Kenntnisnahme - B 03/0016/WP16
Grunddaten
- Betreff:
-
Antrag der SPD-Fraktion vom 31.03.2010 (Az: At 35/10) zur Koordination der Dichtheitsprüfung nach § 61 a Landeswassergesetz (LWG) mit den privaten Grundstückseigentümern
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Kenntnisnahme
- Federführend:
- FB 60 - Vertrags-, Vergabe- und Fördermittelmanagement
- Beteiligt:
- FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung
- Verfasst von:
- Herr Schröders/Herr Etheber
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz
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Kenntnisnahme
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08.06.2010
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz nimmt den Bericht der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis. Die Verwaltung wird beauftragt, zu gegebener Zeit das Ergebnis der Untersuchungen und geplanten verwaltungsseitigen Abwicklung dieser Aufgabe dem Ausschuss vorzustellen.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Antrag der SPD-Fraktion vom 31.03.2010 (Az: At 35/10) zur Koordination der Dichtheitsprüfung nach § 61 a Landeswassergesetz (LWG) mit den privaten Grundstückseigentümern
Allgemeines zum § 61 a LWG
Mit dem § 61 a des Landeswassergesetzes (LWG) werden die privaten Haus- bzw. Grundstückseigentümer verpflichtet, Dichtheitsprüfungen an ihren privaten Abwasseranlagen (in der Regel sind dies Kanalhausanschlüsse und Grundleitungen) durchführen zu lassen. Der Nachweis über eine erfolgte Dichtheitsprüfung ist der Kommune auf Anforderung vorzulegen. Nach dem Gesetzeswortlaut muss der Dichtheitsnachweis bis zum 31.12.2015 erbracht sein, sofern nicht die Gemeinde mittels Satzung davon kürzere oder längere Fristen erlässt. Für Wasserschutzgebiete müssen grundsätzlich kürzere Fristen gelten.
Die Verwaltung beschäftigt sich seit etwa zwei Jahren mit dem Themenkomplex. Erst seit etwa einem Jahr ist eine Verwaltungsvorschrift in Kraft, nach welcher die Qualitätsanforderungen (Sachkundenachweis) an die Unternehmen, die autorisiert sind, die Dichtheitsprüfung durchzuführen, geregelt werden. Zwischenzeitlich sind Mitarbeiter der Verwaltung hinsichtlich der damit verbundenen, hoheitlichen Aufgaben geschult worden. In Kürze soll ein externes Ingenieurbüro mit der Erarbeitung eines Durchführungskonzeptes beauftragt werden, nicht zuletzt auch wegen der großflächigen vier Wasserschutzgebiete und der zwei Thermalquellenschutzgebiete. Eine erste Information aller Bürger über die Aachener Lokalpresse ist in Vorbereitung und erfolgt in Kürze. Ebenso können Informationen zu diesem Themenkomplex künftig über den städtischen Internetauftritt http://www.aachen.de/dichtheitspruefung abgerufen werden. Auf dieser Seite werden künftig fortlaufend neue Informationen eingestellt.
Antrag der SPD Fraktion
Mit dem Ratsantrag der SPD-Fraktion soll der Beschluss darüber gefasst werden, dass die Verwaltung geeignete Maßnahmen ergreifen möge, die aufgrund der nach § 61 a LWG vorgeschrieben Dichtheitsprüfungen erforderlichen Arbeiten an Kanalanschlüssen mit den Maßnahmen der öffentlichen Hand zu koordinieren.
Hierzu nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
Mit Markteinführung der ersten Kanal-TV-Kameras, mit welchen die Kanalnetzbetreiber erstmalig in der Lage waren, aus dem öffentlichen Kanal heraus die öffentlichen Straßenraum Kanalanschlüsse zu inspizieren (etwa Mitte der 90er Jahre), hat die Stadt Aachen begonnen, im Vorfeld der Planung von öffentlichen Kanalbaumaßnahmen auch den Zustand der Kanalanschlüsse mittels dieser speziellen TV-Kameras im öffentlichen Bereich zu untersuchen. Damit konnte und kann auch künftig sichergestellt werden, dass Abwassermaßnahmen gesamtheitlich durchgeführt werden und spätere Straßenaufbrüche für Erneuerung von Kanalanschlussleitungen weitestgehend vermieden werden. Außerdem werden hierdurch spätere Eingriffe in die Bausubstanz der Straße, die wiederum zur Verkürzung der Lebensdauer einer Straße führen würden, vermieden.
Diese Vorgehensweise führte zu Synergien bei der Bauausführung vieler Kanalbaumaßnahmen, weil defekte Kanalanschlüsse vom selben Unternehmer zu einem für den Grundstückseigentümer günstigen Preis erneuert werden konnten.
beabsichtigte weitere Verfahrensweise
Diese im vorigen Absatz beschriebene Vorgehensweise hat sich
bewährt und soll im Zuge des nun anzuwendenden § 61 a LWG auch auf die auf
privaten Grundstücken befindlichen Abschnitte des Kanalanschlusses ausgedehnt
werden. Dies kann jedoch nicht auf Initiative der Stadt geschehen. Hierbei ist
im Unterschied zum in der öffentlichen Verkehrsfläche verlaufenden Abschnitt
eines Kanalanschlusses zu berücksichtigen, dass damit in die Persönlichkeits-
und Eigentumsrechte des jeweiligen Grundstücks- bzw. Hauseigentümers
eingegriffen würde. Die Überprüfung des im privaten Grundstücksbereich
liegenden Kanalanschlusses zu beauftragen, obliegt nur dem Eigentümer. Insofern
muss zuvor durch das ausführende Unternehmen vom jeweiligen Hauseigentümer die
Zustimmung zu dieser Verfahrensweise eingeholt werden. Es ist bereits jetzt,
wie im Ratsantrag angeregt, gängige Praxis, dass die jeweils ausführenden Unternehmen
im Zuge öffentlicher Baumaßnahmen bei den betroffenen Grundstückeigentümern
anfragen, ob eine Kamerabefahrung des
Kanalanschlusses auch im Bereich des Privatgrundstückes gewünscht ist.
Mit dem Absatz 5 des § 61 a LWG, der eine Regelung bzw. Staffelung der Fristen für die Dichtheitsnachweise mittels Satzung vorsieht, ermöglicht der Gesetzgeber, den abwasserbeseitigungspflichtigen Gemeinden die Prioritäten für die Umsetzung der Dichtheitsprüfung für den privaten Kanalanschluss entsprechend den individuellen Maßnahmenplanungen im öffentlichen Bereich zu setzen. Wie den Mitarbeitern der Stadt in den verschiedenen Fortbildungsveranstaltungen vermittelt wurde, eignet sich hierfür das jeweilige Abwasserbeseitigungskonzept.
Abwasserbeseitigungskonzepte (ABK) sind die rechtlich verbindlichen, von der zuständigen Bezirksregierung genehmigten Handlungsgrundlagen der Gemeinde bzw. Verbände auf dem Gebiet der Abwasserbeseitigung (§ 53 LWG). Mit den ABK erklären die Gemeinden alle fünf Jahre der Oberen Wasserbehörde, in welcher zeitlichen Abfolge die notwendigen Abwasserbeseitigungsmaßnahmen durchgeführt werden sollen.
Auf der Basis des aktuellen bzw. auch künftiger ABK beabsichtigt die Verwaltung, die entsprechenden Satzungen mit einer Frist für die Durchführung der Dichtheitsprüfung sowie Angabe der davon betroffenen Sanierungsabschnitte (z. B. nach Straßen) zu erlassen. In Bezug auf die Dichtheitsprüfung müssen die Grundstückseigentümer selber initiativ werden (z. B. im Zuge von notwendigen Arbeiten an der hausinternen Sanitärinstallation). Ansonsten wird die Stadt die von einer öffentlichen Abwassermaßnahme betroffenen privaten Hauseigentümer frühzeitig über die bevorstehende Maßnahme informieren und empfehlen, bei dieser Gelegenheit auch die auf den privaten Grundstücken verlaufenden Abschnitte der Grundstücksentwässerungsleitungen sowie Grundleitungen (unter dem Gebäude) überprüfen zu lassen.
Im Falle festgestellter Schäden an der Kanalanschlussleitung besteht für den Grundstückseigentümer selbstverständlich keinerlei Verpflichtung, den für den öffentlichen Bereich von der Stawag beauftragten Unternehmer auch für eventuell erforderliche Arbeiten auf seinem Grundstück zu beauftragen. Die Verwaltung geht aber davon aus, dass viele Hauseigentümer die mit einer ganzheitlichen Kanalanschlusserneuerung - also in öffentlicher Verkehrsfläche und auf den Privatgrundstücken - verbundenen Vorteile (z. B. Kostenvorteile) erkennen, und die Kanalanschlüsse gleichzeitig auch auf den Grundstücken erneuern lassen. Hier kann aber die Verwaltung lediglich empfehlend tätig werden, da die technischen Prüfungen auf dem privaten Grundstück und innerhalb des Gebäudes nicht zu den Aufgaben gehören, die die Gemeinde nach § 61 a LWG zu übernehmen und zu erfüllen hat.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen: |
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Aufwendungen, die der Verwaltung im Zusammenhang mit der Umsetzung des § 61 a LWG entstehen, sind gebührenfähig im Rahmen der Abwassergebühren. Die konkreten Personal- und Sachaufwendungen sind Gegenstand einer separaten Vorlage. Zur Zeit werden durch einen beauftragten Gutachter die finanziellen und logistischen Voraussetzungen untersucht.
Finanzielle Auswirkungen in Folgejahren / Folgekosten:
keine