Kenntnisnahme - FB 01/0055/WP16
Grunddaten
- Betreff:
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Veröffentlichung von Aufwandsentschädigungen nach dem Sparkassengesetz NRW;hier: Eingabe vom 15.10.2009, eingegangen am 21.10.2009
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Kenntnisnahme
- Federführend:
- FB 01 - Fachbereich Bürger*innendialog und Verwaltungsleitung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bürgerforum
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Kenntnisnahme
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09.02.2010
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Erläuterungen
Erläuterungen:
Nach § 18 Abs. 2 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes NRW (KorruptionsbG NRW) ist der Hauptverwaltungsbeamte verpflichtet, eine Aufstellung seiner Nebeneinnahmen des vorangegangenen Kalenderjahres dem Rat vorzulegen, nicht jedoch zur Behandlung der Thematik in einer Ratssitzung.
Hinsichtlich der Angabe zur Höhe der Sitzungsgelder aus Sparkassengremien ist die Behandlung in nicht-öffentlicher Sitzung auch weiterhin nach Auffassung des Innenministeriums NRW in Absprache mit Finanzministerium NRW erforderlich.
In seinem - für die Stadt Aachen bindenden - Erlass vom 25.02.2005 hält das IM NRW ausdrücklich an seiner bereits mit Erlass vom 12.06.1995 geäußerten Auffassung fest, dass die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit nach § 18 SpkG n.F. (vormals § 22 SpkG ) auch die Höhe der Sitzungsgelder erfasst, so dass eine Veröffentlichung der Höhe der Sitzungsgelder nicht zulässig ist.
An dieser Rechtslage hat auch die Änderung des SpkG NRW zum 28.11.2008 nichts geändert.
Ausschließlich in § 19 Abs. 5 SpkG hat der Gesetzgeber nunmehr die gesetzliche Verpflichtung zur individualisierten Offenlegung der Vorstandbezüge in der Bilanz aufgenommen.
Darüber hinausgehende Veröffentlichungsverpflichtungen, insbesondere eine Verpflichtung der Mitglieder des Verwaltungsrates enthält die Neufassung des SpkG NRW hingegen nicht.
Der Antrag, dem Rat vorzuschlagen, dass die Sitzungsgelder des Oberbürgermeisters nach § 18 SpkG zukünftig veröffentlicht werden, ist daher bereits aus rechtlichen Gründen abzulehnen.