Kenntnisnahme - FB 01/0080/WP16

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der  Rat der Stadt Aachen nimmt die Mitteilung der Verwaltung zur Kenntnis.

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

In seiner Sitzung am 16.12.2009 hat der Rat der Stadt Aachen unter Zurückweisung des Einspruches des Vorsitzenden der Europäische Liste Aachen (ELA) die Wahl des Rates der Stadt Aachen vom 30.08.2009 mit dem vom Wahlausschuss am 11.09.2009 festgestellten und am 23.09.2009 amtlich bekannt gemachten Ergebnis für gültig erklärt.

 

Das Verwaltungsgericht Aachen hat mit Urteil vom 27.05.2010 der Klage der ELA gegen die Feststellung des Ergebnisses der Wahl zum Rat der Stadt Aachen stattgegeben und den Rat verpflichtet, das bisher festgestellte Wahlergebnis für ungültig zu erklären und eine Neufeststellung anzuordnen. Eine weitere Klage gegen das Ergebnis der Ratswahl Aachen hat das Verwaltungsgericht Aachen aus formellen Gründen abgewiesen.

 

Das Urteil liegt bislang noch nicht vor, so dass die Begründung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts folgender Pressemitteilung entnommen worden ist:

 

Die jeweiligen Wahlergebnisse seien nach den Vorgaben der Kommunalwahlordnung festgestellt worden. Dies sei aber rechtswidrig, weil die vom Innenministerium erlassene Kommunalwahlordnung mit den Bestimmungen des höherrangigen Kommunalwahlgesetzes teilweise nicht im Einklang stehe und daher insoweit nichtig sei.

 

Das nordrheinwestfälische Wahlrecht sehe Sonderregelungen für den Fall vor, dass eine Partei oder Wählergruppe mehr Direktmandate errungen hat, als ihr nach ihren Zweitstimmen zustehen. Diese Überhangmandate sollten durch zusätzliche Mandate für die anderen Parteien oder Wählergruppen ausgeglichen werden. Dies führe zu einer Erhöhung der Gesamtsitzzahl im Rat.

 

§ 61 Abs. 5 der Kommunalwahlordnung bestimme nun, dass bei der Sitzverteilung im vergrößerten Rat nur diejenigen Parteien oder Wählergruppen berücksichtigt werden, die bei einer Verteilung auf der Grundlage der regulären Sitzzahl des Rates zumindest einen Sitz erlangt hätten. Gruppierungen ohne einen „regulären Sitz“ würden hiernach bei der weiteren Zuteilung von Mandaten ausscheiden.

 

Eine solche Nichtberücksichtigung von Parteien oder Wählergruppen sei in der Vorgängerfassung des Kommunalwahlgesetzes tatsächlich vorgesehen gewesen. Die damalige Regelung habe im Zusammenhang mit der früheren so genannten 1 %-Sperrklausel gestanden, die vom Verfassungsgerichtshof in Münster mit Urteil vom 16. Dezember 2008 für verfassungswidrig erklärt worden sei. Der Landesgesetzgeber habe daraufhin im Juli 2009 die Sperrklausel und die Regelung der Nichtberücksichtigung bestimmter Parteien oder Wählergruppen ersatzlos gestrichen.

 

Die heutige Fassung des Kommunalwahlgesetzes (§ 33 KWahlG) sehe nicht vor, dass bestimmte Parteien oder Wählergruppen bei der Verteilung von Sitzen in einem vergrößerten Rat deshalb unberücksichtigt bleiben, weil sie auf der Grundlage der regulären Sitzzahl des Rates keinen Sitz erlangt hätten. Diesen Parteien könne daher infolge der Vergrößerung des Rates erstmalig ein Sitz zuzuteilen sein.

 

Dieses Verständnis der gesetzlichen Regelung entspreche auch der Zielsetzung des § 33 Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes, der eine Sitzverteilung im Rat nach dem Verhältnis der Stimmenzahlen erreichen wolle.

 

Rechnerisch stehe daher in Aachen der Europäischen Liste Aachen (ELA) ein Sitz im Rat zu.

 

Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gegen die stattgebenden Urteile wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssachen zugelassen. Über die Berufung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster.

 

Die Entscheidung, ob das zugelassene Rechtmittel tatsächlich eingelegt wird, trifft der Rat. Hierzu wird nach Eingang des Urteils des Verwaltungsgerichts eine gesonderte Beschlussvorlage für die Sitzung des Rates am 07.07.2010 erstellt.

 

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