Entscheidungsvorlage - B 03/0005/WP16

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Mobilitätsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen die beigefügte Satzung zu beschließen. Die Anlage ist Bestandteil dieses Beschlusses.

 

Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen die beigefügte Satzung zu beschließen. Die Anlage ist Bestandteil dieses Beschlusses.

 

 

Der Rat beschließt die beigefügte Satzung. Die Anlage ist Bestandteil dieses Beschlusses.

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

Die Erschließungsanlage „Ursulinerstraße von Münsterplatz bis Buchkremerstraße“ wird zurzeit als Fußgängergeschäftsstraße neu ausgebaut. Es ist beabsichtigt,  für diese beitragsfähige Maßnahme nach § 8 KAG NW Straßenbaubeiträge zu erheben.

Gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 5 der städtischen Beitragssatzung sind für Fußgängergeschäftsstraßen

- die Anteile der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand sowie

- die anrechenbaren Breiten

gesondert durch eine Einzelsatzung festzulegen.

 

Da eine Fußgängergeschäftsstraße den Anliegern den gleichen maßnahmebedingten und grundstücksbezogenen Sondervorteil im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG vermittelt wie eine Hauptgeschäftsstraße ihren Anliegern und der Straßenbaubeitrag der Abgeltung dieser Sondervorteile dient, sollten sich sowohl die anrechenbare Breite als  auch der Anteil der Beitragspflichtigen an den Festsetzungen der Straßenbaubeitragssatzung für Hauptgeschäftsstraßen orientieren.

Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Ursulinerstraße im o. g. Bereich nur einseitig auf der nördlichen Seite anbaubar ist, während auf der südlichen Seite der Elisengarten angrenzt. Da die Erschließungsanlage jedoch nicht entsprechend der nur reduzierten Erschließungsfunktion geringer dimensioniert ausgebaut wird, ist nach dem Beschluss des OVG Münster vom 14.10.2005 – 15 A 240/04 – durch die besondere Satzung auch die nur einseitige Anbaubarkeit durch eine angepasste Verteilungsregelung zu berücksichtigen.

 

Aus diesem Grunde wird vorgeschlagen,

 

  • die anrechenbare Breite der Erschließungsanlage „Ursulinerstraße von Münsterplatz bis Buchkremerstraße“ auf 6,00 m (vergleichbar mit 1 Gehweg von je 6,00 m Breite wegen der einseitigen Anbaubarkeit) und

 

  • der Anteil der Beitragspflichtigen auf 70 % (wie bei einer Hauptgeschäftsstraße)

 

festzusetzen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

S A T Z U N G

 

über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) für den Neuausbau der Erschließungsanlage „Ursulinerstraße von Münsterplatz bis Buchkremerstraße“ als Fußgängergeschäftsstraße

vom ..............................

 

 

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) und des

§ 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712) in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach

§ 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Aachen vom 21.12.2007, jeweils in der derzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Aachen am ...................... folgende Satzung beschlossen:

 

 

§ 1

 

1.                  Die Erschließungsanlage „Ursulinerstraße von Münsterplatz bis Buchkremerstraße“ ist gem. § 4 Abs. 5 Buchstabe e) der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Aachen vom 21.12.2007 als Fußgängergeschäftsstraße einzustufen.

 

2.                  Der Plan, der den abzurechnenden Bereich der Fußgängergeschäftsstraße “Ursulinerstraße von Münsterplatz bis Buchkremerstraße “ schraffiert darstellt, ist Bestandteil dieser Satzung.

 

 

 

§ 2

 

Für die als Fußgängergeschäftsstraße dienende öffentliche Verkehrsfläche wird gem.

§ 4 Abs. 3 Nr. 5 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Aachen vom 21.12.2007

 

 

 

·         der Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand auf 70 v. H. und

·         die anrechenbare Breite der Erschließungsanlage auf 6,00 m

 

 

 

festgesetzt.

 

 

§ 3

 

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

 

keine

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Anlagen

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