Entscheidungsvorlage - FB 61/0057/WP16

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis und stellt fest, dass aus bezirklicher Sicht auf die frühzeitige Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs.1 BauGB verzichtet werden kann.

Sie empfiehlt dem Planungsausschuss, für den Bebauungsplan Nr.  511 - für den Planbereich im Stadtbezirk Aachen-Mitte im Bereich zwischen den Straßen Mühlental, An der Ellermühle, Malmedyer Straße und An der Kulprie die Einleitung des Aufhebungsverfahrens gem. § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 8 BauGB sowie die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB zu beschließen..

 

Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis und stellt fest, dass  auf die frühzeitige Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs.1 BauGB verzichtet werden kann.

Er beschließt für den Bebauungsplan Nr. 511 - für den Planbereich im Stadtbezirk Aachen-Mitte im Bereich zwischen den Straßen Mühlental, An der Ellermühle, Malmedyer Straße und An der Kulprie die Einleitung des Aufhebungsverfahrens gem. § 2 Abs. 1 und 4 BauGB sowie die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

Der Bebauungsplan Nr. 511, in Kraft seit 1963, umfasst in seinen heutigen Abgrenzungen grob den Bereich zwischen den Straßen Mühlental, An der Ellermühle, Malmedyer Straße und An der Kulprie im Stadtteil Aachen-Burtscheid.

 

Der Plan schuf die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung von zwei VIII-geschossigen großen Mehrfamilienhäusern und weiteren II- bis IV-geschossigen Mehrfamilienreihenhäusern. Da diese Gebäude bereits seit langem realisiert sind, hat der Plan seine städtebaulichen Leitaufgaben erfüllt.

 

Das Plangebiet umfasste ursprünglich auch einen Bereich östlich der Malmedyer Straße, dieser wurde jedoch durch den Bebauungsplan Nr. 600 überplant.

 

Das Verwaltungsgericht Aachen hat am 17.11.2008 erhebliche Bedenken hinsichtlich der Rechtskraft des Bebauungsplans formuliert, da der Nachweis einer Bekanntmachung fehlt, der Plan keine Legende enthält und er in den zeichnerischen Festsetzungen nicht der BauPrüfVO entspricht.

 

Aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit empfiehlt die Verwaltung daher, den Bebauungsplan Nr. 511 aufzuheben und die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans zu beschließen.

Da sich durch die Aufhebung des Bebauungsplans keine Auswirkungen auf den Zulässigkeitsmaßstab und die Eigenart der näheren Umgebung ergeben, kann der Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren aufgehoben werden. Auf die Beteiligung der Bürger gemäß § 3 Abs. 1 BauGB kann verzichtet werden.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

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Anlagen

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