Entscheidungsvorlage - B 06/0036/WP16

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Aachen hebt seinen in Zusammenhang mit der Besetzung der Verbandsversammlung des Wasserverbandes Eifel-Rur in der Ratssitzung am 18.11.2009 zum Tagesordnungspunkt 35 gefassten Beschluss auf.

 

Der Rat der Stadt Aachen entsendet folgende 7 Mitglieder/ Stellvertreter in die Verbandsversammlung des Wasserverbandes Eifel-Rur:

 

1.            _____________________________

2.            _____________________________

3.            _____________________________

4.            _____________________________

5.            _____________________________

6.            _____________________________

7.            _____________________________

 

Der Rat widerruft die Entsendung von Herrn Marcel Philipp in die Verbandsversammlung.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

I. Sachverhalt

 

Der Rat der Stadt Aachen hat in seiner Sitzung am 18.11.2009 im Zusammenhang mit der Entsendung von Delegierten in die Verbandsversammlung Eifel-Rur über die von den Fraktionen CDU, SPD, Die Grünen und FDP als Tischvorlage vorgelegten Besetzungslisten abgestimmt und einstimmig angenommen.

 

Aus nachfolgenden Gründen ist der Beschluss nach § 54 Abs. 2 GO NRW zu beanstanden.

 

II. Begründung

 

Durch Ausscheiden aus dem Stadtrat zum Ende der letzten Legislaturperiode ist bei 6 Mitgliedern der Verbandsversammlung des WVER durch Ausscheiden aus dem Rat der Stadt Aachen die Entsendung in die Verbandsverammlung des WVER gem. § 13 (6) Eifel-Rur VG erloschen. Diese Mitglieder waren in 2008 für die 5-jährige Wahlperiode des WVER entsandt worden. Das nach § 113 (2) GO NRW durch den OBM zu besetzende Mandat in der Verbandsversammlung wird von Frau Regina Poth, Abteilungsleiterin im FB 61 der Stadtverwaltung Aachen wahrgenommen, die ebenfalls im Jahre 2008 für die 5-jährige Wahlperiode des WVER entsandt wurde. Aus diesem Grunde wird die Entsendung von Herr Philipp widerrufen.

Die Wahl der für die verbleibende Amtszeit zu entsendenden Mitglieder muss für beide Mitgliedergruppen nach § 50 Abs. 4 GO NRW erfolgen.  Soweit sich alle Ratsmitglieder auf einen zuvor von der Mehrheit eingebrachten einheitlichen Wahlvorschlag einigen, kann die Gremienbesetzung durch einstimmige Annahme dieses Wahlvorschlags im Beschlusswege nach § 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW erfolgen. Widerspricht nur ein einziges Ratsmitglied dem Wahlvorschlag, bleibt das Verfahren erfolglos und es sind Wahlvorschläge einzubringen, über die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl abzustimmen ist.

Dabei werden die Verbandsversammlungssitze auf die von den Fraktionen des Rates aufgestellten Wahlvorschlagslisten nach dem Verhältnis der auf die einzelnen Listen abgegebenen Stimmen verteilt. Bei der Verteilung der Ausschusssitze können nur die auf die eingereichten Listen abgegebenen Stimmen berücksichtigt werden. „Ja“- und „Nein“-Stimmen sind nicht zulässig, da sie eine Mehrheitsentscheidung zum Ausdruck bringen.

 

Unter Berücksichtigung dieser gesetzlichen Vorgaben ist die Wahl der zu entsendenden Mitglieder der Verbandsversammlung in der Ratssitzung am 18.11.2009 fehlerhaft erfolgt. Zu den zur Verfügung stehenden 7 Sitzen wurden per Tischvorlagen 8 Delegierte zur Entsendung benannt und vom Rat beschlossen. Hintergrund dieser fehlerhaften Besetzung ist die Tatsache, dass die Fraktionen sich nicht auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt haben, sondern teilweise eine schlichte Nachbesetzung und Verhältniswahl unterstellt haben. Die Entsendung der ausgeschiedenen Mitglieder erfolgt gem. § 50 (4) S. 2 GO NRW iVm 5§ 50 (4) Abs. 3 GO NRW über einen einheitlichen Wahlvorschlag, oder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Es lag aber weder ein einheitlicher Wahlvorschlag vor, noch wurde nach den Grundsätzen der Verhältniswahl abgestimmt.

 

Gemäß § 54 Abs. 2 GO NRW ist der Bürgermeister verpflichtet, Beschlüsse des Rates, die das geltende Recht verletzen, zu beanstanden und dem Rat zur Entscheidung vorzulegen.

 

Bei der Benennung der zu entsenden Mitglieder ist § 13 (1) Eifel-Rur VG zu beachten, wonach es sich bei den benannten Personen zwingend um Mitglieder des Stadtrates, oder eines sonstigen Organs der Stadt, oder um einen Mitarbeiter der Stadtverwaltung handeln. Auch Mitglieder einer Bezirksvertretung bzw. der Bezirksvorsteher oder sein Stellvertreter gehören einem Organ der Gemeinde an. Sachkundige Bürger sind zugelassen, wenn sie stimmberechtigte Mitglieder eines Ausschusses des Stadtrates, oder eines Betriebsausschusses sind.

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