Entscheidungsvorlage - FB 61/0188/WP16

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Rat beschließt gem. §5 Denkmalschutzgesetz NRW in Verbindung mit dem § 7 Gemeindeordnung NRW die Satzung über die Erhaltung des Denkmalbereiches „Innenstadt“ unter Berücksichtigung des modifizierten § 3 des Abschnittes II.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Im Rahmen der Beratung im Planungsausschuss am 06.05.2010 haben sich zum Abschnitt II, §3 der Denkmalbereichssatzung Innenstadt Fragen ergeben. Es wurde angeregt, dass zu §3 eine klarstellende Eingangsformulierung zum Begriff Änderung angeführt wird, wonach auch Neubau, Abriss und Erweiterungen dazu gehören.

Die Anregungen wurden von der Verwaltung geprüft.

Die klarstellende Eingangsformulierung wurde übernommen.

 

Nachstehend nunmehr die Neufassung des betroffenen §3 des Abschnittes II, die Veränderungen sind hervorgehoben:

 

II  Historischer Stadtgrundriss mit aufgehender Bebauung

§ 3       Erlaubnispflichtige Maßnahmen

In dem festgelegten Denkmalbereich unterliegen folgende Änderungen (hierzu gehören auch die Errichtung, Erweiterung, Instandhaltung sowie Abriss) der Erlaubnis nach § 9 Denkmalschutzgesetz:

a.       Änderungen an Fassaden zu öffentlichen Flächen und Straßen und an den dazugehörigen rechtwinklig davon abgehenden Fassaden einschließlich ihrer Öffnungen.

 

b.    Änderungen und Eingriffe an Dächern einschließlich ihrer Dachaufbauten.

 

c.        Änderungen an Grundstückseinfriedigungen.

 

d.        Änderungen des  Erscheinungsbildes der Gebäudestruktur zu  öffentlichen Flächen und Straßen hin, die sich aus der vorhandenen kleinteiligen Parzellenstruktur ergibt.

 

e.       Änderungen der räumlichen Abgrenzung des Straßenraumes, der Platzbildung und der vorhandenen Frei - und Grünflächen in Gestalt, Material und Nutzung.

 

 

Die Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes finden Anwendung.

 

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