Entscheidungsvorlage - FB 61/0200/WP16

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz nimmt den Bericht der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis und empfiehlt dem Planungsausschuss die Stellungnahme der Stadt Aachen zum Entwurf der 1. Änderung des Landesentwicklungsplans zu beschließen und die Verwaltung zu beauftragen, diese bei der Landesplanungsbehörde einzureichen.

 

Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis, beschließt die Stellungnahme der Stadt Aachen zum Entwurf der 1. Änderung des Landesentwicklungsplans und beauftragt die Verwaltung, diese bei der Landesplanungsbehörde einzureichen.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

Anlass

Am 02.02.2010 beschloss die Landesregierung das Kapitel Energieversorgung im Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) neu zu fassen. Das vorgeschriebene Beteiligungsverfahren zur 1. Änderung des LEP ist am 22.03.2010 eingeleitet worden.

Es ist beabsichtigt, in den neuen LEP 2025 das neue Kapitel D.II Energieversorgung zu integrieren. Der Neue LEP führt das Landesentwicklungsprogramm (LEPro) und den LEP zusammen.

 

Für die energiepolitischen und Klimaschutzziele der Stadt Aachen bilden diese Vorgaben die Entscheidungsgrundlage. Die Stadt sollte daher die Möglichkeit der Stellungnahme nutzen, um für ihre ehrgeizigen Zielvorstellungen in diesem Bereich den LEP als Unterstützung nutzen zu können.

 

Die Planunterlagen für die LEP-Änderung bestehen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 ROG aus

-                      der Begründung (s.1.)

-                      dem Entwurf der LEP-Änderung (s.2.) und

-                      dem Umweltbericht (s.3.)

 

Der Entwurf der LEP-Änderung  (s.2) umfasst die folgenden Bestandteile:

1.       Aufhebung von Kapitel D.II Energieversorgung (s.2.1)

2.       Neufassung von Kapitel D.II Energieversorgung (s.2.2)

3.       Folgeänderung in Kapitel B.III.2 Natur und Landschaft (s.2.3)

4.       Änderung der zeichnerischen Darstellung, Teil B (s.2.4)

5.       Neue zeichnerische Darstellung, Teil C (s.2.5)

 

Mit Schreiben vom 10.02.2010 ist die Stadt Aachen zur Abgabe ihrer Stellungnahme bis zum 15.07.2010 aufgefordert. Die Unterlagen werden den Ausschussmitgliedern gesondert zugesandt. Darüber hinaus sind

die Verfahrensunterlagen für jedermann frei zugänglich. Es besteht die Möglichkeit, zu den Verfahrensunterlagen mittels "Beteiligung-Online" über das Internet www.wirtschaft.nrw.de Stellung zu nehmen. Die Frist für die Öffentlichkeitsbeteiligung endet mit Ablauf des 11. Juni 2010. Bei der Stadt Aachen erfolgt die unterstützende Öffentlichkeitsbeteiligung durch Auslage im Rathaus.

 

Begriffsdefinitionen

Rechtsgrundlage für die LEP-Änderung ist das Raumordungsgesetz  Stand  Juli 2009 (ROG) und ergänzend das Landesplanungsgesetz Stand Juni 2008 (LPLG).

Das ROG legt fest, dass in Raumordnungsplänen Festsetzungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu treffen sind. Dabei sind die Regionalpläne aus dem Raumordnungsplan für das Landesgebiet zu entwickeln. Die Festlegungen können Vorrang-, Vorbehalts- und Eignungsgebiete bezeichnen.

 

Vorranggebiete:

Gebiete, die bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen nicht vereinbar sind.

 

Vorbehaltsgebiete:

Gebiete in denen bestimmten Funktionen oder Nutzungen bei der Abwägung mit konkurrierenden Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen sind.

 

Eignungsgebiete:

Gebiete die städtebaulich nach § 35 Baugesetzbuch (Außenbereich) beurteilt werden und in denen Maßnahmen und Nutzungen durch andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen. Gleichzeitig werden diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen.

 

Ziele der Raumordnung

sind verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten textlichen und zeichnerischen Festlegungen. Sie sind von den im § 4 Abs. 1 ROG aufgeführten Adressaten zu beachten. Die Bauleitpläne sind gemäß § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) den Zielen der Raumordnung anzupassen. Es besteht kommunale Handlungspflicht zur Umsetzung der Ziele der Raumordnung.

 

Grundsätze der Raumordung

sind Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für die nachfolgenden Abwägungs- und Ermessensentscheidungen. Sie sind zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 1 und 2 ROG). Gegebenenfalls können diese Grundsätze in der konkreten Situation in der Abwägung mit anderen, relevanten Belangen überwunden werden.

 

Erläuterungen zum LEP

begründen die festgelegten Ziele und Grundsätze und geben Hinweise zur Umsetzung für die nachfolgenden Planungsebenen.

 

Zeichnerische Festlegungen des LEP

sind Vorranggebiete, durch die die Steuerungswirkung eines Zieles erreicht wird. Das Ziel ist von den in § 4 Abs. 1 ROG genannten Adressaten (u.a. Kommunen) zu beachten, belässt gleichzeitig aber einen Ausgestaltungsspielraum im Rahmen des bestehenden Ziels.

 

Wesentliche Inhalte des Entwurfs zur 1. Änderung des Landesentwicklungsplans

Im Folgenden werden die aus Sicht der Stadt Aachen relevanten Änderungen beschrieben, welche als Stellungnahme eingebracht werden sollten.

 

Abschnitt 1 Begründung:

1. Klimaerklärung

Energiepolitische Rahmenbedingungen

Seite 1 der Begründung zum LEP Entwurf, Absatz 1 erster Spiegelstrich:

statt: „ …- eine sichere, kostengünstige und umweltverträgliche Energieversorgung….“

Änderung: „..- eine sichere, `volkswirtschaftlich günstige´ und umwelt- `und klimaverträgliche´ Energieversorgung zu gewährleisten,…“

 

Sowie Absatz 1 vierter Spiegelstrich:

statt: „ den Anteil erneuerbarer Energien an der Energieversorgung zu steigern…“

Änderung: -die erneuerbaren Energien zur tragenden Säule der Energieversorgung des Energielandes NRW zu entwickeln und deren Anteil an der Energieversorgung rasch und zielgerichtet zu steigern,…“.

 

Zusätzlichen Aspekt einfügen: „….- die Senkung der (fossilen) Energieimporte

 

„Auch der mit großer Dynamik an Bedeutung gewinnende Sektor der Elektromobilität erfordert eine rasche und konsequente Orientierung der Energiewirtschaft auf die erneuerbaren Energien. Die energiewirtschaftlichen Voraussetzungen hierfür sind durch konsequenten Vorrang erneuerbarer Energieformen zu unterstützen.“

 

Klimaschutz

Seite 2 der Begründung zum LEP Entwurf

Ergänzung am Anfang:

„NRW unterstützt und fördert als Energie- und Technologieland Nr. 1 die nationale Strategie des Klimaschutzes. Im Fokus steht dabei der Übergang in eine Solare Energiewirtschaft, zu der weder klimapolitisch, noch volkswirtschaftlich noch geopolitisch eine Alternative besteht.“

 

Erneuerbare Energien

Seite 3 der Begründung zum LEP Entwurf, Absatz 1 Satz 1

Hier sollte folgendes ergänzt werden:

“Dieser Zielwert von 30 % bis 2020 ist auch für NRW maßgeblich und bildet die Grundlage für die Ausbauplanungen erneuerbarer Energien.“

 

Abschnitt 2 Entwurf der LEP- Änderung

2.2 Neufassung von Kapitel D.II Energieversorgung

Die Neufassung D.II Energieversorgung behandelt die Themenfelder Energieträger, Kraftwerke sowie erneuerbare Energien (Windkraft-, Solar- und Biogasanlagen) differenziert. Hier werden sowohl Grundsätze wie auch Ziele definiert und erläutert.

Auf Seite 1, Absatz 1 der Neufassung von Kapitel D.II Energieversorgung sollten, wie bereits unter Abschnitt 1 beschrieben, die nachstehenden Änderungen erfolgen:

streichen: „Die wesentlichen Aspekte der landesplanerischen Energiepolitik sind:

- eine sichere, kostengünstige und umweltverträgliche Energieversorgung gewährleisten,

Änderung:

„..- eine sichere, ´volkswirtschaftlich günstige´ und `umwelt- und klimaverträgliche´ Energieversorgung gewährleisten..“

 

sowie vierter Spiegelstrich

Statt: „-den Anteil der erneuerbaren Energien an der Energieversorgung zu steigern,“

Änderung:

„- den Einstieg in die solare Energiewirtschaft durch Steigerung des Anteil der erneuerbaren Energien voranzutreiben und insbesondere die Stromerzeugung in NRW bis 2020 zu 30 % auf erneuerbare Energien umzustellen,..“

 

D. II.1 Energiestruktur

Grundsätze auf Seite 3 der Neufassung Kapitel D.II

D.II.1-2 Grundsatz:

Hier wird vorgeschlagen stattEs soll eine differenzierte Energieversorgungsstruktur erhalten bzw. aufgebaut werden. Bei der Stromerzeugung soll der heimischen Braunkohle im Energiemix eine besondere Bedeutung zukommen. Der Anteil erneuerbarer Energieträger an der Energieversorgung soll gesteigert werden.“

folgendes aufzunehmen:

Es soll eine auf erneuerbaren Energien basierende Stromversorgung aufgebaut werden, die die herkömmliche, überwiegend braunkohlebasierte Energieversorgungsstruktur sukzessive ablöst. Bei der Stromerzeugung gilt daher der folgende Grundsatz:“ Erneuerbare Energieträger vor (Braun-) Kohle, vor den sonstigen fossilen Energieträgern.“

 

In den Erläuterungen auf Seite 5 zu D.II.1-2 Absatz 2 der Neufassung Kapitel D.II werden die Grundsätze beschrieben und sollten wie folgt angepasst werden:

Änderungen:

„Neben den erneuerbaren Energien stehen NRW Braunkohle und bis zum Auslaufen der Subventionierung im Jahr 2018 auch Steinkohle zur Verfügung. Daneben gibt es in NRW auch Vorkommen gasförmiger Kohlenwasserstoffe. Die Nutzung der heimischen fossilen Energieträger trägt vorübergehend – zumindest aber bis 2030 – zur Versorgungssicherheit bei der Energieerzeugung bei und reduziert die Importabhängigkeit unseres Landes. Braunkohlevorkommen stehen in NRW langfristig zur Verfügung. Aus ressourcenpolitischen aber auch klimapolitischen Erwägungen sollen die erneuerbaren Energien die Braunkohleverstromung sukzessive ablösen, so dass diese wichtige geopolitische Ressource als „Bank der Zukunft“ auf Dauer gesichert bleibt.“

 

D.II.1-3 Grundsatz, Seite 3 der Neufassung Kapitel D.II:

„Die Standortplanung von Kraftwerken soll auf vorhandene und geplante Energieversorgungsnetze …., dass grundsätzlich wenig Flächen für neue Leitungstrassen…. In Anspruch genommen werden. Die Nutzung vorhandener Trassen soll grundsätzlich Vorrang vor der Planung neuer Trassen haben.“

 

Die Stadt Aachen unterstützt diese Aussage.

Begründung: um die begrenzten städtebaulichen Entwicklungsräume und die sensiblen Naturräume des Stadtgebietes zu schützen, ist eine möglichst parallele Trassenführung erforderlich. Eine Intensive Abstimmung mit den Nachbarstaaten und -gemeinden ist hierbei unabdingbar.

 

D.II.3.1 Windkraftanlagen ab Seite 11

Der Anteil der Stromerzeugung aus Windkraft lag bis 2009 bei etwa 8%. Bei der vorgesehenen Verdopplung des Anteils erneuerbarer Energien bis zum Jahr 2020 kommt der Windkraft eine besondere Bedeutung zu.

In der Stellungnahme der Stadt Aachen soll darauf hin gewirkt werden, dass die restriktive Haltung des LEP-Änderungsentwurfs zur Eignung des Waldbereichs als Windkraftanlagenstandort geändert wird.

 

Änderung auf Seite 11, D.II.3.1 Windkraftanlagen

Hierzu soll folgende Ergänzung erfolgen: „Zur Sicherung der Zielerreichung beim Ausbau erneuerbarer Energien sind durch die kommunalen Gebietskörperschaften prozentuale Flächenanteile des Gemeindegebietes als Vorranggebiete für Windkraft auszuweisen. Die für die Bemessung der prozentualen Quote maßgebliche Windpotentialanalyse wird durch das Land NRW erstellt.“

 

D.II3.1-1 Ziel und Grundsatz

Statt:“ Standorte für die Windkraftnutzung sind ausgeschlossen in …….Waldbereichen und …..“

Änderung: Standorte für die Windkraftnutzung sind auch möglich…..-`in Waldbereichen´ ….“

 

Begründung:

Zur Schaffung eines fairen Lastenausgleichs sollten alle Gebietskörperschaften am Ausbau der Windenergie beteiligt werden; hierzu dient die vom Land näher zu bestimmende Flächenquote.

 

Aufgrund der angestrebten Änderung des Flächennutzungsplanes zur Nutzung der Windkraft soll auch die Errichtung von Anlagen in Waldbereichen unter Berücksichtigung der bestehenden Prüfkriterien (Artenschutzrecht, Immissionsschutz) ermöglicht werden. Derzeit wird dies mit dem o.g. Ziel für Windkraftanlegen wie folgt unterbunden.

 

Seite 13 D.II.3.2 Solarenergieanlagen

Ergänzungsvorschlag der Stadt Aachen für Grundsatz D.II.3.2-1 (Ziel):             

Neuer Absatz:

„Zur Gewährleistung eines raschen Ausbaus der Solarenergie wird das Land NRW ein flächendeckendes Solardachkataster (vgl. Osnabrück oder Wiesbaden) erstellen, dass sowohl gewerblichen als auch privaten Investoren als Entscheidungshilfe für Investitionen dient.“

 

Empfehlung

Die Verwaltung empfiehlt, die in der Vorlage beschrieben Ergänzungen und Änderungsvorschläge als

Stellungnahme der Stadt Aachen zur 1. Änderung des Landesentwicklungsplans NRW in das Verfahren einzubringen. Der grundsätzlich im LEP verankerte Klimaschutzgedanke wird damit an einigen Stellen nochmals erkennbar präzisiert und geschärft.

 

Ausblick

Mit der Beteiligung der Stadt Aachen am Erarbeitungsverfahren zur 1. Änderung des LEP NRW, nimmt die Stadt als öffentliche Stelle ihre Belange wahr. Nach Durchführung des Erarbeitungsverfahrens erfolgt die Vorlage des Entwurfs mit Bericht über das Erarbeitungsverfahren und zusammenfassender Umwelterklärung beim Landtag. Hier entscheidet die Landesregierung im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuss des Landtags die Änderung als Rechtsverordnung. Nach öffentlicher Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt liegt der so geänderte Landesentwicklungsplan zu jedermanns Einsicht auf Dauer u.a. bei der StädteRegion, den Kreisen und Kreisfreien Städten aus.

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