Kenntnisnahme - FB 61/0062/WP16

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Bezirksvertretung Aachen-Brand nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis, wonach geparkte LKW, die gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen, im Rahmen personeller Möglichkeiten am Wochenende gebührenpflichtig verwarnt werden. Eine darüber hinausgehende vollflächige Ausschilderung der Heussstraße, Rombachstraße und Schagenstraße mit Parkverbotsschildern für LKW erfolgt nicht.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Die Fahrbahnränder bzw. Parkstreifen der Heussstraße, Rombachstraße und Schagenstraße in der Nähe des Schulzentrums werden gelegentlich von einzelnen LKW und Sattelzügen als Parkfläche an Wochenenden genutzt. Da während des Parkvorgangs keine Fahrer an den LKW zu erkennen sind, ist davon auszugehen, dass die Fahrer in Brand wohnen bzw. dort bei Bekannten das Wochenende verbringen.

 

Nach § 12 Abs. 3 a der Straßenverkehrsordnung ist das regelmäßige Parken mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t in reinen und allgemeinen Wohngebieten in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Die von der CDU-Bezirksfraktion beklagten LKW und Sattelzüge verstoßen gegen diese Vorschrift nur, wenn sie

1.              regelmäßig dort parken,

2.              in reinen oder allgemeinen Wohngebieten parken und

3.              in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen dies tun.

 

Zu 1.:

Ein Parken im Sinne von § 12 Abs. 3 a der Straßenverkehrsordnung ist als regelmäßig einzustufen, wenn die gleiche Firma oder das gleiche Fahrzeug wiederholt in diesem Bereich an Sonn- und Feiertagen parkt. Das einzelne zufällige Übernachten eines auf der Durchreise befindlichen Fernzuges stellt wegen der fehlenden Regelmäßigkeit keinen Verbotstatbestand dar. Insofern sind die nur vereinzelt festgestellten LKW ohne örtlichen Firmenbezug in der Regel nicht nach § 12 Abs. 3 a der Straßenverkehrsordnung zu verwarnen.

 

Zu 2.:

Beiderseits der Heussstraße sowie östlich der Rombachstraße zwischen Autobahn und Vennbahnweg ist ein Mischgebiet ausgewiesen, das sich teilweise bis zum Wolferskaulwinkel fortsetzt. Davor parkende LKW stehen somit nicht im reinen oder allgemeinen Wohngebiet. Auf der südwestlichen Seite der Rombachstraße sowie in der Schagenstraße ist allgemeines Wohngebiet ausgewiesen.

 

 

Unstrittig ist, dass die baulich angelegten Parkstreifen sowohl von ihrer Breite als auch von ihrem Unterbau für PKW ausgelegt sind und von LKW über 3,5 t nicht genutzt werden sollen. Das Dulden des gelegentlichen LKW-Parkens über einen Zeitraum von ca. 20 Jahren in diesem Revier hat jedoch keine Schäden erzeugt

 

Eine Ausschilderung eines LKW-Parkverbotes an Sonn- und Feiertagen im Wohnbereich Brander Feld hält die Verwaltung jedoch für unangemessen. Einerseits wird dadurch ein Verdrängungseffekt an den jeweils gegenüberliegenden Fahrbahnrand mit noch größeren Sichtbehinderungen oder auf andere benachbarte noch nicht beschilderte Straßen (z. B. Münsterstraße, Wilhelm-Ziemons-Straße oder Wolferskaul) befürchtet; andererseits ist davon auszugehen, dass mit der unmittelbar bevorstehenden Wohnerschließung "Bobenden" sowie mit der in Planung befindlichen Erschließung des Mischgebietes zwischen Heussstraße und Vennbahnweg (hinter Aldi) das PKW-Parken derart zunimmt, dass keine Lücken für das Parken von LKW-Zügen mehr bestehen bleiben werden.

 

Aus den genannten Gründen empfiehlt die Verwaltung, dass über die angebotene Kontrolle des LKW-Parkens nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften hinaus wegen der absehbaren Zunahme des PKW-Parkens und den damit wegfallenden Parklücken für LKW keine Sonderregelungen mehr ergriffen werden und lediglich das LKW-Parken auf dem PKW-Parkstreifen geahndet wird.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

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Anlagen

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