Entscheidungsvorlage - FB 61/0121/WP16

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte nimmt den Bericht der Verwaltung zur Aufhebung der rechtsfehlerhaften Durchführungspläne im Stadtbezirk Aachen-Mitte zur Kenntnis.

Sie stellt fest, dass aus bezirklicher Sicht auf die frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB verzichtet werden kann und empfiehlt dem Planungsausschuss für die Durchführungspläne

 

-              Nr. 423 - Kruppstraße, Turmstraße, Intzestraße und Bunsenstraße

-              Nr. 424 - Jakobstraße, Johannes-Paul-II.-Straße, Rennbahn und Klappergasse

-              Nr. 444 - Löhergraben, Jakobstraße, Vennstraße und Bendelstraße

-              Nr. 449 - Annastraße, Jesuitenstraße und Alexianergraben

-              Nr. 451 - Kruppstraße, Turmstraße, Intzestraße und Bunsenstraße

-              Nr. 472 - Gelände der RWTH Aachen nordöstlich der Hainbuchenstraße

-              Nr. 480 - Komphausbadstraße, Bädersteig, Mefferdatisstraße und Großkölnstraße

-              Nr. 484 - Oligsbendengasse

-              Nr. 485 -  Jakobstraße/Ecke Trichtergasse

 

die Einleitung des Aufhebungsverfahrens gemäß § 2 Abs. 1 und § 1 Abs. 8 BauGB sowie die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu beschließen.

 

 

Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Aufhebung der rechtsfehlerhaften Durchführungspläne im Stadtbezirk Aachen-Mitte zur Kenntnis.

Er stellt fest, dass auf die frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB verzichtet werden kann und beschließt für die Durchführungspläne

 

-              Nr. 423 - Kruppstraße, Turmstraße, Intzestraße und Bunsenstraße

-              Nr. 424 - Jakobstraße, Johannes-Paul-II.-Straße, Rennbahn und Klappergasse

-              Nr. 444 - Löhergraben, Jakobstraße, Vennstraße und Bendelstraße

-              Nr. 449 - Annastraße, Jesuitenstraße und Alexianergraben

-              Nr. 451 - Kruppstraße, Turmstraße, Intzestraße und Bunsenstraße

-              Nr. 472 - Gelände der RWTH Aachen nordöstlich der Hainbuchenstraße

-              Nr. 480 - Komphausbadstraße, Bädersteig, Mefferdatisstraße und Großkölnstraße

-              Nr. 484 - Oligsbendengasse

-              Nr. 485 -  Jakobstraße/Ecke Trichtergasse

 

die Einleitung des Aufhebungsverfahrens gemäß § 2 Abs. 1 und § 1 Abs. 8 BauGB sowie die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Aufhebung von rechtsfehlerhaften Durchführungsplänen im Stadtbezirk  Aachen-Mitte

 

-              Nr. 423 - Kruppstraße, Turmstraße, Intzestraße und Bunsenstraße

-              Nr. 424 - Jakobstraße, Johannes-Paul-II.-Straße, Rennbahn und Klappergasse

-              Nr. 444 - Löhergraben, Jakobstraße, Vennstraße und Bendelstraße

-              Nr. 449 - Annastraße, Jesuitenstraße und Alexianergraben

-              Nr. 451 - Kruppstraße, Turmstraße, Intzestraße und Bunsenstraße

-              Nr. 472 - Gelände der RWTH Aachen nordöstlich der Hainbuchenstraße

-              Nr. 480 - Komphausbadstraße, Bädersteig, Mefferdatisstraße und Großkölnstraße

-              Nr. 484 - Oligsbendengasse

-              Nr. 485 -  Jakobstraße/Ecke Trichtergasse

 

Eine Vielzahl von sogenannten Durchführungsplänen (Bebauungspläne der Nachkriegszeit) und von älteren Bebauungsplänen weisen Rechtsmängel unterschiedlicher Art auf. Häufig wurden Zeit und Ort der Auslegung nicht rechtzeitig bekanntgemacht, die Auslegungsfristen zu kurz berechnet oder die Planurkunden von Nichtberechtigten unterzeichnet. Darüber hinaus bestehen auch alte Bebauungspläne mit inhaltlichen Fehlern und überholten Zielsetzungen, für deren Realisierung heute kein städtebaulicher Bedarf besteht.

 

Das Bundesverwaltungsgericht (BverwG) und der Bundesgerichtshof (BGH) haben wiederholt klar gestellt, dass Bebauungspläne als städtische Satzungen nur dann Rechtswirkungen entfalten können, wenn die rechtsstaatlichen Bestimmungen bei ihrer Aufstellung genau beachtet wurden. Ist dies nicht der Fall, so sind die Bebauungspläne rechtsunwirksam und dürfen bei der Zulassung von Bauvorhaben oder der sonstigen Umsetzung baulicher Anlagen nicht angewandt werden. Wenn Rechtsmängel eines Bebauungsplanes erkannt werden, sind solche Bebauungspläne in den vorgeschriebenen Verfahren zu ändern oder aufzuheben.

Dagegen steht es den Gemeinden nicht zu, fehlerhafte Bebauungspläne durch einfache Ratsbeschlüsse zu verwerfen.

 

Aufgrund dieser Rechtsproblematik wurden seitens der Verwaltung Überprüfungen der v.g. Pläne anhand der vorhandenen alten Verfahrensakten durchgeführt und eine Liste der Bebauungspläne aufgestellt, die Rechtsmängel aufweisen und daher aufgehoben werden sollten.

 

Eine Liste der Pläne, bei denen aus Verwaltungssicht Handlungsbedarf besteht, wurde dem Planungsausschuss zur Beratung vorgelegt. Dieser hat sich in seiner Sitzung am 07.09.2000 mit der Angelegenheit beschäftigt und den Bericht der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis genommen.

 

Die Verwaltung empfiehlt für die rechtsfehlerhaften Durchführungspläne im Stadtbezirk Aachen-Mitte das Aufhebungsverfahren einzuleiten und den Offenlagebeschluss zu fassen.

 

Nach der Aufhebung dieser Durchführungspläne sind Vorhaben in den einzelnen Geltungsbereichen nach § 34 BauGB zu beurteilen, sofern nicht im Einzelfall ein rechtskräftiger Bebauungsplan (ohne Rechtsmängel) besteht oder eine städtebauliche Neuordnung durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes erfolgt.

 

Da sich die Aufhebung nur unwesentlich auf die betroffenen Bereiche auswirkt, kann von einer frühzeitigen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB abgesehen werden.

 

Die Begründungen zur Aufhebung der einzelnen Durchführungspläne sind der Vorlage beigefügt.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

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Anlagen

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