofern eine Einigung auf einen einheitlichen Wahlvorschlag und
ein einstimmiger Beschluss des Rates nicht zustandekommen, nach den Grundsätzen
der Verhältniswahl zu wählen (§ 10 Abs. 3 LWahlG, § 50 Abs. 3 Gemeindeordnung -
GO -). Der Kreiswahlausschuss entscheidet in öffentlicher Sitzung. Er ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Im Übrigen
finden auf den Kreiswahlausschuss die allgemeinen Vorschriften des kommunalen
Verfassungsrechts entsprechende Anwendung.
Zu Mitgliedern des Kreiswahlausschusses können neben
Ratsmitgliedern auch sachkundige Bürger/innen, die dem Rat angehören können,
bestellt werden (§ 58 Abs. 3 Satz 1 GO).
Die Zahl der sachkundigen Bürger/innen darf die Zahl
der Ratsmitglieder im Kreiswahlausschuss nicht erreichen (§ 58 Abs. 3 Satz 3
GO). Der Kreiswahlausschuss ist nur beschlussfähig, wenn die Zahl der
anwesenden Ratsmitglieder die Zahl der anwesenden sachkundigen Bürger/innen
übersteigt (§ 58
Abs. 3 Satz. 4 GO). Er gilt auch insoweit als beschlussfähig, solange
seine Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist (§ 58 Abs. 3 Satz 5 GO).
Nach den Grundsätzen der Verhältniswahl würde sich
aufgrund der derzeitigen Sitzverteilung im Rat folgende Besetzung des
Kreiswahlausschusses ergeben:
Beisitzer/innen insgesamt |
davon |
||||
C D U |
S P D |
GRÜNE |
F D P |
DIE
LINKE |
|
6 |
2 |
2 |
1 |
1 |
- |