Kenntnisnahme - FB 61/0104/WP16

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Bezirksvertretung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis, wonach weder die polizeilich erfasste Unfalllage noch die Örtlichkeit Anlass zur Änderung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit geben.

 

Der Antrag gilt damit als behandelt.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Die Breiniger Straße hat zwischen den Einmündungen Schildchenweg und Haus 12 keine begleitenden Gehwege. Die dort nur sehr vereinzelt auftretenden Fußgänger nutzen entweder den Antoniusberg oder den Schildchenweg als Fußweg in Richtung Ortsmitte. Fußgänger nutzen den Fahrbahnrand der engen Kurve nicht und können in diesem Bereich auch keine Gefährdungen geltend machen.

 

Selbst die Anwohner des dort erschlossenen Wohnhauses Nr. 20 gehen zu Fuß in Richtung Antoniusberg und nicht über die Breiniger Straße; die derzeit in der Innenkurve liegende Grundstücksausfahrt wird im Rahmen der erteilten Baugenehmigung in Höhe des oberen Antoniusberges verlegt.

 

Eine Herabsetzung der zulässigen Geschwindigkeit kommt nur dann in Frage, wenn sich häufig Unfälle ereignen und diese auf eine zu hohe erlaubte Fahrgeschwindigkeit zurück zu führen sind.

 

Die von der Polizei aufgenommenen Verkehrsunfälle der letzten 3 Jahre verteilen sich auf den gesamten Straßenverlauf der Breiniger Straße, bilden jedoch keinen Schwerpunkt im beantragten Kurvenabschnitt. Die vor Jahren in diesem Bereich erweiterte Verkehrsbeschilderung (Hinweis auf Kurve, Leittafeln im Verlauf der Doppelkurve) ist somit geeignet, die Verkehrssicherheit in diesem Bereich zu gewährleisten. Eine Geschwindigkeitsreduzierung unter das innerörtlich geltende Geschwindigkeitsniveau auf dieser Landesstraße (L 12) ist somit nicht erforderlich und damit auch nicht gerechtfertigt.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

keine

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Anlagen

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