Empfehlungsvorlage (inaktiv) - FB 01/0071/WP16

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Das Bürgerforum schließt sich den Ausführungen der Verwaltung an.

Sollte der Bundesgesetzgeber ein gesetzliches Verbot  der Zirkustierhaltung insgesamt oder für bestimmte (Wild)Tierarten erlassen, wird die Stadt Aachen dieses sofort umsetzen.

 

 

 

 

Reduzieren

Erläuterungen

Erläuterungen:

 

Die Eingaben mit dem Ziel, zukünftig an Zirkusse und andere Wanderschaustellbetriebe, die Wildtiere mitführen, in Aachen keinen Standplatz zu vergeben, sind zurückzuweisen.

 

Die von der Stadt Aachen zu vergebenen Standplätze für Zirkusse sind öffentliche Einrichtungen i.S.d. § 8 GO NRW.

 

Nach § 8 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 GO NRW sind Gewerbetreibende im Rahmen des geltenden Rechts berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen zu benutzen, die in der Gemeinde für Grundbesitzer und Gewerbetreibende bestehen.

 

Bei der Auswahl der Gewerbetreibende hat die Gemeinde sowohl das geltende Recht als auch den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz zu beachten.

 

Derzeit gilt für das Zur-Schau-Stellen von bestimmten (Wild)Tierarten in Zirkussen kein gesetzliches Verbot. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3d TierSchG bedarf es hierfür allerdings einer Erlaubnis. Bei der Entscheidung über die Vergabe eines Standplatzes wird überprüft, ob das Zirkusunternehmen über eine entsprechende Erlaubnis verfügt.

Gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 4 und 6 TierSchG unterliegen Zirkusbetriebe der Aufsicht durch das Veterinäramt, dessen Aufgaben seit Oktober 2009 die Städteregionsverwaltung wahrnimmt.

 

Ein Verbot der Zirkustierhaltung insgesamt oder für bestimmte (Wild)Tierarten hat der Bundesgesetzgeber -anders als in Österreich, wo seit  2005 nur noch Zirkusse  ohne Wildtiere auftreten dürfen - derzeit nicht vorgesehen.

 

Für ein (Teil)Verbot des Zur-Schau-Stellens von (Wild)Tierarten ist ausschließlich der Bundesgesetzgeber zuständig. In einem unter dem 12.02.2010 vorgelegten Rechtsgutachten der Kanzlei Günther, Heidel, Wollenteit, Hack und Goldmann vom 15.04.2009 wird die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes ausdrücklich bestätigt.

 

Demnach bewegen sich die Zirkusunternehmen, die mit einer behördlichen Erlaubnis  bestimmte (Wild)Tierarten Zur-Schau-Stellen  im Rahmen des geltenden Rechts, so dass die Stadt Aachen diese Zirkusunternehmen nicht per se von einer Vergabe städtischer Flächen ausschließen kann.

 

 

 

 

 

 

 

 

Zulässig ist es aber, wenn die Gemeinde nach den von der Rechtsprechung anerkannten Kriterien „bekannt und bewährt“ sowie anhand des Kriteriums „Attraktivität“ eine Auswahl trifft; auf diese Weise kann auch ortsfremden Gewerbetreibenden eine Zulassung erteilt werden (vgl. zur Zulässigkeit weiterer Kriterien bei fehlender Kapazität auch VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 09.03.1988 – 15 L 259/88 –, NWVBl. 1988, S. 274; zum Rechtsweg bei Volksfesten vgl. VG Minden, Urt. v. 02.04.2003 – 3 K 2341/02 –).

 

Insoweit wird auf die in der Sitzung des Bürgerforums am 09.02.2010 verteilte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 30.07.2008 - Az.: 1 L 206/08 - verwiesen.

 

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...