Entscheidungsvorlage - B 03/0006/WP16

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Mobilitätsausschuss beschließt auf Grund

 

S           der §§ 1, 2 und 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21.10.1969 (GV. NW. S. 712/SGV NW 610) und seiner Änderungsgesetze sowie

S           der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Aachen vom 21.12.2007 (veröffentlicht in den Aachener Tageszeitungen am 29.12.2007)

 

die Abrechnung der als Haupterschließungsstraße ausgebauten Erschließungsanlage zum Zwecke der Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW.

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Die Karl-Kuck-Straße wurde von April bis Juni 2008 in dem Abschnitt von Hausnummer 3 bzw. 18 bis Nordstraße in den Teileinrichtungen Fahrbahn, Parkstreifen, Gehweg und Oberflächenentwässerung als Haupterschließungsstraße neu ausgebaut. Die straßenbautechnische Abnahme erfolgte bereits am  10.07.2008. Die noch durchzuführenden Baumpflanzungen konnten saisonal bedingt jedoch erst im April 2009 fertig gestellt werden.

 

Im Bereich dieses Abschnitts war die Verkehrsfläche ungenügend gegliedert, und es gab keine baulich angelegten Parkstreifen. Die im asphaltierten nördlichen Gehwegbereich vorhandenen Straßenbäume hatten keinerlei Baumfelder, sondern waren bis an den Stamm versiegelt. Sie wurden mit Zustimmung des Fachbereichs Umwelt gefällt, um den Gehweg zu verbreitern. Die alten Bäume wurden durch Neupflanzungen im Bereich des Parkstreifens ersetzt. Der Zustand des Fahrbahnbelages war uneinheitlich und schlecht und wies Risse, Frostaufbrüche, Absackungen und Spurrinnen auf. Weitere Instandsetzungsarbeiten waren im Hinblick auf das Ausmaß der Schäden wirtschaftlich nicht mehr zu vertreten.

Dieser Straßenabschnitt entsprach somit nicht den heutigen verkehrlichen, funktionalen und technischen Anforderungen. Hier war dringend eine Neuordnung der Verkehre erforderlich, um eine Verbesserung der Benutzbarkeit für alle Verkehrsteilnehmer herbeizuführen. Aus wirtschaftlichen  Gründen kam folglich nur ein kompletter Neuausbau in Frage.

 

Die Fahrbahn wurde auf einer Breite von überwiegend 5 m mit einer Asphaltbeton-Deckschicht auf Asphaltbinder, bituminöser Tragschicht und Frostschutzschicht versehen. Zur Erleichterung des Begegnungsverkehrs insbesondere zwischen Schwerlast- und Busverkehr wurde die Fahrbahn an zwei Stellen erweitert.

 

Im Zuge des Ausbaus wurden erstmalig beidseitig Parkstreifen angelegt, die mit Rechteckpflaster in anthrazit, hydraulisch gebundener Tragschicht und Frostschutzschicht befestigt und durch Baumfelder mit neuen Bäumen begrenzt wurden.

 

Die beidseitigen Gehwege wurden ortsüblich mit grauen Betonplatten auf hydraulisch gebundener Tragschicht und Frostschutzschicht befestigt, und im Bereich von  Grundstücksein- und -ausfahrten wurde graues Rechteckpflaster verlegt.

 

Die vorhandenen Straßenentwässerungseinrichtungen waren defekt und entsprachen nicht mehr den technischen Anforderungen. Sie wurden daher durch neue DIN-gerechte Abläufe ersetzt, welche nunmehr für einen langen Zeitraum einen raschen und reibungslosen Abfluss des Oberflächenwassers gewährleisten.

 

Durch die Baumaßnahme hat sich die Erschließungssituation der angrenzenden Grundstücke insgesamt verbessert. Damit gehen wirtschaftliche Sondervorteile für die betreffenden Grundstückseigentümer einher. Zum Ausgleich dieser Vorteile sind gemäß § 8 KAG NW in Verbindung mit der städtischen Ausbaubeitragssatzung (SBS) Beiträge zu erheben.

 

 

 

1.      Die Einstufung der Erschließungsanlage Karl-Kuck-Straße von Hausnummer 3 bzw. 18 bis Nordstraße erfolgt als Haupterschließungsstraße gemäß § 4 Abs. 5 Buchstabe b) der städtischen Beitragssatzung vom 21.12.2007.

 

2.      Die beitragsfähigen Ausbaukosten betragen insgesamt....................................... 126.314,28 

 

         Hiervon entfallen auf

         a) Fahrbahn…………………………………………………………………………….…....52.366,41

 

         c) Parkstreifen……………………………………...……………………………………….. 27.181,15 €

 

         d) Gehwege ................................................................................................................46.279,62

              Der beitragsfähige Aufwand beträgt nach Abzug der Kosten in Höhe von 6.106,34 €

             für die nicht anrechenbare Überbreite von 0,38 m (anrechenb. Breite 2,50 m)......40.173,28 €

 

         g) Oberflächenentwässerung………...............................................................................6.593,44 €

             

3.      Der Anteil der Beitragspflichtigen am vorgenannten beitragsfähigen Aufwand beträgt für

a) die Fahrbahn..................................................................................................... 26.183,20 €

            (50%  gem. § 4  Abs. 3  Nr. 2 Buchst. a) der städt. Satzung)

c) die Parkstreifen................................................................................................. 16.308,69 €

            (60%  gem. § 4  Abs. 3  Nr. 2 Buchst. c) der städt. Satzung)

d) die Gehwege..................................................................................................... 24.103,97 €

            (60%  gem. § 4  Abs. 3  Nr. 2 Buchst. d) der städt. Satzung)

g) die Oberflächenentwässerung………………………………………………………….....3.296,72 €

(50%  gem. § 4  Abs. 3  Nr. 2 Buchst. g) der städt. Satzung)        

 

gekürzter beitragsfähiger Aufwand insgesamt..............................................................69.892,58 €

 

4.      Der vorgenannte gekürzte beitragsfähige Aufwand ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke unter Berücksichtigung ihrer Größe und Ausnutzbarkeit = 67.370 m² zu verteilen (§ 4 SBS).

 

5.      Die Verteilung ergibt einen Beitragssatz von 1,04 €/m² Grundstücksfläche unter Berücksichti-gung der Ausnutzbarkeit.

 

6.      Die Grundstücke, die von der o. a. Straße erschlossen sind und auf die der beitragsfähige Aufwand zu verteilen ist (Abrechnungsgebiet), sind in einem Lageplan ausgewiesen, der Bestandteil der Abrechnung ist.

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

 

keine

 

Maßnahmebezogene Einnahmen

 

69.892,58 € Beiträge gem. § 8 KAG NW

 

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