Entscheidungsvorlage - FB 51/0025/WP16

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Kinder- und Jugendausschuss nimmt die nachfolgend dargestellten Kriterien zustimmend zur Kenntnis.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

1.  Ausgangslage:

Die Vereinbarung über die Beschäftigung und Qualifizierung von Ergänzungskräften in den Tageseinrichtungen für Kinder (im folgenden „Vereinbarung“ genannt) sieht vor, dass vorrangig die Einsatzmöglichkeiten im Rahmen der Stundenbudgets entsprechend der Anlage zu § 19 Artikel 1 KiBiz auszuschöpfen sind. Darüber hinaus kann im Einvernehmen mit dem örtlichen Jugendamt eine Kinderpflegerin auch in der Gruppe I und II (Kinder unter drei) eingesetzt werden, wenn:

?         15 Jahre Berufserfahrung in diesem Beruf nachgewiesen werden

?         sie/er am 15.3.08 in einer Kindertagesstätte beschäftigt war

?         die Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme aus „persönlichen Gründen“ nicht zuzumuten ist

?         es sich um einen besonders begründeten Einzelfall handelt

?         die Beschäftigte an Fortbildungen im Umfang von 160 Stunden teilnimmt, insbesondere im Bereich „frühkindliche Bildung“

 

Der Fachbereich Kinder, Jugend und Schule ist als örtliches Jugendamt aufgefordert, Kriterien zu entwickeln, die bei der Klärung und Bewertung von „persönlichen Gründe“ (s.o.) herangezogen werden sollen.

 

2 Kriterien

 

Folgende Kriterien, die diese „persönlichen Gründe“ differenzieren, kommen aus Sicht der Verwaltung in Frage:

 

?      Pflegebedürftige Angehörige (z.B. Ehe-, Lebenspartner, Kind, Eltern)

?      Alleinerziehende mit Kind/ern unter 14 Jahren, wenn nicht weitere Person/en über 18 Jahren im Haushalt leben

?      Betreuung von Kind/ern unter drei Jahren

?      Zwei Kinder, davon das Jüngste unter 6 Jahren                           

?      Mehr als zwei Kinder, das Jüngste unter 12 Jahren

?      Erhebliche gesundheitliche Einschränkungen, die ärztlicherseits bestätigt sind (die Therapien, Ruhephasen erfordern, die aber die Tätigkeit in einer u 3 Gruppe nicht beeinträchtigen würden)

?      Wenn sie zum Stichtag ein Lebensalter von mindestens 50 Jahren erreicht hat

?      Wenn erhebliche Lernprobleme vorliegen

?      Sonstige Gründe, die obigen gleich zu setzen sind, aber nur im Einzelfall und nach Absprache und Einvernehmen zwischen FB 45 und Vertretern des Trägers der Kindertagesstätte herangezogen werden.

Für die städtischen Kindertagesstätten werden die sonstigen Gründe nur im Einzelfall und nach Beteiligung der Personalverwaltung und der Personalvertretung geltend gemacht. Der FB 45 (Jugendamt nach KJHG) empfiehlt den freien Trägern ebenfalls so zu verfahren.

 

Vorrangig sollten die Kinderpflegerinnen allerdings in der Gruppenform III einsetzt werden.

 

3. Ergebnis AG § 78

 

Die Kriterien wurden am 9.02.10 in der AG § 78 vorgestellt mit folgendem Ergebnis:

 

-          Die AG regt an, die im zweiten Punkt genannte Altersgrenze auf 16 Jahre auszuweiten – insbesondere in Hinblick darauf, dass pubertätsbedingte Schwierigkeiten auch nach dem 14. Lebensjahr bei Jugendlichen auftreten könnten.

-          Weiterhin wurde vorgeschlagen, einen gemeinsamen Kriterienkatalog mit der StädteRegion vorzuweisen.

 

Aus Sicht der Verwaltung könnten in besonderen Einzelfällen bei älteren Kindern die „sonstigen Gründe“ greifen. Die Anregung der AG nach § 78 KJHG wird durch dieses Kriterium berücksichtigt, eine Änderung ist deshalb nicht erforderlich.

Die bearbeiteten Kriterien sollen nach Beschlussfassung den Jugendämtern der StädteRegion zur Verfügung gestellt werden, damit diese entscheiden können, ob sie diese übernehmen. Dies ist zurzeit ein gängiges Verfahren in der StädteRegion.

 

4. Finanzielle Auswirkungen

 

Gelder für Fortbildungsmaßnahmen für Personal in städtischen Kindertagesstätten stehen unter PSP 1-060101-900-5 im Umfang von 32.500 Euro jährlich zu Verfügung.

 

4. Ausblick

 

Der Einsatz von Kinderpflegerinnen steht maßgeblich in Beziehung zum weiteren Ausbau von u 3 Plätzen in Kindertageseinrichtungen.

Zur Zeit werden in allen Tageseinrichtungen für Kinder geprüft, welche Kinderpflegerinnen die in der Vereinbarung genannten Voraussetzungen erfüllen und sich für einen Einsatz in Gruppenform I und II interessieren und geeignet sind.

 

 

Vorlage «VONAME» der Stadt Aachen                                                                        

 

Ausdruck vom: 29.03.2010

Seite: 1/4

 

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Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Maßnahme:

Es sind keine zusätzlichen Haushaltsmittel erforderlich

Investitionskosten

 

__________€

a.

Im Haushalt?

ja/nein

__________€

b.

Maßnahme über 150 T€: Liegt eine Wirtschaftlichkeitsberechnung vor?

ja/nein

 

c.

Wenn bei a. nein: Deckung?

 

 

 

Maßnahme:

 

 

__________€

d.

Zuschüsse

 

 

__________€

Folgekosten

 

 

 

Aufwand

 

 

 

 

Personalkosten

 

__________€

 

Sachkosten

 

 

__________€

 

Abschreibung

 

__________€

a.

Im Haushalt?

ja/nein

__________€

b.

Wenn bei a. nein: Deckung?

 

 

 

Maßnahme:

 

 

__________€

c.

Zuschüsse

 

 

__________€

Konsumtiv

 

 

 

a.

Im Haushalt?

ja/nein

__________€

b.

Konsolidierung?

ja/nein

__________€

c.

Personalkosten

 

__________€

d.

Sachkosten

 

 

__________€

e.

Wenn bei a. nein: Deckung?

 

 

 

Maßnahme

 

 

__________€

f.

Dauer

 

Jahre

 

g.

Zuschüsse

 

 

__________€

 

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