Entscheidungsvorlage - FB 61/0131/WP16

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Bezirksvertretung Aachen-Haaren nimmt den Bericht der Verwaltung zur Aufhebung des rechtsfehlerhaften Bebauungsplans Nr. 11 der ehemaligen Gemeinde Haaren - im Stadtbezirk Aachen- Haaren im Bereich zwischen Lindenweg, Kreuzstraße und Haarberg - zur Kenntnis. Sie stellt aus bezirklicher Sicht fest, dass  auf die frühzeitige Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB verzichtet werden kann.

Sie empfiehlt dem Planungsausschuß die Einleitung des Aufhebungsverfahrens gem. § 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 8 BauGB, die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB  sowie die Beteiligung der betroffenen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB  zu beschließen.

 

Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Aufhebung des rechtsfehlerhaften Bebauungsplans Nr. 11 der ehemaligen Gemeinde Haaren - im Stadtbezirk Aachen- Haaren im Bereich zwischen Lindenweg, Kreuzstraße und Haarberg - zur Kenntnis. Er beschließt, auf die Beteiligung der Bürger gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zu verzichten.

Er beschließt die Einleitung des Aufhebungsverfahrens gem. § 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 8 BauGB, die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB  sowie die Beteiligung der betroffenen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Der Bebauungsplan Nr. 11 wurde 1965 von der ehemaligen Gemeinde Haaren zur baulichen Erweiterung des Ortes in Richtung Haarberg aufgestellt und umfaßt den Bereich zwischen Lindenweg, Kreuzstraße und Haarberg und setzt für diesen Bereich eine Wohnbebauung in Form von freistehenden Einfamilienhäusern, Doppel- und Reihenhäusern sowie einer entsprechenden Erschliessung fest.

 

Noch vor der Umsetzung der städtbaulichen Ziele des Bebauungsplanes Nr. 11 wurde im Jahre 1978, nach der Eingemeindung Haarens in das Stadtgebiet Aachen, für den östlichen Haarener Bereich ein neuer Bebauungsplan, der Bebauungsplan Nr. 659 -  Grünzug Haaren-,  aufgestellt, der den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 11 vollständig überdeckt und in Teilbereichen ebenfalls eine Wohnbebauung festsetzt.

 

Da auch die städtebaulichen Zielsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 659 bis heute nicht umgesetzt wurden, soll der BP Nr. 659 -Grünzug Haaren-  nun in einem parallelen Verfahren aufgehoben werden.

 

Nach der Aufhebung des BP Nr. 659 sähe es dann aber so aus, als ob der Bebauungsplan Nr. 11 der ehemaligen Gemeinde Haaren noch anzuwenden und hier eine Wohnbebauung noch möglich sei.

Dies widerspricht aber der heutigen städtebaulichen Zielsetzung für diesen Bereich und dem Schutz des dortigen Naherholungsgebietes, denn der gesamte Bereich nördlich des Lindenweges wurde in den vergangenen Jahren im Rahmen des “Maßnahmenplanes Südseite Haarberg” zu einem Naherholungsgebiet für die Haarener Bevölkerung entwickelt.

 

Zudem wurde seitens der Verwaltung bei der Überprüfungen von Plänen auf evtl. vorhandene Rechtsmängel an Hand der vorhandenen alten Verfahrensakten festgestellt, dass u. a. auch der Bebauungsplan Nr. 11 der ehemaligen Gemeinde Haaren Rechtsmängel aufweist. Der Plan würde voraussichtlich einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten.

 

Aus den vorgenannten Gründen und um hier mögliche Konflikte zu vermeiden und Rechtssicherheit herzustellen, soll daher der Bebauungsplan Nr. 11 der ehemaligen Gemeinde Haaren in Gänze und ersatzlos aufgehoben werden.

 

Die Verwaltung empfiehlt daher, für den Bebauungsplan Nr. 11 der ehemaligen Gemeinde Haaren  das Aufhebungsverfahren einzuleiten und den Offenlagebeschluss hierzu zu fassen.

 

Nach der Aufhebung dieses Plans Nr. 11 würden eventuelle Bauvorhaben im Geltungsbereich dann nach § 34 bzw 35 BauGB beurteilt werden.

 

Auf Grund der vor genannten Konstellation kann von einer frühzeitigen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB abgesehen werden.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

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Anlagen

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