Entscheidungsvorlage - B 03/0005/WP16
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) für den Neuausbau der Erschließungsanlage 'Ursulinerstraße' von Münsterplatz bis Buchkremerstraße als Fußgängergeschäftsstraße
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 60 - Vertrags-, Vergabe- und Fördermittelmanagement
- Verfasst von:
- Herr Beyer
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Mobilitätsausschuss
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Anhörung/Empfehlung
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28.01.2010
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Erledigt
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Bezirksvertretung Aachen-Mitte
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Anhörung/Empfehlung
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03.02.2010
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Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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03.03.2010
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Mobilitätsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen die beigefügte Satzung zu beschließen. Die Anlage ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen die beigefügte Satzung zu beschließen. Die Anlage ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Der Rat beschließt die beigefügte Satzung. Die Anlage ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Die Erschließungsanlage „Ursulinerstraße von
Münsterplatz bis Buchkremerstraße“ wird zurzeit als Fußgängergeschäftsstraße
neu ausgebaut. Es ist beabsichtigt,
für diese beitragsfähige Maßnahme nach § 8 KAG NW Straßenbaubeiträge zu
erheben.
Gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 5 der städtischen Beitragssatzung
sind für Fußgängergeschäftsstraßen
- die Anteile der Beitragspflichtigen am
beitragsfähigen Aufwand sowie
- die anrechenbaren Breiten
gesondert durch eine Einzelsatzung festzulegen.
Da eine Fußgängergeschäftsstraße den Anliegern den
gleichen maßnahmebedingten und grundstücksbezogenen Sondervorteil im Sinne von
§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG vermittelt wie eine Hauptgeschäftsstraße ihren Anliegern
und der Straßenbaubeitrag der Abgeltung dieser Sondervorteile dient, sollten
sich sowohl die anrechenbare Breite als
auch der Anteil der Beitragspflichtigen an den Festsetzungen der
Straßenbaubeitragssatzung für Hauptgeschäftsstraßen orientieren.
Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die
Ursulinerstraße im o. g. Bereich nur einseitig auf der nördlichen Seite
anbaubar ist, während auf der südlichen Seite der Elisengarten angrenzt. Da die
Erschließungsanlage jedoch nicht entsprechend der nur reduzierten
Erschließungsfunktion geringer dimensioniert ausgebaut wird, ist nach dem
Beschluss des OVG Münster vom 14.10.2005 – 15 A 240/04 – durch die besondere
Satzung auch die nur einseitige Anbaubarkeit durch eine angepasste
Verteilungsregelung zu berücksichtigen.
Aus diesem Grunde wird vorgeschlagen,
- die anrechenbare
Breite der Erschließungsanlage „Ursulinerstraße von Münsterplatz bis
Buchkremerstraße“ auf 6,00 m (vergleichbar mit 1 Gehweg von je 6,00
m Breite wegen der einseitigen Anbaubarkeit) und
- der Anteil der
Beitragspflichtigen auf 70 % (wie bei einer Hauptgeschäftsstraße)
festzusetzen.
S A T Z U N G
über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) für den Neuausbau der Erschließungsanlage „Ursulinerstraße von Münsterplatz bis Buchkremerstraße“ als Fußgängergeschäftsstraße
vom ..............................
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) und des
§ 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712) in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach
§ 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Aachen vom 21.12.2007, jeweils in der derzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Aachen am ...................... folgende Satzung beschlossen:
§ 1
1.
Die Erschließungsanlage
„Ursulinerstraße von Münsterplatz bis Buchkremerstraße“ ist gem. § 4 Abs. 5
Buchstabe e) der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW für
straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Aachen vom 21.12.2007 als
Fußgängergeschäftsstraße einzustufen.
2.
Der
Plan, der den abzurechnenden Bereich der Fußgängergeschäftsstraße
“Ursulinerstraße von Münsterplatz bis Buchkremerstraße “ schraffiert darstellt,
ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 2
Für die als Fußgängergeschäftsstraße dienende öffentliche Verkehrsfläche wird gem.
§ 4 Abs. 3 Nr. 5 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Aachen vom 21.12.2007
·
der
Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand auf 70 v. H. und
·
die
anrechenbare Breite der Erschließungsanlage auf 6,00 m
festgesetzt.
§ 3
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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187 kB
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