Kenntnisnahme - FB 01/0056/WP16
Grunddaten
- Betreff:
-
Vertretung der Gemeinde durch den Oberbürgermeister in Gremien von Unternehmen oder Einrichtungen;hier: Eingabe vom 19.10.2009, eingegangen am 21.10.2009
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Kenntnisnahme
- Federführend:
- FB 01 - Fachbereich Bürger*innendialog und Verwaltungsleitung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bürgerforum
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Kenntnisnahme
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09.02.2010
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Erläuterungen
Erläuterungen:
Ratsantrag UWG vom 22.10.2009
Eingabe nach § 24 GO NRW
hier: Vertretung der Gemeinde durch den Oberbürgermeister in Gremien von Unternehmen oder
Einrichtungen
Die UWG und der Antragsteller stützen ihre Bedenken im Wesentlichen auf die Inkompatibilitätsregelungen des § 13 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz NW (KWahlG NW), wonach u.a. Beamte nicht gleichzeitig Beschäftigte und Vertreter der Anstellungskörperschaft sein dürfen.
Unvereinbarkeitsregelungen wie die des § 13 Abs. 1 KWahlG NRW sollen Interessenkollisionen verhindern, die dadurch entstehen könnten, dass die gleichzeitige Wahrnehmung eines Mandats und bestimmter hauptberuflicher Tätigkeiten zu unterschiedlichen Positionen führen.
Eine derartige Interessenkollision ist aber bereits aufgrund der gesetzlich bestimmten Kontrollpflicht der Stadt Aachen nach § 113 GO NRW ausgeschlossen.
Die Stadt Aachen ist nach § 113 Abs. 3 GO NRW verpflichtet, Mitglieder in den Aufsichtsrat der Unternehmen oder Einrichtungen, an denen die Stadt Aachen unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, zu entsenden. Bei mehreren Aufsichtsratsmitgliedern gehört auf jeden Fall der Oberbürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagener Bediensteter der Gemeinde zu den Entsandten.
Sofern die Stadt Aachen mehr als einen Vertreter in andere Organen von gemeindlichen Beteiligungen entsendet, muss nach § 113 Abs. 2 Satz 2 ebenfalls der Oberbürgermeister selbst oder ein von ihm vorgeschlagener Bediensteter der Gemeinde zu den vom Rat entsandten Vertretern gehören.
Hierdurch ist sichergestellt, dass die Stadt Aachen maßgeblichen Einfluss gegenüber Unternehmen oder Einrichtungen, deren sie sich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben bedient, ausüben und somit die Interessen der Gemeinde verfolgen kann (vgl. § 113 Abs. 1 GO NRW).
Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen ist die Mitgliedschaft des Oberbürgermeisters der Stadt Aachen in Aufsichtsräten bzw. anderen Kontrollgremien nicht nur unbedenklich, sondern auch zwingend geboten.
Der Antrag der UWG sowie die Empfehlung des Petenten, dass der Oberbürgermeister mit sofortiger Wirkung nicht bei der Vergabe von Sitzen als Mitglied eines Verwaltungsrates und Vorstandes bzw. als Mitglied eines vergleichbaren Organs zu berücksichtigen, sind daher abzulehnen.