Entscheidungsvorlage - FB 68/0072/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
Im Grüntal von Austraße bis Stichweg Nellessenstraße Abrechnung der als Anliegerstraße ausgebauten Erschließungs-anlage gemäß § 8 KAG NW zum Zwecke der Erhebung von Beiträgen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 60 - Vertrags-, Vergabe- und Fördermittelmanagement
- Verfasst von:
- B 03/20
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Mobilitätsausschuss
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Entscheidung
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14.04.2005
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Erläuterungen
Erläuterungen:
Der Verkehrsausschuss des Rates der Stadt soll in seiner Sitzung am 14.04.2005 auf Grund
S
der §§
1, 2 und 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom
21.10.1969 (GV. NW. S. 712/SGV NW 610) und seiner Änderungsgesetze sowie
S
der
Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW für straßenbauliche
Maßnahmen der Stadt Aachen vom 01.10.1971 in der Fassung des IV. Nachtrages vom
30.06.1988 (veröffentlicht in den Aachener Tageszeitungen am 12.07.1988)
folgenden Beschluss über die Abrechnung der Erschließungsanlage
Im Grüntal von Austraße bis Stichweg Nellessenstraße
fassen:
Die Straße Im Grüntal im o.g. Abschnitt wurde in den Jahren 2001/2002 in den Teileinrichtungen Fahrbahn, Gehweg und Oberflächenentwässerung als Anliegerstraße neu ausgebaut. Die straßenbautechnische Abnahme erfolgte am 08.05.2002. Der Ausbau war notwendig, weil sich die jeweiligen Teileinrichtungen in einem sehr schlechten technischen Zustand befanden und eine Instandsetzung wirtschaftlich nicht mehr zu vertreten war.
Die Fahrbahn, die vor dem
Ausbau mit einem verschlissenen Asphaltüberzug auf einem stark beschädigten
Unterbau versehen war, erhielt einen Komplettausbau bestehend aus einem
Splitt-Mastix-Belag auf einem Asphaltbinder, einer bituminösen Tragschicht,
einer RCL-Schicht und einer
Frostschutzschicht.
Vor dem Ausbau bestanden die Gehwege zum überwiegenden Teil aus einem beschädigten Asphaltbelag bzw. zum untergeordneten Teil aus schadhaftem Plattenbelag, beides auf ungenügenden Unterbau. Um den alten Siedlungscharakter zu wahren, wurden die Gehwege entsprechend des Baubeschlusses vom 21.06.2001 wieder in ihrer bisherigen Form hergestellt.
Der überwiegend neu anlegte Bereich wurde in Asphaltbelag auf einer bituminösen Tragschicht und der untergeordnete Bereich in Plattenbelag auf einer hydraulisch gebundenen Tragschicht, beides auf frostsicherem Unterbau ausgeführt. Die Baumfelder und der sich dazwischen befindende Splittstreifen wurden neu aufgearbeitet. Die Bäume konnten teilweise erhalten werden, teilweise wurden sie durch Neupflanzungen ersetzt.
Die Grundstücksein- und -ausfahrten wurden entweder in Asphaltbelag oder in Betonpflaster auf frostsicherem Unterbau angelegt.
Da die vorhandenen alten und defekten Straßenentwässerungseinrichtungen ebenfalls nicht mehr den technischen Anforderungen entsprachen, wurden sie durch neue DIN-gerechte Abläufe ersetzt. Diese neuen Abläufe gewährleisten nunmehr für einen langen Zeitraum einen raschen und reibungslosen Abfluss des Oberflächenwassers.
Durch die Baumaßnahme hat sich die Erschließungssituation der angrenzenden Grundstücke insgesamt verbessert. Damit gehen wirtschaftliche Sondervorteile für die betreffenden Grundstückseigentümer einher. Zum Ausgleich dieser Vorteile sind gemäß § 8 KAG NW in Verbindung mit der städtischen Ausbaubeitragssatzung (SBS) Beiträge zu erheben.
1. Die Einstufung der
Erschließungsanlage Im Grüntal von Austraße bis Stichweg Nellessenstraße
erfolgt gemäß § 3 Abs.5 Buchstabe a) der städtischen Beitragssatzung als Anliegerstraße.
2. Die beitragsfähigen Ausbaukosten betragen insgesamt 44.972,86 €
Hiervon entfallen auf
a)
die Fahrbahn..................................................................................28.282,59 €
Der beitragsfähige Aufwand beträgt nach Abzug der Kosten in Höhe von
3.708,46 € für die nicht anrechenbare Überbreite von 0,83 m (anrechenbare
Breite 5,50 m)
...............................................................................24.574,13 €
d) den Gehweg .................................................................................24.373,92 €
Der beitragsfähige Aufwand beträgt nach Abzug der Kosten in Höhe von
5.331,80 € für die nicht anrechenbare Überbreite von 0,70 m (anrechenbare
Breite 2,50 m)
...............................................................................19.042,12 €
e) die Oberflächenentwässerung 1.356,61 €
3. Der Anteil der Beitragspflichtigen am vorgenannten beitragsfähigen Aufwand beträgt für
a) die Fahrbahn 12.287,06 €
(50% gem. § 3 Abs. 3 Nr. 2
Buchst. a) der städt. Satzung)
d) den Gehweg 11.425,27 €
(60% gem. § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. d) der städt. Satzung)
e) die Oberflächenentwässerung 678,30 €
(50% gem. § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. e) der städt. Satzung)
gekürzter beitragsfähiger Aufwand insgesamt...................................24.390,63 €
4. Der vorgenannte gekürzte beitragsfähige Aufwand ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke unter Berücksichtigung ihrer Größe und Ausnutzbarkeit = 5.889 m² zu verteilen (§ 4 der Beitragssatzung).
5. Die Verteilung ergibt einen Beitragssatz von 4,14 € / m² Grundstücksfläche unter Berücksichtigung der Ausnutzbarkeit.
6. Die
Grundstücke, die von dem o. a. Straßenabschnitt erschlossen sind und auf die
der beitragsfähige Aufwand zu verteilen ist (Abrechnungsgebiet), sind in einem
Lageplan, der Bestandteil der Abrechnung ist, ausgewiesen.