Entscheidungsvorlage - FB 68/0072/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Verkehrsausschuss beschließt die Abrechnung der als Anliegerstraße ausgebauten Erschließungsanlage -Im Grüntal von Austraße bis Stichweg Nellessenstraße - zum Zwecke der Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW.

 

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

Der Verkehrsausschuss des Rates der Stadt soll in seiner Sitzung am 14.04.2005 auf Grund

 

S           der §§ 1, 2 und 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21.10.1969 (GV. NW. S. 712/SGV NW 610) und seiner Änderungsgesetze sowie

S           der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Aachen vom 01.10.1971 in der Fassung des IV. Nachtrages vom 30.06.1988 (veröffentlicht in den Aachener Tageszeitungen am 12.07.1988)

 

folgenden Beschluss über die Abrechnung der Erschließungsanlage

 

Im Grüntal von Austraße bis Stichweg Nellessenstraße

 

fassen:

 

Die Straße Im Grüntal im o.g. Abschnitt wurde in den  Jahren 2001/2002 in den Teileinrichtungen Fahrbahn, Gehweg und Oberflächenentwässerung als Anliegerstraße neu ausgebaut. Die straßenbautechnische Abnahme erfolgte am 08.05.2002. Der Ausbau war notwendig, weil sich die jeweiligen Teileinrichtungen in einem sehr schlechten technischen Zustand befanden und eine Instandsetzung wirtschaftlich nicht mehr zu vertreten war.

 

 

Die Fahrbahn, die vor dem Ausbau mit einem verschlissenen Asphaltüberzug auf einem stark beschädigten Unterbau versehen war, erhielt einen Komplettausbau bestehend aus einem Splitt-Mastix-Belag auf einem Asphaltbinder, einer bituminösen Tragschicht, einer RCL-Schicht  und einer Frostschutzschicht.

 

Vor dem Ausbau bestanden die Gehwege zum überwiegenden Teil aus einem beschädigten Asphaltbelag bzw. zum untergeordneten Teil aus schadhaftem Plattenbelag, beides auf ungenügenden Unterbau. Um den alten Siedlungscharakter zu wahren, wurden die Gehwege entsprechend des Baubeschlusses vom 21.06.2001 wieder in ihrer bisherigen Form hergestellt.

Der überwiegend neu anlegte Bereich wurde in Asphaltbelag auf einer bituminösen Tragschicht und der untergeordnete Bereich in Plattenbelag auf einer hydraulisch gebundenen Tragschicht, beides auf frostsicherem Unterbau ausgeführt. Die Baumfelder und der sich dazwischen befindende Splittstreifen wurden neu aufgearbeitet. Die Bäume konnten teilweise erhalten werden, teilweise wurden sie durch Neupflanzungen ersetzt.

Die Grundstücksein- und -ausfahrten wurden entweder in Asphaltbelag oder in Betonpflaster auf frostsicherem Unterbau angelegt.

 

Da die vorhandenen alten und defekten Straßenentwässerungseinrichtungen ebenfalls nicht mehr den technischen Anforderungen entsprachen, wurden sie durch neue DIN-gerechte Abläufe ersetzt. Diese neuen Abläufe gewährleisten nunmehr für einen langen Zeitraum einen raschen und reibungslosen Abfluss des Oberflächenwassers.

 

Durch die Baumaßnahme hat sich die Erschließungssituation der angrenzenden Grundstücke insgesamt verbessert. Damit gehen wirtschaftliche Sondervorteile für die betreffenden Grundstückseigentümer einher. Zum Ausgleich dieser Vorteile sind gemäß § 8 KAG NW in Verbindung mit der städtischen Ausbaubeitragssatzung (SBS) Beiträge zu erhe­ben.

 

1.   Die Einstufung der Erschließungsanlage Im Grüntal von Austraße bis Stichweg Nellessenstraße erfolgt gemäß § 3 Abs.5 Buchstabe a) der städtischen Beitragssatzung als Anliegerstraße.

 

2.            Die beitragsfähigen Ausbaukosten betragen insgesamt   44.972,86 

 

              Hiervon entfallen auf

 

                     a) die Fahrbahn..................................................................................28.282,59 

                         Der beitragsfähige Aufwand beträgt nach Abzug der Kosten in Höhe von

                         3.708,46 € für die nicht anrechenbare Überbreite von 0,83 m (anrechenbare

                         Breite 5,50 m) ...............................................................................24.574,13 

 

                     d) den Gehweg .................................................................................24.373,92 

                         Der beitragsfähige Aufwand beträgt nach Abzug der Kosten in Höhe von

                         5.331,80 € für die nicht anrechenbare Überbreite von 0,70 m (anrechenbare

                         Breite 2,50 m) ...............................................................................19.042,12 

 

e) die Oberflächenentwässerung  1.356,61 

 

3.        Der Anteil der Beitragspflichtigen am vorgenannten beitragsfähigen Aufwand beträgt für

 

a) die Fahrbahn 12.287,06  

                          (50%  gem. § 3  Abs. 3  Nr. 2 Buchst. a) der städt. Satzung)

                    

d) den Gehweg  11.425,27 

                          (60%  gem. § 3  Abs. 3  Nr. 2 Buchst. d) der städt. Satzung)

 

                      e) die Oberflächenentwässerung            678,30 

   (50%  gem. § 3  Abs. 3  Nr. 2 Buchst. e) der städt. Satzung)          

 

                     gekürzter beitragsfähiger Aufwand insgesamt...................................24.390,63 

 

4.   Der vorgenannte gekürzte beitragsfähige Aufwand ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke unter Berücksichtigung ihrer Größe und Ausnutzbarkeit = 5.889 m² zu verteilen (§ 4 der Beitragssatzung).

 

5.   Die Verteilung ergibt einen Beitragssatz von 4,14 € / m² Grundstücksfläche unter Berücksichtigung der Ausnutzbarkeit.

 

6.         Die Grundstücke, die von dem o. a. Straßenabschnitt erschlossen sind und auf die der beitragsfähige Aufwand zu verteilen ist (Abrechnungsgebiet), sind in einem Lageplan, der Bestandteil der Abrechnung ist, ausgewiesen.

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

 

keine

 

Maßnahmebezogene Einnahmen

 

24.390,63 € Beiträge gem. § 8 KAG NW

 

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