Entscheidungsvorlage - B 03/0015/WP16

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Mobilitätsausschuss beschließt auf Grund

 

S           der §§ 1, 2 und 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21.10.1969 (GV. NW. S. 712/SGV NW 610) und seiner Änderungsgesetze sowie

S           der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Aachen vom 21.12.2007 (veröffentlicht in den Aachener Tageszeitungen am 29.12.2007) sowie

S           der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) für die nachmalige Herstellung der Erschließungsanlage „Holzgraben ab einschl. Hsnr. 6 und 11, Büchel von Peterstraße bis Mefferdatisstraße, Dahmengraben und Bädersteig“ als Fußgängergeschäfts-straße vom 23.09.2009 (veröffentlicht in den Aachener Tageszeitungen am 29.09.2009)

 

die Abrechnung der als Fußgängergeschäftsstraße ausgebauten Erschließungsanlage zum Zwecke der Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

Die Erschließungsanlage „Holzgraben ab einschl. Hsnr. 6 und 11, Büchel von Peterstraße bis Mefferdatisstraße, Dahmengraben und Bädersteig“ wurde vom 15.01.2009 bis zum 26.06.2009 als Fußgängergeschäftsstraße neu ausgebaut.

Die straßenbautechnische Abnahme erfolgte am 29.06.2009.

 

Dieser Bereich wurde vor über 30 Jahren erstmalig als Fußgängerzone ausgebaut.

Der alte Plattenbelag war inzwischen an vielen Stellen verschlissen und oft nur provisorisch repariert.

Weitere Instandsetzungsarbeiten waren im Hinblick auf das Ausmaß der Schäden nicht mehr zu vertreten. Aus wirtschaftlichen Gründen kam folglich nur ein kompletter Neuausbau in Frage.

Im Zuge des Ausbaus wurde der vorhandene alte Plattenbelag aufgenommen und durch einen attraktiven neuen Belag aus Blaubasalt (Natursteinkleinpflaster) und hellem hochwertigen sandfarbenen Betonsteinpflaster neu hergestellt.

 

Die bestimmungsgemäße Nutzungsdauer dieser Fußgängergeschäftsstraße war nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (OVG NW) abgelaufen. Die neu ausgebaute Anlage ersetzt die alte abgenutzte Anlage in der gleichen räumlichen Ausdehnung.

Eine funktionale Neuaufteilung der Fläche ist nicht erfolgt.

Es handelt sich somit um eine beitragspflichtige Erneuerung im Sinne des § 8 KAG NW.

 

Durch die Baumaßnahme hat sich die Erschließungssituation der angrenzenden Grundstücke insgesamt verbessert. Damit gehen wirtschaftliche Sondervorteile für die betreffenden Grundstückseigentümer einher. Zum Ausgleich dieser Vorteile sind gemäß § 8 KAG NW in Verbindung mit der städtischen Ausbaubeitragssatzung (SBS) Beiträge zu erheben.

 

 

1.      Die Einstufung der Erschließungsanlage Holzgraben ab einschl. Hsnr. 6 und 11,  Büchel von Peterstraße bis Mefferdatisstraße, Dahmengraben und Bädersteig erfolgt als Fußgängergeschäftsstraße gemäß § 4 Abs. 5 Buchstabe e) der städtischen Beitragssatzung in der Fassung vom 21.12.2007 (SBS).

 

2.      Die Ausbaukosten betragen insgesamt…….…………………………………………….645.047,33

 

3.      Die Anteile der Stadt und die Anteile der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand sowie die anrechenbaren Breiten ergeben sich gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 5 der Straßenbau-beitragssatzung aus der betreffenden Einzelsatzung (hier: die „Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW für die nachmalige Herstellung der Erschließungsanlage „Holzgraben ab einschl. Hsnr. 6 und 11, Büchel von Peterstraße bis Mefferdatisstraße, Dahmengraben und Bädersteig als Fußgängergeschäftsstraße vom 23.09.2009“).

 

Der beitragsfähige Aufwand beträgt nach Abzug der Kosten in Höhe von

123.445,72 € für die nicht anrechenbare Überbreite von 2,84 m (anrechen-

bare Breite 12,00 m gem. § 2 der Einzelsatzung).......................................................521.601,61 €

 

Der Anteil der Beitragspflichtigen am vorgenannten beitragsfähigen Aufwand beträgt

(70% gem.§ 2 der Einzelsatzung)......................................................................... .365.121,13 €

Dies entspricht dem gekürzten beitragsfähigen Aufwand.     

 

4.      Der vorgenannte gekürzte beitragsfähige Aufwand ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke unter Berücksichtigung ihrer Größe und Ausnutzbarkeit = 23.964 m² zu verteilen.

 

 5.     Die Verteilung ergibt einen Beitragssatz von 15,24 €/m² Grundstücksfläche unter Berücksichtigung der Ausnutzbarkeit.

 

6.      Die Grundstücke, die von dem o. a. Straßenabschnitt erschlossen sind und auf die der beitrags-fähige Aufwand zu verteilen ist (Abrechnungsgebiet), sind in einem Lageplan, der Bestandteil der Abrechnung ist, ausgewiesen.

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

keine

Maßnahmebezogene Einnahmen:

365.121,13 € Beiträge gem. § 8 KAG NW

 

 

___________________________________________________________

Investitionskosten

 

____________€

a.

Im Haushalt?

ja/nein

___________€

b.

Maßnahme über 150 T€: Liegt eine Wirtschaftlichkeitsberechnung vor?

ja/nein

 

c.

Wenn bei a. nein: Deckung?

 

 

 

Maßnahme:

 

 

____________€

 

 

 

 

 

d.

Zuschüsse

 

 

____________€

 

 

 

 

 

Folgekosten

 

 

 

Aufwand

 

 

 

 

Personalkosten

 

____________€

 

Sachkosten

 

 

____________€

 

Abschreibung

 

____________€

a.

Im Haushalt?

ja/nein

____________€

b.

Wenn bei a. nein: Deckung?

 

 

 

Maßnahme:

 

 

____________€

 

 

 

 

 

c.

Zuschüsse

 

 

____________€

 

 

 

 

 

Konsumtiv

 

 

 

a.

Im Haushalt?

ja/nein

___________€

b.

Konsolidierung?

ja/nein

___________€

c.

Personalkosten

 

____________€

d.

Sachkosten

 

 

____________€

e.

Wenn bei a. nein: Deckung?

 

 

 

Maßnahme

 

 

____________€

 

 

 

 

 

f.

Dauer

 

Jahre

 

g.

Zuschüsse

 

 

____________€

 

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