Kenntnisnahme - FB 36/0017/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Umweltausschuss nimmt den Bericht zu gesetzlichen Änderungen des EAG-Bau (Europarechts-Anpassungs-Gesetz) zur Kenntnis.

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

1. Einleitung

 

Das deutsche Planungsrecht wurde im Jahr 2004 weitreichend novelliert. Unmittelbarer Anlass war die Notwendigkeit, die deutschen Gesetze an die EU-Richtlinie über die Umweltauswirkungen von bestimmten Plänen und Programmen anzupassen. In der Folge trat am 20. Juli 2004 ein neues Baugesetzbuch (BauGB) in Kraft, mit dem sich die Behandlung der umweltschützenden Belange in der Bauleitplanung ändert.

 

2. Neuerungen in der Bauleitplanung

 

Im neuen § 2 (4) BauGB wird definiert, wie die Belange des Umweltschutzes in Zukunft berücksichtigt werden sollen. Hierfür wird eine sogenannte Umweltprüfung konzipiert und in die bekannten Abläufe der Bauleitplanung integriert B auch um zukünftig die unterschiedlichen umweltbezogenen Prüfaufgaben in einem einheitlichen Verfahren zu bündeln. Das neue BauGB  vereinfacht die Bauleitplanverfahren, in dem es eine einheitliche Umweltprüfung als obligatorischen Teil eines neuen Regelverfahrens für Flächennutzungs-und Bebauungspläne bestimmt.

 

Paragraphen im Baugesetzbuch mit

zentraler Bedeutung für die Umweltprüfung:

S                    § 1 (6) Nr. 7 Belange des Umweltschutzes

S                    § 1a Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz

S                    § 2 (4) Umweltprüfung

S                    § 2a Umweltbericht

S                    § 4 Beteiligung der Behörden

S                    § 4c Überwachung

S                    § 6 (5) und § 10 (4) Zusammenfassende Erklärung

S                    § 13 Vereinfachtes Verfahren

S                    Anlage zu § 2 (4) und § 2a Inhalt des Umweltberichtes

 

Die Umweltprüfung führt alle umweltrelevanten Belange zusammen und legt sie in einem sogenannten Umweltbericht den Behörden und der Öffentlichkeit zur Stellungnahme vor. In einer (ebenfalls neu eingeführten) Zusammenfassenden Erklärung wird nachfolgend dargelegt, inwieweit die Ergebnisse

der Umweltprüfung Eingang in die Planung gefunden haben. Im Rahmen der Umweltüberwachung trägt die Gemeinde nach Realisierung der Planung dafür Sorge, dass unvorhersehbare nachteilige Umweltauswirkungen erkannt werden.

 

Anwendungsbereich:

 

Die Umweltprüfung gilt zukünftig für alle Aufstellungen, Änderungen oder Ergänzungen von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen. Nur in Ausnahmefällen kann auf die Durchführung der Umweltprüfung verzichtet werden. Das BauGB enthält ferner Angaben hinsichtlich der zeitlichen Überleitung, also für diejenigen Bauleitpläne, für die noch das BauGB in seiner alten Fassung angewendet werden darf. Dies gilt für Bauleitplanverfahren, die vor dem 20. 07. 2004 förmlich eingeleitet

wurden und vor dem 20. 07. 2006 abgeschlossen werden.

 

 

3. Wichtige, z. t. neu eingeführte Begriffe und ihre Definition:

 

Scoping:

Gemäß den europarechtlichen Vorgaben wird das sogenannte Scoping in das System der Bauleitplanung eingeführt. Das Scoping (scope= Reichweite, Umfang) dient dazu, den Umfang und den Detaillierungsgrad der Umweltprüfung festzulegen. Die zu beteiligenden Behörden werden in der Praxis sowohl unterrichtet als auch gebeten, fundierte Stellungnahmen zum erforderlichen Umfang der Umweltprüfung einzubringen. Das Scoping sollte möglichst frühzeitig durchgeführt werden und gehört zukünftig zum Pflichtprogramm jedes Bauleitplanverfahrens! Zweckmäßig wird es in der Regel sein, die frühzeitige Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 für die Durchführung des Scoping zu nutzen. Das Scoping bildet zukünftig das Herzstück der sachgerechten Berücksichtigung der unterschiedlichen umweltbezogenen Prüfaufgaben und damit der effizienten Gestaltung des Bauleitplanverfahrens.

 

Umweltprüfung:

Die Umweltprüfung dient als integratives Trägerverfahren, in dem alle für die Bauleitplanung relevanten Umweltbelange abgearbeitet werden (§ 2 (4) BauGB). In ihr sollen die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt, beschrieben und bewertet werden. Dabei werden die bislang bekannten Instrumente Umweltverträglichkeitsprüfung, Eingriffsregelung, FFH-Verträglichkeitsprüfung, die neue Bodenschutzklausel mit den weiteren Anforderungen an die Beachtung der Umweltbelange in der Bauleitplanung verknüpft.

Zu beachten sind auch künftig die unterschiedlichen rechtlichen Anforderungen der einzelnen +Umweltprüfungen* sowie deren Konsequenzen für die Abwägung. Gegenstand und Inhalt der Umweltprüfung sind alle im BauGB aufgeführten Umweltbelange, also bspw. die Auswirkungen der Planung auf die menschliche Gesundheit, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt. Sie erstreckt sich auf alle Belange nach § 1 (6) Nr. 7 und § 1a BauGB. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitpläne angemessenerweise verlangt werden kann. Die Prüfungstiefe entscheidet sich nach den Bedingungen des Einzelfalls.

 

Umweltbericht:

Im Rahmen der Umweltprüfung ist ein Umweltbericht zu erstellen, der die ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes darlegt (§ 2a BauGB). Der Umweltbericht ist unverzichtbarer Teil der Begründung zum Bauleitplanentwurf. Er bildet einen selbstständigen Bestandteil der Begründung, der im Laufe des Verfahrens auch fortgeschrieben wird. Er ist mit der Offenlage des Bauleitplanentwurfes vorzulegen. Der Umweltbericht stellt die Ergebnisse der Umweltprüfung dar. Demnach besteht der Umweltbericht aus einleitenden Angaben, der Beschreibung und Bewertung der ermittelten Umweltauswirkungen sowie zusätzlichen Angaben (vgl. Anlage zu § 2 (4) und § 2a BauGB). Beispielsweise wird im Umweltbericht erläutert, welche erheblichen Umweltauswirkungen auf empfindliche Tierarten oder auf das lokale Klima prognostiziert werden sowie welche umweltschonenden Alternativen im Zuge der Planungen vergleichend betrachtet wurden.

 

Abwägung und Zusammenfassende Erklärung:


Mit den Verfahrensschritten der neuen Umweltprüfung soll ein hohes Umweltschutzniveau in der Bauleitplanung sichergestellt werden. Die in der Umweltprüfung ermittelten Umweltbelange sind sachgerecht in der kommunalen Abwägung zu berücksichtigen. Im +Trägerverfahren Umweltprüfung* sind die unterschiedlichen materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Anforderungen (z. B. FFH-Verträglichkeitsprüfung, Eingriffsregelung, UP/ SUP) daher entsprechend differenziert zu beachten und für die Abwägung aufzubereiten, um die Rechtssicherheit der kommunalen Planung nicht zu gefährden.

In einer Zusammenfassenden Erklärung wird seitens des Planungsamtes dargelegt, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeit- und Behördenbeteiligung im Bebauungs- und Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden (§ 6, 10 BauGB). Dort ist auch darzulegen, aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde.

Die Zusammenfassende Erklärung ist erst nach Abschluss des Planungsverfahrens dem Plan beizufügen. In der Regel wird es empfehlenswert sein, bereits im Aufstellungsverfahren die Erklärung als Teil der Begründung vorzubereiten und fortzuschreiben.

 

Umweltüberwachung (Monitoring):

In Zukunft müssen die Kommunen überwachen, ob und inwieweit erhebliche unvorhergesehene Umweltauswirkungen infolge der Durchführung ihrer Planung eintreten (§ 4c BauGB). Dies dient im Wesentlichen der frühzeitigen Ermittlung nachteiliger Umweltfolgen, um durch geeignete Gegenmaßnahmen Abhilfe zu schaffen. Die Gemeinde behält zu dieser Umweltüberwachung im Rahmen ihrer Planungshoheit einen Gestaltungsspielraum, so dass sie im Einzelnen über Zeitpunkt, Inhalt und Verfahren des Monitorings entscheidet. Im Allgemeinen wird die regelmäßig durchzuführende Umweltüberwachung und die regelmäßige Abstimmung mit anderen Behörden und Institutionen ausreichen für ein Monitoring in einem Gebiet ohne besondere Risiken oder Empfindlichkeiten; sollten jedoch einzelne Parameter, wie z.B. geschützte Arten oder andere besondere Anforderungen vorliegen, so ist für den Einzelfall ein gesondertes Konzept zum Monitoring im Umweltbericht beschreiben.

 

4. Fazit:

Durch die bisher geübte langjährige Praxis (in Aachen seit 1987) von UVP`s zu fast allen Bebauungsplänen stellen diese gesetzlichen Neuerungen weniger inhaltlich, sondern mehr formal eine Veränderung des Bebauungsplan- und UVP-Verfahrens dar.

Insofern geht mit der gesetzlichen Anpassung an das EU-Recht auch eine Bestätigung des in Aachen etablierten Verfahrens der Integration einer Umweltprüfung in das Bebauungsplanverfahren einher.

 

 

Tabellarische Zusammenfassung des Bebauungsplanverfahrens mit integrierter Umweltprüfung und Umweltbericht:

 

 

Aufstellungsbeschluss

 

Erarbeitung der Städtebaulichen Grundlagen und des städtebaulichen Konzeptes

 

 

 

Darstellung über den Umfang und den Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (Scoping)

 

Vorentwurf

 

 

Unterrichtung der Öffentlichkeit über den städtebaulichen Vorentwurf

(im Einzelfall, bei Vorliegen besonderer Bedingungen gibt es auch hier schon eine Information zum Stand der Umweltbelange)

 

Unterrichtung der Behörden über den städtebaulichen Vorentwurf und den Umfang der Umweltprüfung

 

Erarbeitung des städtebaulichen Entwurfs

 

 

 

Durchführung der Umweltprüfung (ggf. unter Einbeziehung auch externer Anmerkungen zum Untersuchungsumfang)

 

Entwurf des Bebauungsplanes

 

 

 

Entwurf des Umweltberichtes

 

 

Bebauungsplanentwurf zur Offenlage inkl. Umweltbericht

 

Offenlagebeschluss und öffentliche Auslegung

 

Beteiligung der Behörden

 

Abwägung des Planungsträgers zu eingegangenen Stellungnahmen

 

ggf. Anpassung des B-Plans und der Begründung

 

 

 

ggf. Anpassung des Umweltberichtes

 

Genehmigungsfassung des Bebauungsplanes

 

Verfassen einer zusammenfassenden Erklärung

 

Satzungsbeschluss und Inkrafttreten des B-Plans

 

Umweltüberwachung (ggf. mit Konsequenzen)

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

Aussagen über finazielle Auswirkungen sind noch nicht möglich.

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